| I. | Festsetzung der Grundsteuer 2023 |
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen und persönlichen Steuerpflicht eintreten oder bei einer Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer gemäß § 25 Abs. 3 GrStG. In diesen Fällen ergeht ein entsprechender schriftlicher Steuerbescheid.
Nach § 28 Abs. 1 GrStG wird die Grundsteuer zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 fällig.
Kleinbeträge sind nach § 28 Abs. 2 GrStG wie folgt fällig:
| 1. | am 15. August 2023 mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,- € nicht übersteigt |
| 2. | am 15. Februar und 15. August 2023 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,- € nicht übersteigt. |
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des GrStG Gebrauch gemacht haben, werden die Steuern 2023 in einem Betrag am 01.07.2023 fällig.
Soweit der Gemeindekasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeiten eingezogen.
| II. | Festsetzung der Hundesteuer 2023 |
Entsprechend der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Floh-Seligenthal vom 24.10.2006 beträgt der Steuersatz für den ersten Hund 30,00 € und für den zweiten und jeden weiteren Hund 60,00 €.
Gegenüber allen Hundehaltern, die bereits für das Kalenderjahr 2022 zur Hundesteuer veranlagt wurden und die Hundesteuer nicht bis zum Jahresende 2022 abgemeldet haben, wird für das Jahr 2023 auf die Erteilung eines Hundesteuerbescheides verzichtet und die Steuer durch diese öffentliche Bekanntgabe mittels Allgemeinverfügung festgesetzt. Die Steuer wird zum 01. Juli 2023 mit dem Gesamtbetrag fällig.
Soweit der Gemeindekasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, wird der Betrag zur Fälligkeit eingezogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats, nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Floh-Seligenthal, Bahnhofstraße 4 in 98593 Floh-Seligenthal einzulegen.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
Floh-Seligenthal, den 20.01.2023
R. Holland-Nell
Bürgermeister — Siegel