Bedingt durch die bevorstehende Mahdsaison sowie der teilweise bereits eingetretenen größeren Regenereignisse möchte der Gewässerunterhaltungsverband Leine/Frieda/Rosoppe (hier genannt GUF LFR) darauf hinweisen, dass Ablagerungen, wie Grün- und Gehölzschnitt an den Gewässerböschungen, auf der Böschungsoberkante oder auch im Gewässerrandstreifen vermehrt zu Problemen im schadlosen Abfluss führen.
Zudem sind die nicht nur zeitweisen Ablagerungen von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können an den Gewässern und Gewässerrandstreifen nach § 38 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten und stellen damit eine illegale Handlung dar.
Wir bitten die Eigentümer der Flächen an Gewässern ihren Unrat, Mahdgut, Gehölzschnitte, Feuerholz, Baumaterialien, wie Kanthölzer etc. nicht an den Böschungen oder im Gewässerrandstreifen zu lagern. Bei höheren Abflüssen werden diese dadurch abgeschwemmt und verkeilen sich an der nächsten Engstelle, beispielsweise Rohrdurchlässe, Einläufe, Brücken etc. Das Wasser kann nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Deshalb ist es wichtig die Gefährdung durch Treibgut und dessen Anlagerungen, sogenannte „Verklausungen“ an Engstellen im weiteren Gewässerverlauf zu minimieren.
Die Gemeinden sind stark bemüht gemeinsam mit dem GUV´s Hochwasserschutzkonzepte zu erstellen und diese umzusetzen. Die beste Planung bringt aber nichts, wenn die Gewässer mit Unrat und Ablagerungen aus privaten Gärten verstopft sind. Der GUV LFR appelliert daher an die unmittelbaren Gewässeranlieger.
Nur so kann eine effiziente und nachhaltige Hochwasser- und Starkregenvorsorge gewährleistet werden und bietet einen wirksamen Schutz der Anlieger an Gewässern.
Des Weiteren wollen wir diesen Artikel nutzen, um über die bevorstehende Mahdsaison zu informieren und unsere Arbeitsweise erläutern:
In den Bereichen, wo jährliche eine Mahd erforderlich ist, wird auf den Insekten- und Vogelschutz Rücksicht genommen. Der Zeitraum der Mahdarbeiten begrenzt sich dabei auf Mitte Juli bis Ende Oktober und darf auch nur so weit erfolgen, wie es für den ordnungsgemäßen Abfluss des Wassers notwendig ist. Durch vorherige Kontrolle und Prüfung der Sachlage durch unsere geschulten Mitarbeiter darf der GUV LFR ab Juni teilweise vorab Mahdarbeiten umsetzten. Hochstauden bspw. dürfen sogar erst ab September gemäht werden, Schilf hingegen in der Zeit von Oktober bis Februar. Um Rückzugsorte für Insekten und Amphibien sowie Kleinstlebewesen jeglicher Art zu erhalten, ist eine einseitige Böschungsmahd erforderlich. Dies soll durch den jährlichen Wechsel der Böschungsseiten erfolgen. Ausnahmen bestehen dabei wie zuvor schon genannt, bei den Stauden- oder Schilfgewächsen. So können Inseln im Bereich der gemähten Böschungsseite entstehen.
Die immer sehr subjektive „Schönheit und Sauberkeit“ am Gewässer ist nicht Ziel der Gewässerunterhaltung und auch nicht die Aufgabe der gegründeten Gewässerunterhaltungsverbände.
Begründet durch die ökologische Arbeitsweise erreichen uns immer wieder Fragen, wie das „nicht mähen“ mit dem Hochwasserschutz vertretbar ist.
Der Abfluss in gefährdeten Bereichen ist an den Gewässern II. Ordnung unsererseits gewährleistet. Das hochstehende Gras legt sich durch die Kraft des Wassers in Fließrichtung um und das Wasser kann in seinem vorgesehenen Bachbett abfließen. Rasen, Stauden und Schilf sind schlichtweg hydraulisch unwirksam. Ganz im Gegenteil sogar, nach höheren Pegelständen werden die Böschungen durch unsere qualifizierten Flussarbeiter kontrolliert, dabei wird immer wieder festgehalten und dokumentiert, dass sich das Gras und das Schilf schützend um die Böschung legt. An den uns bekannten signifikanten Stellen mussten dadurch keine neuen Böschungsabbrüche aufgenommen werden. Somit zeigt sich, dass natürliche Gewässer durch standortgerechte Ufervegetation stabilisiert werden. Probleme entstehen nur dann, wie bereits im Artikel thematisiert, wenn Anwohner eigenmächtig die Böschungen mähen, Hecken oder Bäume beschneiden und dabei sämtliches Schnittgut im Gewässer oder an den Ufern liegen lassen.
Trotz unserer täglichen Präsenz im Verbandsgebiet sind uns nicht alle kurzfristig auftretenden Problemfälle bekannt, weshalb wir immer auch auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen sind. Weiterhin sei gesagt, dass die generelle Unterhaltungspflicht der Gewässer II. Ordnung bei den Gewässerunterhaltungsverbänden liegt und nicht bei den Kommunen. Der/Die Bürgermeister/-in sind somit bei Problemen am Gewässer falsch adressiert.