Aufgrund der § 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kella vom 06.08.2014 in der jeweils aktuellen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kella die folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Kella vom 06.08.2014 in der jeweils aktuellen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
| a) | Die Bestattungspflichtigen gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG), d. h. gegebenenfalls der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte, | |
| ansonsten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge: | |
| 1. | der Ehegatte, |
| 2. | der Partner einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft, |
| 3. | die Kinder, |
| 4. | die Eltern, |
| 5. | die Geschwister, |
| 6. | die Enkelkinder, |
| 7. | die Großeltern, |
| 8. | der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, |
| b) | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller, | |
| c) | wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. | |
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
| a) | der Antragsteller, |
| b) | diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Reihengrab bis zu 5 Jahre | 40,00 € |
| b) | Reihengrab ab 5 Jahre | 40,00 € |
| c) | Urnengrab | 40,00 € |
| d) | Urnengrab in vorhandenes Reihengrab | 40,00 € |
| e) | Urne in vorhandenes Urnengrab | 40,00 € |
| f) | Rasenreihengrab Erdbestattung | 40,00 € |
| g) | Rasenreihengrab Urne | 40,00 € |
(2) Die Reinigung der Leichenhalle obliegt den Verpflichteten gemäß § 2 Abs. 1 a und Abs. 2.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Reihengrab bis zu 5 Jahre | 200,00 € |
| b) | Reihengrab ab 5 Jahre | 410,00 € |
| c) | Urnengrab | 60,00 € |
| d) | Urnengrab in vorhandenes Reihengrab | 60,00 € |
| e) | Urne in vorhandenes Urnengrab | 60,00 € |
| f) | Rasenreihengrab Erdbestattung | 410,00 € |
| g) | Rasenreihengrab Urne | 60,00 € |
(2) Bei anonymen Bestattungen von nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten gemäß § 15 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kella vom 06.08.2014 in der jeweils aktuellen Fassung, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme dem Friedhof zugeführt werden, wird für das Ausheben und Schließen des Grabes eine Gebühr in Höhe von 80,00 € erhoben.
Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
§ 7
Erwerb des Nutzungsrechts einer Grabstätte
(1) Für die Überlassung einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Reihengrab bis zu 5 Jahre | 580,00 € |
| b) | Reihengrab ab 5 Jahre | 800,00 € |
| c) | Urnengrab | 580,00 € |
| d) | Urnengrab in vorhandenes Reihengrab | 400,00 € |
| e) | Urne in vorhandenes Urnengrab | 400,00 € |
| f) | Rasenreihengrab Erdbestattung | 800,00 € |
| g) | Rasenreihengrab Urne | 580,00 € |
§ 8
Verwaltungsgebühren
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmalen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.
§ 9
Gebühren für Grabräumung
Für die Grabräumung werden folgende Gebühren erhoben:120,00 €
§ 10
Gebühren für Umbettung
Wird eine Umbettungen vom Bauhof der Gemeinde Kella im Auftrag der Friedhofsverwaltung gemäß § 11 Abs. 5 der Friedhofsatzung durchgeführt, so werden die Kosten für die Umbettung auf Grundlage der Kalkulation der Stundenverrechnungssätze des Bauhofes Kella in der jeweils gültigen Fassung berechnet und erhoben.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06.08.2014 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 29.05.2018 und alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Kella, den 06.05.2025
Schneider
Bürgermeister — (Siegel)