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Südeichsfeld Bote
Ausgabe 4/2024
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung

über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Kommunalwahlen am 26.05.2024

1.

Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen in den Gemeinden

Dieterode, Geismar, Kella, Krombach, Pfaffschwende, Schimberg, Schwobfeld, Sickerode, Volkerode und Wiesenfeld

wird in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (06. bis 10. Mai 2024) während der allgemeinen Öffnungszeiten der VG „Ershausen/Geismar“, Kreisstr. 4, 37308 Schimberg, Meldebehörde, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Thüringer Meldegesetz eingetragen ist.

2.

Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl (06. bis 10. Mai 2024) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben. Einwendungen können darauf gerichtet sein, eine neue Eintragung vorzunehmen oder eine vorhandene Eintragung streichen oder zu berichtigen. Die Einwendungen müssen bei der Verwaltungsgemeinschaft „Ershausen/Geismar“ schriftlich erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden; die vorgetragenen Gründe sind glaubhaft zu machen. Nach Ablauf der Einsichtsfrist sind Einwendungen nicht mehr zulässig.

3.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl (05. Mai 2024) eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erheben, um nicht Gefahr zu laufen, sein Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.

Wer einen Wahlschein hat, kann an den Kommunalwahlen im Wege der Briefwahl teilnehmen.

5.

Ein Wahlschein erhält auf Antrag,

5.1.

ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2.

ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)

wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

b)

wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind oder

c)

wenn das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wird.

6.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl (24. Mai 2024), bis 18.00 Uhr bei der Verwaltungsgemeinschaft „Ershausen/Geismar“, Kreisstraße 4, 37308 Schimberg, Meldebehörde, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbare Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag (26. Mai 2024), 15.00 Uhr gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (25. Mai 2024), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

7.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag (26. Mai 2024), 15.00 Uhr stellen.

8.

Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte:

  • einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der der Antragsteller wahlberechtigt ist,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen Wahlbriefumschlag, auf dem der Name der Gemeinde, die Anschrift der Verwaltungsgemeinschaft, die Nummer des Stimmbezirkes und die des Wahlscheines angegeben ist sowie ein Merkblatt für die Briefwahl.

9.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der o.g. Behörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlagen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief so rechtzeitig an die auf dem Wahlbrief angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, dem 26. Mai 2024, 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl zu entnehmen.

Schimberg, den 10.04.2024

Im Auftrag

Pach

Wahlverantwortliche