Titel Logo
Südeichsfeld Bote
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)

- Flurbereinigungsbehörde -

Hans-Scholl-Straße 634576 Homberg (Efze)

Telefon: +49(611)535-2000 • Fax: +49(611)535-2101

E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de

Öffentliche Bekanntmachung

Ausführungsanordnung

Gz.: 2-HR-05-18-87-01-B-0006#002

Flurbereinigungsverfahren Bad Sooden-Allendorf/Struth

Verfahrensnummer: VF 1887

I.

Im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren

Bad Sooden-Allendorf/Struth - VF 1887 -

Werra-Meißner-Kreis

wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der derzeit geltenden Fassung die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.

Die rechtlichen Wirkungen des Flurbereinigungsplanes treten am

05.07.2023

in Kraft.

Zu diesem Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden zu diesem Zeitpunkt Eigentümerinnen und Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke.

Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.

Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 12.12.2013 enden zum o. g. Zeitpunkt.

Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, also der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke wurde in den Überleitungsbestimmungen vom 12.12.2013 geregelt.

Gründe

Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass der Ausführungsanordnung gemäß § 61 FlurbG liegen vor.

Gegen den Flurbereinigungsplan sind keine Widersprüche erhoben worden.

Durch die Ausführungsanordnung soll das grundbuchmäßige Eigentum in Übereinstimmung mit dem Flurbereinigungsplan gebracht werden, damit die vorhandene Rechtsunsicherheit für die Beteiligten im Zusammenhang mit allen anhängigen Grundstücksverkehrsvorgängen und allen flächenbezogenen Investitions- und Fördervorhaben beseitigt wird.

II.

Die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung wird hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 - BGBl. I S. 686 - in der derzeit gültigen Fassung unter Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen angeordnet.

Gründe

Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom

19. März 1991 - BGBl. I S. 686 - in der derzeit gültigen Fassung - wird die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung angeordnet. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im öffentlichen Interesse geboten, damit die Berichtigung der öffentlichen Bücher nicht verzögert wird. Die zügige Darstellung des Eigentumsüberganges in den öffentlichen Büchern ist im Interesse der Beteiligten geboten, um die Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Grundstücksverkehrs zu minimieren.

Rechtsmittelbelehrung zur Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung

Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht -, Goethestraße 41 + 43, 34119 Kassel, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Bekanntmachung

Die Ausführungsanordnung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Bad Sooden-Allendorf sowie in den Städten Großalmerode, Witzenhausen, Eschwege, den Gemeinden Berkatal und Meinhard und den Verwaltungsgemeinschaften Ershausen/Geismar, Hanstein-Rusteberg und Uder öffentlich bekannt gemacht.

Darüber hinaus ist diese Ausführungsanordnung auch auf der Internetseite der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation eingestellt und kann über den nachfolgenden Link abgerufen werden: https://hvbg.hessen.de/VF1887

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), - Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze), erhoben werden.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden, erhoben wird.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Der Lauf der Frist beginnt am 1. Tag der Öffentlichen Bekanntmachung.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)

-Flurbereinigungsbehörde-

Homberg (Efze), den 08.05.2023 — Siegel

Im Auftrag

gez. Wiegand, Verfahrensleiterin