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Südeichsfeld Bote
Ausgabe 8/2023
Nichtamtlicher Teil
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1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld

Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld

1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld

Auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. S. 290), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2013 (GVBl. S. 194, 201), i. V. m. § 55 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVBl. S. 127) und der §§ 13 ff. der Thüringer Eigenbetriebsverordnung vom 06.09.2014 (GVBl. S. 642) erlässt der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Obereichsfeld folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023:

§ 1

Es wird folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 festgesetzt:

 — 

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen bleibt

für den Bereich Wasserversorgung

in Höhe von

300.000,00 €

unverändert

und bleibt

für den Bereich Abwasserentsorgung

in Höhe von

5.000.000,00 €

unverändert.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan bleibt für den

Bereich Wasserversorgung

in Höhe von

2.013.000,00 €

unverändert

und wird für den

Bereich Abwasserentsorgung

in Höhe von bisher

16.464.000,00 €

um

3.939.000,00 €

erhöht

und damit auf

20.403.000,00 €

festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan bleibt

für den Bereich Wasserversorgung

in Höhe von

837.500,00 €

unverändert

und

für den Bereich Abwasserentsorgung

in Höhe von

2.159.100,00 €

unverändert.

§ 5

Diese 1. Nachtragshaushaltssatzung 2023 tritt mit dem 1. Januar 2023 in Kraft.

ausgefertigt:

Heilbad Heiligenstadt, 05.07.2023

Dr. Marion Frant  —  - Siegel -

Verbandsvorsitzende

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die sich aus der Thüringer Kommunalordnung oder aus einer aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassenen Vorschrift ergeben, ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ausgenommen sind die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung.