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Südeichsfeld Bote
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil
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Amtliche Bekanntmachungen

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Geismar

Aufgrund der § 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115) sowie der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 33 der gleichzeitig beschlossenen Friedhofssatzung der Gemeinde Geismar hat der Gemeinderat der GemeindeGeismar in der Sitzung vom 14.02.22 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Geismar werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

Die Bestattungspflichtigen gemäß § 18 Abs. 1 Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG), d. h. neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragte, ansonsten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:

1.

der Ehegatte,

2.

der Partner einer eingetragenen

Lebenspartnergemeinschaft,

3.

die Kinder,

4.

die Eltern,

5.

die Geschwister,

6.

die Enkelkinder,

7.

die Großeltern,

8.

der Partner eine auf Dauer angelegten

nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

9.

die nicht bereits unter Ziffer 1 - 8

fallenden Erben.

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen

der Antragsteller,

c)

wer sonstige in der Friedhofssatzung

aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber

schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt festlegt.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Aufbewahrung einer Leiche

30,00 €

b)

Für die Aufbewahrung einer Urne

30,00 €

(2) Die Reinigung der Leichenhalle obliegt den Verpflichteten gemäß § 2 Abs. 1 a und Abs. 2.

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes bei Erledigung durch die Gemeinde werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei der Bestattung der Leiche einer Person

vom 5. Lebensjahr ab

in einem Reihengrab (Erdbestattung)

240,00 €

b)

Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes

unter 5 Jahren

in einem Reihengrab (Erdbestattung)

135,00 €

c)

Bei der Bestattung einer Urne

in einem Reihengrab oder anonym

75,00 €

d)

Bei der Bestattung einer Rasengrabstätte

für Erdbestattungen

240,00 €

e)

Bei der Bestattung einer Rasengrabstätte

für Urnenbestattungen

75,00 €

(2) Wird das Ausheben und Schließen gem. § 10 Abs. 1 Friedhofssatzung der Gemeinde Geismar von einem Dritten vorgenommen, erfolgt die Rechnungslegung nach dessen Aufwand direkt an den Bestattungspflichtigen.

(3) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

§ 7

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte

und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen

bzw. dessen Urne im Alter bis zu 5 Jahren

300,00 €

b)

Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen

bzw. dessen Urne über 5 Jahre

400,00 €

(2) Für die Überlassung einer Grabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen, der am Tag des Erwerbs oder zum Zeitpunkt seines Todes nicht in der Gemeinde Geismar wohnhaft ist:

a)

Reihengrab bis zu 5 Jahren

350,00 €

b)

Reihengrab über 5 Jahre

700,00 €

(3) Für die Überlassung einer Grabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen, der am Tag des Erwerbs oder zum Zeitpunkt seines Todes nicht in Geismar wohnhaft ist:

a)

Urnengrab bis zu 5 Jahren

350,00 €

b)

Urnengrab über 5 Jahre

700,00 €

(4) Rasengrabstätte für Erd- oder Urnenbestattungen  —  400,00 €

§ 8

Verwaltungsgebühren

Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabmalen wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.

§ 9

Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit werden folgende Gebühren erhoben:  — 100,00 €.

§ 10

Inkrafttreten

Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.06.2007 in der Fassung der 2. Änderung vom 06.03.2018und alle übrigen dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.

Geismar, den 28.07.2025

Kozber

Bürgermeister  —  (Siegel)

Inkrafttreten: 14.08.25

Veröffentlichung: Amtsblatt Nr. 08/25