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Südeichsfeld Bote
Ausgabe 5/2025
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen

Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Kella

Aufgrund der § 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kella vom 06.08.2014 in der jeweils aktuellen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kella die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Kella vom 06.08.2014 in der jeweils aktuellen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

Die Bestattungspflichtigen gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG), d. h. gegebenenfalls der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte,

ansonsten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:

1.

der Ehegatte,

2.

der Partner einer

eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft,

3.

die Kinder,

4.

die Eltern,

5.

die Geschwister,

6.

die Enkelkinder,

7.

die Großeltern,

8.

der Partner eine auf Dauer angelegten

nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,

c)

wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab bis zu 5 Jahre

40,00 €

b)

Reihengrab ab 5 Jahre

40,00 €

c)

Urnengrab

40,00 €

d)

Urnengrab in vorhandenes Reihengrab

40,00 €

e)

Urne in vorhandenes Urnengrab

40,00 €

f)

Rasenreihengrab Erdbestattung

40,00 €

g)

Rasenreihengrab Urne

40,00 €

(2) Die Reinigung der Leichenhalle obliegt den Verpflichteten gemäß § 2 Abs. 1 a und Abs. 2.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab bis zu 5 Jahre

200,00 €

b)

Reihengrab ab 5 Jahre

410,00 €

c)

Urnengrab

60,00 €

d)

Urnengrab in vorhandenes Reihengrab

60,00 €

e)

Urne in vorhandenes Urnengrab

60,00 €

f)

Rasenreihengrab Erdbestattung

410,00 €

g)

Rasenreihengrab Urne

60,00 €

(2) Bei anonymen Bestattungen von nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten gemäß § 15 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kella vom 06.08.2014 in der jeweils aktuellen Fassung, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden, wird für das Ausheben und Schließen des Grabes eine Gebühr in Höhe von 80,00 € erhoben.

Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

§ 7

Erwerb des Nutzungsrechts einer Grabstätte

(1) Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab bis zu 5 Jahre

580,00 €

b)

Reihengrab ab 5 Jahre

800,00 €

c)

Urnengrab

580,00 €

d)

Urnengrab in vorhandenes Reihengrab

400,00 €

e)

Urne in vorhandenes Urnengrab

400,00 €

f)

Rasenreihengrab Erdbestattung

800,00 €

g)

Rasenreihengrab Urne

580,00 €

§ 8

Verwaltungsgebühren

Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmalen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.

§ 9

Gebühren für Grabräumung

Für die Grabräumung werden folgende Gebühren erhoben:120,00 €

§ 10

Gebühren für Umbettung

Wird eine Umbettungen vom Bauhof der Gemeinde Kella im Auftrag der Friedhofsverwaltung gemäß § 11 Abs. 5 der Friedhofsatzung durchgeführt, so werden die Kosten für die Umbettung auf Grundlage der Kalkulation der Stundenverrechnungssätze des Bauhofes Kella in der jeweils gültigen Fassung berechnet und erhoben.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.08.2014 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 29.05.2018 und alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

Kella, den 06.05.2025

Schneider

Bürgermeister  — (Siegel)