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Gemeinde-Kurier
Ausgabe 1/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Floh-Seligenthal

Allgemeinverfügung zum Zweck der Festsetzung der Grundsteuer und Hundesteuer für 2024

I.

Festsetzung der Grundsteuer 2024

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen und persönlichen Steuerpflicht eintreten oder bei einer Änderung der Hebesätze für die Grundsteuer gemäß § 25 Abs. 3 GrStG. In diesen Fällen ergeht ein entsprechender schriftlicher Steuerbescheid.

Nach § 28 Abs. 1 GrStG wird die Grundsteuer zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 fällig.

Kleinbeträge sind nach § 28 Abs. 2 GrStG wie folgt fällig:

1.

am 15. August 2024 mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,- € nicht übersteigt

2.

am 15. Februar und 15. August 2024 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,- € nicht übersteigt.

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des GrStG Gebrauch gemacht haben, werden die Steuern 2024 in einem Betrag am 01.07.2024 fällig.

Soweit der Gemeindekasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeiten eingezogen.

II.

Festsetzung der Hundesteuer 2024

Entsprechend der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Floh-Seligenthal vom 24.10.2006 beträgt der Steuersatz für den ersten Hund 30,00 € und für den zweiten und jeden weiteren Hund 60,00 €.

Gegenüber allen Hundehaltern, die bereits für das Kalenderjahr 2023 zur Hundesteuer veranlagt wurden und die Hundesteuer nicht bis zum Jahresende 2023 abgemeldet haben, wird für das Jahr 2024 auf die Erteilung eines Hundesteuerbescheides verzichtet und die Steuer durch diese öffentliche Bekanntgabe mittels Allgemeinverfügung festgesetzt. Die Steuer wird zum 01. Juli 2024 mit dem Gesamtbetrag fällig.

Soweit der Gemeindekasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, wird der Betrag zur Fälligkeit eingezogen.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats, nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Floh-Seligenthal, Bahnhofstraße 4 in 98593 Floh-Seligenthal einzulegen.

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Floh-Seligenthal, den 19.01.2024

R. Holland-Nell

Bürgermeister  —  Siegel