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Gemeinde-Kurier
Ausgabe 10/2023
Amtlicher Teil
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Entgeltordnung

für die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Floh-Seligenthal

Der Gemeinderat der Gemeinde Floh-Seligenthal hat in seiner Sitzung am 11.10.2023 nachstehende Entgeltordnung für die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Floh-Seligenthal erlassen:

§ 1

Gegenstand

(1) Die Gemeinde Floh-Seligenthal erhebt nach Maßgabe dieser Entgeltordnung Entgelte für die Verpflegung in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Floh-Seligenthal.

(2) Diese Entgeltordnung gilt für die folgenden Kindertageseinrichtungen:

Kindertageseinrichtung „Brunnenspatzen", OT Schnellbach

Kindertageseinrichtung „Kleine Strolche", OT Seligenthal

(3) Die Verpflegung enthält ein vollwertiges und abwechslungsreiches Mittagessen und eine Getränkeversorgung.

(4) Die Frühstücks- und Vesperversorgung ist durch die Eltern sicherzustellen und selbst mitzubringen.

§ 2

Entgeltschuldner

(1) Schuldner des Verpflegungsentgeltes sind die Eltern der Kinder in den Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Entgeltordnung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 3

Entstehen und Ende der Entgeltpflicht

Die Entgeltpflicht für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes.

§ 4

Höhe, Fälligkeit und Zahlung des Verpflegungsentgeltes

(1) Das Verpflegungsentgelt beträgt für das Mittagessen einschließlich Getränke 3,00 Euro pro Tag.

(2) Das Verpflegungsentgelt wird entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 8.30 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.

(3) Die Abrechnung des Verpflegungsentgeltes nach Abs. 1 wird in einem gesonderten privatrechtlichen Vertrag zwischen der Firma uwm Catering Logistik GmbH und den Eltern geregelt.

(4) Das Verpflegungsentgelt ist jeweils zum 1. jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Entsteht das Verpflegungsentgelt erstmals im laufenden Monat, so wird es am 1. des folgenden Monats fällig.

(5) Für Kinder, die Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket haben, erfolgt die Verrechnung nach Vorlage der Essenbons im Folgemonat.

(6) Eine Zahlung des Verpflegungsentgeltes direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

§ 5

Pflichten der Eltern

Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Entgeltordnung für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Floh-Seligenthal einzuhalten und das Verpflegungsentgelt regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt zum 01.11.2023 in Kraft.

ausgefertigt am: 18.10.2023

Gemeinde Floh-Seligenthal

Ralf Holland-Nell — - Siegel -

Bürgermeister