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Südeichsfeld Bote
Ausgabe 5/2025
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen

1. Änderungssatzung zur Friedhofsatzung

der Gemeinde Kella

Der Gemeinderat der Gemeinde Kella hat aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.) zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284) in seiner Sitzung am 29.11.2024 die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung beschlossen:

Artikel 1

Der § 12 Abs. 2 wird erweitert:

d)

Rasenreihengrabstätten für Verstorbene ab dem

vollendeten 5. Lebensjahr

Artikel 2

Der § 13 erhält folgende Fassung:

Reihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum

vollendetem 5. Lebensjahr,

b)

Reihengrabfelder für Verstorbene ab

vollendetem 5. Lebensjahr.

c)

Rasenreihengrabstätten für Verstorbene ab dem

vollendeten 5. Lebensjahr

(3) In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer mit einem Leichnam belegten Reihengrabstätte eine Urne mit der Asche eines später verstorbenen Ehepartners oder eines Partners aus eheähnlicher Lebensgemeinschaft beizusetzen. Voraussetzung hierfür ist das der Ehe- bzw. Lebenspartner noch nicht länger als 15 Jahre verstorben ist (Stichtag ist der Todestag). Die Ruhezeit der Urne läuft bei einer Bestattung in einem bereits belegten Reihengrab immer mit der Ruhezeit des zuerst Verstorbenen ab. Selbiges gilt für Urnenreihengrabstätten.

(4) Es ist zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis zum vollendetem 5. Lebensjahr zu bestatten. Selbiges gilt für Urnenreihengrabstätten.

(5) Auf Rasenreihengrabstätten sind nur Gedenksteine im Sinne des § 17 Abs. 2 Buchstabe c) dieser Satzung zulässig. Einfassungen, Blumenschalen, Laternensockel oder Platten sind nicht zulässig und werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt.

Artikel 3

Der § 17 Abs. 2 wird erweitert:

c)

Rasenreihengrabstätten für Verstorbene ab dem

vollendeten 5. Lebensjahr

1.

stehende Grabmahle

Höhe 0,90 m,

Breite bis 0,65 m,

Mindeststärke 0,12 m;

Artikel 4

Alle übrigen Festlegungen der Friedhofssatzung vom 06.08.2014 bleiben unverändert.

Artikel 5

Die 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Kella, den 06.05.2025

Schneider

Bürgermeister  — (Siegel)