Titel Logo
Südeichsfeld Bote
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)

Flurbereinigungsbehörde

Gz.:2-HR-05-21-42-01-B-0005#002

Flurbereinigungsverfahren

Meinhard-Frieda - Ortsumgehung B 249

Verfahrensnummer: UF 2142

I. Vorläufige Besitzeinweisung

1.

Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

In dem Flurbereinigungsverfahren Meinhard-Frieda - Ortsumgehung B 249 werden die Beteiligen gemäß § 65 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung am 01.08.2024 vorläufig in den Besitz der neuen Grundstücke eingewiesen.

Der für die Bewertung der eingebrachten Grundstücke und der Abfindungsgrundstücke maßgebliche Stichtag wird gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 FlurbG auf den 01.08.2024 festgesetzt.

Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand (§ 66 FlurbG) wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 62 FlurbG) vom 21.05.2024 geregelt.

Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).

Diese Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

 — 

2.

Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Auf Antrag der Beteiligten wird die neue Feldeinteilung (Anzeige der Grenzen) an Ort und Stelle angezeigt und erläutert.

Derartige Anträge können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zum 29.07.2024 telefonisch oder per E-Mail bei den Bediensteten der Flurbereinigungsbehörde unter folgenden Kontaktdaten gestellt werden:

 — 

Name

Tel.-Nr.

E-mail

Ute Reh

0611/535-2535

ute.reh@hvbg.hessen.de

Angela Hose

0611/535-2523

angela.hose@hvbg.hessen.de

 — 

Sofern kein Bedarf an einer örtlichen Grenzanzeige besteht, ist eine Beantragung oder Rückmeldung nicht erforderlich.

 — 

3.

Hinweise

3.1

Rechtliche Wirkungen

Es wird darauf hingewiesen, dass diese vorläufige Besitzeinweisung nur den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke betrifft. Die Eigentumsverhältnisse bleiben dadurch unberührt. Der endgültige Rechtszustand wird durch den Flurbereinigungsplan geregelt, gegen den zu gegebener Zeit der Widerspruch nach § 59 FlurbG erhoben werden kann. Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes gemäß §§ 61, 63 FlurbG (Ausführungsanordnung bzw. vorzeitige Ausführungsanordnung). Zu diesem Zeitpunkt geht auch das Eigentum an den neuen Grundstücken über.

3.2

Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Die nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bzw. im Falle von § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung bestehen. Daher bedürfen - soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist - auch weiterhin Änderungen in der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung oder Neuanpflanzung von Hecken oder Bäumen, Errichtung oder Veränderungen von Bauwerken etc.) der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

3.3

Nießbrauch, Pacht

Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser vorläufigen Besitzeinweisung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) oder der Außenstelle Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Goldbachstraße 12a, 37269 Eschwege, zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

4.

Bekanntmachung

Diese vorläufige Besitzeinweisung wird mit den Überleitungsbestimmungen in der Flurbereinigungsgemeinde Meinhard sowie der Stadt Wanfried und in den angrenzenden Gemeinden Ershausen/Geismar und Südeichsfeld sowie den angrenzenden Städten Bad Sooden-Allendorf, Eschwege und Treffurt öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden die vorläufige Besitzeinweisung, die Überleitungsbestimmungen und eine Übersichtskarte (Karte zur Besitzeinweisung) für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegt.

Die Auslegung erfolgt bei der

Gemeindeverwaltung Meinhard,

Sandstraße 15 in 37276 Meinhard-Grebendorf

sowie bei der

Stadtverwaltung Wanfried,

Marktstraße 18 in 37281 Wanfried

während der dortigen Dienstzeiten.

Darüber hinaus sind die zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/UF2142 abrufbar.

Begründung

Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung wird auf der Grundlage des § 65 FlurbG von der zuständigen Flurbereinigungsbehörde erlassen. Die Grundstücke innerhalb des Flurbereinigungsgebietes wurden neu geordnet. Die Grenzen der neuen Grundstücke wurden in die Örtlichkeit übertragen. Die endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor und das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde zu den Überleitungsbestimmungen gem. §§ 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 FlurbG gehört.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll erreicht werden, dass die Teilnehmer möglichst rasch in die zu erwartenden Vorteile der Flurbereinigung gelangen. Allen Beteiligten soll die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen.

Eine sofortige Regelung der tatsächlichen Besitz- und Nutzungsverhältnisse ist geboten und duldet keinen weiteren Aufschub.

Die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen somit vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese vorläufige Besitzeinweisung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden bei der Flurbereinigungsbehörde Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze) oder der Außenstelle Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), Goldbachstraße 12a, 37269 Eschwege oder beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Anordnung

Die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit den Überleitungsbestimmungen wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.

Begründung

Eine geordnete Vollziehung dieser vorläufigen Besitzeinweisung ist nur möglich, wenn allen Beteiligten einheitlich - d. h. spätestens zu den in den Überleitungsbestimmungen vom 21.05.2024 für das Flurbereinigungsverfahren Meinhard-Frieda - Ortsumgehung B 249 genannten Zeitpunkten - Flächen zur Weiterbewirtschaftung zur Verfügung stehen und somit die Verwirklichung der neuen Besitzverhältnisse nicht durch etwa vorgenommene Bewirtschaftung alter Grundstücke unmöglich wird.

Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs hätte bei der Vielzahl der betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie der örtlichen Verflechtung von Altgrundstücken und den neu zugeteilten Grundstücken zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten und ihnen hierdurch erhebliche Nachteile entstehen würden.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Weiterhin überwiegt das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten an einem zügigen Fortgang der Bodenordnung. Demgegenüber muss ein unter Umständen entgegenstehendes Interesse Einzelner an der aufschiebenden Wirkung der von ihnen gegebenenfalls eingelegten Rechtsbehelfe zurücktreten.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind damit gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der Hessische Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht -, Goethestraße 41+43, 34119 Kassel die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Homberg (Efze), den 24.05.2024

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)

- Flurbereinigungsbehörde - — (LS)

Im Auftrag

gez. Fisahn, Verfahrensleitung