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Gemeinde-Kurier
Ausgabe 10/2023
Amtlicher Teil
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Satzung der Gemeinde Floh - Seligenthal

über die Festlegung von Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 4, Satz 1, Nr. 1 BauGB) und über die Einbeziehung einzelner Außengebietsgrundstücke zur Ergänzung ( § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) für die Ortslage Struth-Helmershof.

Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Floh-Seligenthal für den Bereich “Schöne Aussicht“

in der Gemarkung Struth - Helmershof, Flur 1 9, Flurstück 2 6 /2, 31 /1

Aufgrund § 34 Nr. 4 und 5 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat vom 30.05.2023, Nr. GR 158-26/23 die Erweiterung der bestehenden Satzung für den Ortsteil Struth-Helmershof wie folgt erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil (§ 34 BauGB) umfasst die Grundstücke, die innerhalb der in der beigefügten Planzeichnung eingezeichneten Abgrenzungslinie liegen. Die beigefügte Planzeichnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Ergänzungsflächen

Für den in der beigefügten Planzeichnung dargestellten Geltungsbereich wird nach §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB festgesetzt, dass dort einzelne Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden, die durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind.

§ 3 Zulässigkeit von Vorhaben

Die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 1 und der einbezogenen Teilfläche nach § 2 richtet sich nach § 34 BauGB. Zusätzlich wird festgelegt, dass innerhalb der Ergänzungsfläche nur die Errichtung von Wohngebäuden und Garagen zulässig ist.

§ 4 Naturschutzrechtliche Regelungen

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB werden folgende Maßnahmen zum ökologischen Ausgleich von Neubebauungen auf den Ergänzungsflächen festgesetzt: Pro angefangene 100 m2 Baugrundstücksfläche sind Pflanzflächen von mindestens 10 m2 Flächengröße anzulegen. Die Pflanzflächen sind je Baugrundstück zusammenhängend an der jeweils straßenabgewandten Grenze des Baugrundstückes anzulegen. Es sind heimische Bäume bzw. Sträucher zu verwenden. Die Pflanzungen sind in einer Pflanzdichte von mindestens einem Gehölz pro 5 m2 Pflanzfläche anzulegen. Festlegungen des Thüringer Nachbarrechtes vom 09.03.2006 bezüglich der Grenzabstände für Pflanzen sind einzuhalten.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Floh-Seligenthal, den 25.08.2023

Ralf Holland-Nell —  - Siegel -

Bürgermeister

Begründung:

Die Gemeinde Floh-Seligenthal grenzt mit vorstehender Satzung den im Zusammenhang bebauten Ortsteil deutlich vom Außenbereich ab. Somit wird die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb dieses Bereiches nach § 34 BauGB, außerhalb dieses Bereiches nach § 35 BauGB bewertet.

Ziel ist die Schaffung einer Fläche für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Garage. Aufgrund der geringen Anzahl von möglichen Bauplätzen ist keine wesentliche Beeinträchtigung durch Lärm bzw. andere Emissionen zu erwarten. Die vorhandene, derzeit ungenutzte Gartenfläche wird geringfügig verkleinert.

Der dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnete Bereich ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Baufläche, insbesondere als Wohnbaufläche ausgewiesen, bzw. grenzt unmittelbar daran an.

Der Anschluss an die öffentliche Ver- und Entsorgung in der Straße „Heidenstein“ wurde über die Flurstücke 26/5 und 26/4 im Vorfeld bereits über Grunddienstbarkeiten privatrechtlich abgesichert und kann in Baulasteintragungen geändert werden.

Naturschutzrechtliche Schutzgebiete (NSG, LSG, FFH, FND) sind von der Festsetzung nicht betroffen. Die in der Satzung festgesetzten Ausgleichsregelungen erfordern die Anpflanzung von Bäumen und Gehölzen in Abhängigkeit von der Größe der Baufläche. Es sind ausschließlich heimische standortgerechte Bäume und Sträucher zugelassen.