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Südeichsfeld Bote
Ausgabe 7/2025
Amtlicher Teil
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Informationen aus der VG 'Ershausen / Geismar'

- Flurbereinigungsbehörde -

Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze)

Tel.-Nr.: +49 (611) 535 2000, Fax-Nr.: +49 (611) 535 2101

E-Mail: info.afb-homberg@hvbg.hessen.de

Öffentliche Bekanntmachung

Gz.: 2-HR-05-18-87-01-B-0009#001

Flurbereinigungsverfahren Bad Sooden-Allendorf/Struth

Verfahrensnummer: VF 1887

Schlussfeststellung

Das Flurbereinigungsverfahren Bad Sooden-Allendorf/Struth wird gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung abgeschlossen. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung und deren Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Gleichzeitig endet die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Bad Sooden-Allendorf/Struth sind abgeschlossen. Gemäß § 149 Abs. 4 FlurbG erlischt damit die Teilnehmergemeinschaft.

Begründung

I.

Das Flurbereinigungsverfahren Bad Sooden-Allendorf/Struth hat mit dem unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplan folgende Ziele verfolgt und erreicht:

-

Neuordnung der Grundstücke für eine effiziente Zusammenlegung von Eigentums- und Bewirtschaftungsflächen

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Anpassung der Eigentumsstruktur landwirtschaftlicher Betriebe an die neuzeitlichen örtlichen und betriebswirtschaftlichen Verhältnisse

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Förderung und Umsetzung des Ausbaus und der Verbesserung der Infrastruktur aus Mitteln des Diversifizierungsfonds der EU-Zuckermarktreform

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Verbesserung der Erschließung von drei Aussiedlerhöfen durch die grundhafte Erneuerung eines vorhandenen Asphaltweges

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Zeitgemäße Erschließung eines großen Ackerbaugebietes durch die grundhafte Erneuerung einer Wirtschaftswegebrücke

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Dauerhafte rechtliche Sicherung der Erschließung landwirtschaftlicher Flächen

-

Nutzung der Erneuerungsmaßnahmen für Zwecke der Naherholung und des Tourismus im ländlichen Raum

II.

Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.

III.

Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 1 FlurbG liegen vor. Die Ausführung des Flurbereinigungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Damit stehen den Beteiligten keine Ansprüche mehr zu, die Gegenstand dieses Verfahrens hätten sein können.

Die zuständigen Stellen wurden um Berichtigung der öffentlichen Bücher ersucht.

IV.

Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand, der aus Eigenmitteln der Stadt Bad Sooden-Allendorf/Struth stammt, wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung an die Stadt Bad Sooden-Allendorf zurückgezahlt und die Kasse aufgelöst. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.

Bekanntmachung

Diese Schlussfeststellung wird in der Stadt Bad Sooden-Allendorf als Flurbereinigungsgemeinde und in den angrenzenden Städten Großalmerode, Witzenhausen, Eschwege, den Gemeinden Berkatal und Meinhard und den Verwaltungsgemeinschaften Ershausen/Geismar (für die Gemeinden Volkerode und Wiesenfeld), Hanstein-Rusteberg (für die Gemeinden Lindewerra und Wahlhausen) und Uder (für die Gemeinde Asbach-Sickenberg) öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus ist diese Schlussfeststellung im Internet unter https://hvbg.hessen.de/VF1887 abrufbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze), - Flurbereinigungsbehörde -, Hans-Scholl-Straße 6, 34576 Homberg (Efze)sowie in der Außenstelle Eschwege, Goldbachstraße 12a, 37269 Eschwegeschriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Der Widerspruch kann auch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde -, Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden erhoben werden.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei einer der vorgenannten Behörden maßgebend.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Homberg (Efze), den 18.06.2025 — (LS)

gez. Koch, Amtsleiter