Aufgrund der § 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 33 der gleichzeitig beschlossenen Friedhofssatzung der Gemeinde Geismar hat der Gemeinderat der GemeindeGeismar in der Sitzung vom 14.02.22 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Geismar werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
| a) | Die Bestattungspflichtigen gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG), d. h. neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte, ansonsten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge: | |
| 1. | der Ehegatte, |
| 2. | der Partner einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft, |
| 3. | die Kinder, |
| 4. | die Eltern, |
| 5. | die Geschwister, |
| 6. | die Enkelkinder, |
| 7. | die Großeltern, |
| 8. | der Partner eine auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, |
| 9. | die nicht bereits unter Ziffer 1 - 8 fallenden Erben. |
| b) | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller, | |
| c) | wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. | |
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
| a) | der Antragsteller, |
| b) | diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt festlegt.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Aufbewahrung einer Leiche | 30,00 € |
| b) | Für die Aufbewahrung einer Urne | 30,00 € |
(2) Die Reinigung der Leichenhalle obliegt den Verpflichteten gemäß § 2 Abs. 1 a und Abs. 2.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes bei Erledigung durch die Gemeinde werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Bei der Bestattung der Leiche einer Person vom 5. Lebensjahr ab | |
| in einem Reihengrab (Erdbestattung) | 240,00 € |
| b) | Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren | |
| in einem Reihengrab (Erdbestattung) | 135,00 € |
| c) | Bei der Bestattung einer Urne | |
| in einem Reihengrab oder anonym | 75,00 € |
| d) | Bei der Bestattung einer Rasengrabstätte | |
| für Erdbestattungen | 240,00 € |
| e) | Bei der Bestattung einer Rasengrabstätte | |
| für Urnenbestattungen | 75,00 € |
(2) Wird das Ausheben und Schließen gem. § 10 Abs. 1 Friedhofssatzung der Gemeinde Geismar von einem Dritten vorgenommen, erfolgt die Rechnungslegung nach dessen Aufwand direkt an den Bestattungspflichtigen.
(3) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
§ 7
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte
und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen | |
| bzw. dessen Urne im Alter bis zu 5 Jahren | 300,00 € |
| b) | Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen | |
| bzw. dessen Urne über 5 Jahre | 400,00 € |
(2) Für die Überlassung einer Grabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen, der am Tag des Erwerbs oder zum Zeitpunkt seines Todes nicht in der Gemeinde Geismar wohnhaft ist:
| a) | Reihengrab bis zu 5 Jahren | 350,00 € |
| b) | Reihengrab über 5 Jahre | 700,00 € |
(3) Für die Überlassung einer Grabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen, der am Tag des Erwerbs oder zum Zeitpunkt seines Todes nicht in Geismar wohnhaft ist:
| a) | Urnengrab bis zu 5 Jahren | 350,00 € |
| b) | Urnengrab über 5 Jahre | 700,00 € |
(4) Rasengrabstätte für Erd- oder Urnenbestattungen — 400,00 €
§ 8
Verwaltungsgebühren
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.
§ 9
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben: — 100,00 €.
§ 10
Inkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.2007 in der Fassung der 2. Änderung vom 06.03.2018und alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
Geismar, den 28.07.2025
Kozber
Bürgermeister — (Siegel)
Inkrafttreten: 14.08.25
Veröffentlichung: Amtsblatt Nr. 08/25