Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127) des § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. Seite 23) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2020 (GVBl. 559), sowie der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar in ihrer Sitzung am 23.03.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Grundsatz
(1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar, dem Ortsbrandmeister oder den Wehrführern zu beantragen.
(2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 1 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich.
(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
§ 2
Entgeltliche Leistungen
(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG.
(2) Gebührenpflicht gilt für
| a. | die nach § 22 ThürBKG einzurichtende Sicherheitswache sowie | |
| b. | alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbesondere | |
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| 1. | überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen; |
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| 2. | die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten; |
(3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden.
§ 3
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
(1) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle 15 Minuten aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.
(2) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte.
Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. von Abs. 1.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage 1.
Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in der Anlage 1 enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben.
(4) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlage 1 erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten.
Zusätzlich sind zu zahlen:
| a) | die Selbstkosten der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geimar für verbrauchtes Material, wie z. B. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 20 v. H.; |
| b) | die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind; |
| c) | die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte. |
§ 4
Schuldner
(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG genannten Personen und Unternehmen.
(2) Gebührenschuldner sind für für die Brandsicherheitswache die Veranstalter i. S. d. § 22 Absatz 1 ThürBKG. Im übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschulschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen enspricht.
(3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit
(1) Der Anspruch entsteht
| a) | für den Kostenersatz i. S. d. § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThürBKG mit Abschluß der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung; |
| b) | auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung; |
(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(3) Die Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schimberg, den 05.06.2023
Rippel
Vorsitzender
Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz bei Pflichtleistungen der Feuerwehr der Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar
Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif (Nr. 2) zusammen.
1. Personalkostentarif
Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Als kleinste Zeiteinheit werden 15 Minuten abgerechnet.
1.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende
Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird nur verlangt
| - | für Verdienstausfall oder fortgezahltes Arbeitsentgelt, das die Verwaltungsgemeinschaft Ershausen/Geismar nach § 14 Abs. 1 und 2 ThürBKG) dem Arbeitgeber erstatten muss | |
| - | für den Einsatz des Ortsbrandmeisters, Wehrführers und anderer Feuerwehrangehöriger, die eine Aufwandsentschädigung nach der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) erhalten, soweit diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei Einsätzen steht. Pro Einsatzstunde werden berechnet: | |
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| für den Ortsbrandmeister | 18 € |
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| für den Wehrführer | 15 € |
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| für den stellvertretenden Wehrführer | 13 € |
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| für sonstige Einsatzkräfte | 12 € |
1.2 Sicherheitswachen
Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß § 22 ThürBKG werden je Stunde Wachdienst für
einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden — 12 €
erhoben.
2. Sachkostentarif
Die Sachkosten beziehen sich auf die Benutzungsdauer je Stunde Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.
2.1 Ausrückestundenkosten
Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und sonstigen Ausrüstungsgegenständen (z. B. Dienstkleidung) abgegolten. Als kleinste Zeiteinheit werden 15 Minuten abgerechnet.
2.2 Kostensätze
Ausrückestundekosten (2.1) werden für folgende aufgeführte Feuerwehrfahrzeuge berechnet.
| 2.2.1 Löschfahrzeuge (LF) | je Std. |
| LF 8 | 123,82 € |
| LF 8/6 | 123,82 € |
| LF 16/10 | 57,57 € |
| LF 16/15 | 57,57 € |
| HLF | 57,57 € |
| TLF 16/24 | 123,82 € |
| TSF-W | 123,82 € |
| KLF-Th (nach Technischer Richtlinie) | 42,46 € |
| TSF | 42,46 € |
| KLF B1000 | 42,46 € |
—
2.2.2 Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) — 42,46 €
2.3 Bereitstellungskosten
Kosten für Bestellung von Geräten ohne Fahrzeug, für Leistungen und Tätigwerden im Rahmen eines Notdienstes bzw. für Arbeiten an fremden Geräten werden entsprechend den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 berechnet.