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Gemeinde-Kurier
Ausgabe 11/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Abbildung: Auszug Flächennutzungsplan mit Kennzeichnung der Änderungsflächen der 5. Änderung (Stand: Entwurf, August 2023)

Abbildung: Auszug Flächennutzungsplan mit Kennzeichnung der Änderungsflächen der 5. Änderung (Stand: Entwurf, August 2023)

Abbildung: Auszug Flächennutzungsplan mit Kennzeichnung der Änderungsflächen der 5. Änderung (Stand: Entwurf, August 2023)

Abbildung: Auszug Flächennutzungsplan mit Kennzeichnung der Änderungsflächen der 5. Änderung (Stand: Entwurf, August 2023)

Abbildung: Auszug Flächennutzungsplan mit Kennzeichnung der Änderungsflächen der 5. Änderung (Stand: Entwurf, August 2023)

Abbildung: Auszug Flächennutzungsplan mit Kennzeichnung der Änderungsflächen der 5. Änderung (Stand: Entwurf, August 2023)

über die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Einheitsgemeinde Floh-Seligenthal für Teilbereiche in den Ortsteilen Kleinschmalkalden, Hohleborn, Seligenthal, Floh, Schnellbach und Struth-Helmershof nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Floh-Seligenthal hat am 11.10.2023 mit Beschluss-Nr. 186-28/2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf zur öffentlichen Auslegung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes für Teilbereiche in den Ortsteilen Kleinschmalkalden, Hohleborn, Seligenthal, Floh, Schnellbach und Struth-Helmershof, bestehend aus der Planzeichnung „Flächennutzungsplan der Einheitsgemeinde Floh-Seligenthal - Ortsteil Kleinschmalkalden“ und der Planzeichnung „Flächennutzungsplan der Einheitsgemeinde Floh-Seligenthal - Ortsteile Hohleborn, Seligenthal, Floh, Schnellbach, Struth-Helmershof“ jeweils im Maßstab 1: 10.000 sowie der Begründung und dem zugehörigen Umweltbericht in der vorliegenden Fassung mit Stand vom August 2023 gebilligt und die Auslegung beschlossen.

Der Entwurf zur öffentlichen Auslegung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Floh-Seligenthal für Teilbereiche in den Ortsteilen Kleinschmalkalden, Hohleborn, Seligenthal, Floh, Schnellbach und Struth-Helmershof, bestehend aus der aus der Planzeichnung „Flächennutzungsplan der Einheitsgemeinde Floh-Seligenthal - Ortsteil Kleinschmalkalden“ und der Planzeichnung „Flächennutzungsplan der Einheitsgemeinde Floh-Seligenthal - Ortsteile Hohleborn, Seligenthal, Floh, Schnellbach, Struth-Helmershof“ jeweils im Maßstab 1: 10.000 sowie der Begründung (Fassung mit Stand vom August 2023) und dem zugehörigen Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

vom 20.11.2023 bis einschließlich 12.01.2024

in der Gemeindeverwaltung Floh-Seligenthal, Haus 3, Bauamt/Liegenschaften, Zimmer Nr. 002, Höhnbergstraße 2, 98593 Floh-Seligenthal

während der allgemeinen Dienstzeiten am:

Montag

von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag

von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:30 Uhr

Mittwoch

von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag

von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag

von 08:00 bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.

Die Unterlagen (Flächennutzungsplan, Begründung, Umweltbericht und die umweltbezogenen Stellungnahmen und der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung) können während der öffentlichen Auslegung auch auf der Internetseite der Gemeinde Floh-Seligenthal unter https://floh-seligenthal.de/verwaltung-und-buerger/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/ eingesehen werden.

Während der Auslegungsdauer können von jedermann Äußerungen und Anregungen zu dem Entwurf vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfs-gesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Geltungsbereiche der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Floh-Seligenthal für Teilbereiche in den Ortsteilen Kleinschmalkalden, Hohleborn, Seligenthal, Floh, Schnellbach und Struth-Helmershof sind den Lageplänen zu entnehmen:

1.1

Ortsteil Kleinschmalkalden

a)

Bereich „Wiebachswand“

1.2

Ortsteil Hohleborn

a)

Bereich „Altstandort Jenpräzision“

b)

Bereich „Ernst-Thälmann-Straße / Neue Gasse“

1.3

Ortsteil Seligenthal

a)

Bereich „Stahlbergstraße / Richtung Atzerode“

b)

Bereich „Stahlbergstraße / Nähe Friedhof Seligenthal“

c)

Bereich „Unspel / Friedensstraße“

d)

Bereich „Neue Straße“

e)

Bereich „An der Bahn“

f)

Bereich „Hundsrück“

g)

Bereich „Hohleborner Straße“

1.4

Ortsteil Floh

a)

Bereich „Seligenthaler Straße“

b)

Bereich „Seligenthaler Straße / Birkenweg“

c)

Bereich „Hinter der Kirche“

d)

Bereich „Hinter der Kirche / Asbacher Weg“

e)

Bereich „Höhnbergstraße“

g)

Bereich „Trimm-Dich-Pfad“

1.5

Ortsteil Schnellbach

a)

Bereich „In der Schlagmühle / Nesselbergstraße“

1.6

Ortsteil Struth-Helmershof

a)

Bereich „Am Ehrlich / Krongasse“

b)

Bereich „Hofwiese“

c)

Bereich „Kronsteinstraße“

d)

Bereich „Tonäcker II“

f)

Bereich „Kirchweg“

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

I. Aus dem Umweltbericht (Pkt. 6 - Änderungen / Planungen und Pkt. 7 - Allgemeiner Teil)

Im Umweltbericht erfolgte die Bestandserfassung, -bewertung sowie Auswirkungsanalyse bei Umsetzung der Planung für die nachfolgenden Schutzgüter. Darüber hinaus sind für die Schutzgüter folgende Informationen verfügbar:

Mensch

-

Informationen zu Immissionen (Lärm, Geruch, Schadstoffe), Wohnen und Wohnumfeld, Erholung, Bevölkerungsangaben

Tiere / Pflanzen / biologische Vielfalt

-

Beschreibung der vorhandenen Vegetationsstrukturen und Nutzungen im Plangebiet

-

Beschreibung der potenziell natürlichen Vegetation im Plangebiet

-

Angaben zu vorhandenen Tierarten im Plangebiet

Boden, Fläche und Wasser

-

Informationen zu vorhandenen Bodenarten im Plangebiet sowie zur Altlastensituation

-

Information zu vorhandenen Oberflächengewässern (Still- und Fließgewässer), zu Überschwemmungsgebieten sowie zu den hydrogeologischen Verhältnissen

-

Informationen zur Flächennutzung und zum geplanten Flächenverbrauch

Klima / Luft

-

Informationen zur Luftgüte sowie zum Klimabereich und den dazugehörigen Parametern (Niederschlag, Temperatur, Windrichtung)

Landschaft

-

Informationen zum Naturraum, Oberflächengestalt, landschaftlicher Strukturierung des Untersuchungsraumes (Wald, Gewässer, Siedlungen, landwirtschaftliche Nutzflächen, Verkehrsanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen)

Kultur- und Sachgüter

-

Verweis auf die Bau- und Bodendenkmale im Untersuchungsgebiet

Natura-2000-Gebiete und andere Schutzgebiete

-

Angaben zu vorhandenen FFH- und SPA-Gebieten im Untersuchungsraum

-

Angaben zu weiteren Schutzgebieten im Untersuchungsraum (NSG, LSG, Nationalpark, Naturpark, u.a.)

-

Angaben zu gesetzlich geschützten Biotopen

Vorhandene Landschaftspläne

-

Landschaftsplan „Schmalkalden (SM-2)“ für den Bereich der Gemeinde Floh-Seligenthal wurde 1996 erarbeitet; es erfolgte aufgrund der bisher nicht erfolgten Fortschreibung keine Berücksichtigung

Angaben zu Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen

Angaben zur Eingriffsminimierung sowie zur Kompensation der geplanten Eingriffe (Erläuterung der Ausgleichsflächenkonzeption; Beschreibung von Maßnahmen zum Waldumbau)

II. Folgende umweltbezogenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 und 2 BauGB) liegen vor:

Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar vom 16.05.2019, 18.02.2022

-

Inanspruchnahme von Flächen in Vorbehaltsgebieten Freiraumsicherung und landwirt-schaftliche Bodennutzung bedarf besondere Begründung und Prüfung von Standortalternativen (Insebsondere Standorte: „An der Bahn“ und „Luisenweg/Schulstraße)

-

Von Ausweisung von Wohnbauflächen in Vorranggebieten ist generell Abstand zu nehmen („ln der Schlagmühle / Nesselbergstraße")

-

Lage im Vorranggebiet Freiraumsicherung FS-56: Gewerbegebiet „Tonäcker II“ - westlicher Ortsrand Struth-Helmershof (zudem ist der Umfang zu prüfen), PV-FFA „Am Kohlberg“

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Aussagen zu erneuerbaren Energien in Begründung treffen, für Photovoltaik-Freiflächenanlagen sollte ein gesamtgemeindliches Konzept zugrunde gelegt werden

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Siedlungsentwicklung am Prinzip „Innen- vor Außenentwicklung" orientieren

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Planflächen mit deutlicher Ausdehnung in die Landschaft sind zu vermeiden

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Raumnutzungskarte des E-RP-SWT weist die Flächen 1.3a "Stahlbergstraße I Richtung Atzerode" teilweise als Vorranggebiete Landwirtschaftliche Bodennutzung aus, eine Überplanung dieses Bereiches stände nach In-Kraft-Treten des neuen Regionalplans im Widerspruch zum Ziel Z 4-4.

-

Raumnutzungskarte des E-RP-SWT weist den Änderungsbereich 1.3f "Hundsrück" künftig als Vorbehaltsgebiet Freiraumsicherung aus

-

Der Änderungsbereich 1.4f "Viba" befindet sich weiterhin im Vorbehaltsgebiet Hochwasserschutz; Am 01.09.2021 ist der Länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz (BRPH, BGBI2021 Teil I Nr. 57, vom 25. August 2021) in Kraft getreten, dessen Ziele und Grundsätze ebenfalls bei der Siedlungsflächenentwicklung zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind; Gemäß Ziel 1.1.1 BRPH sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung die Risiken von Hochwassern nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten zu prüfen; dies betrifft neben der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und seinem räumlichen und zeitlichen Ausmaß auch die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit Ferner sind die unterschiedlichen Empfindlichkeiten und Schutz-würdigkeiten der einzelnen Raumnutzungen und Raumfunktionen in die Prüfung von Hochwasserrisiken einzubeziehen.

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Die Auswirkungen des Klimawandels im Hinblick auf Hochwasserereignisse durch oberirdische Gewässer oder durch Starkregen sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der Siedlungsentwicklung nach Maßgabe der bei öffentlichen Stellen verfügbaren Daten vorausschauend zu prüfen (Ziell.2.1 BRPH).

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Insofern sind, bei Fortführung der Planung, entsprechende Prüfungen erforderlich und deren Ergebnis in der Begründung zu dokumentieren.

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Der Änderungsbereich 1.6d "Tonäcker II" im Ortsteil Struth-Helmershof befindet sich zu einem Großteil im Vorranggebiet Freiraumsicherung FS-56 und widerspricht mit diesen Teilbereichen dem Ziel 4-1 des RP-SWT; im E-RP-SWT ist dieser Bereich als Vorbehaltsgebiet dargestellt. Nach In-Kraft-Treten des neuen Regionalplanes besteht der Zielverstoß nicht mehr, die Inanspruchnahme von Vorbehaltsgebieten ist aber nachvollziehbar zu begründen, Bedarf und Alternativstandorte sind darzulegen, die Auswahlkriterien zu benennen und den mit der Vorbehaltsausweisung verbundenen Belangen bei

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Erstellung eines Umweltberichtes als einen gesonderten Teil der Begründung gemäß § 2a Satz 3 BauGB unter Beachtung Anlage 1 zum BauGB (Inhalt und Umfang)

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Umweltprüfung § 2 Abs. 4 BauGB auch für Rücknahmeflächen (Bereiche 1.4 c-1.4e)

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Ausführungen zu Schutzgut Fläche

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Eingriffs-AusgIeichs-Bilanzierung: grundsätzlich nicht erforderlich, den Ausgleich für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft bereits im Flächennutzungsplan zu regeln. Dies kann in der Regel der Bebauungsplanung bzw. dem Genehmigungsverfahren überlassen werden. Etwas Anderes mag gelten, wenn ohne konkrete Regelungen von Ausgleichsmaßnahmen bereits im Flächennutzungsplan im Rahmen nachfolgender Verfahren nicht sichergestellt werden kann, dass der Eingriff tatsächlich ausgeglichen wird;

der künftige Ausgleichsbedarf sollte jedoch bereits auf der Ebene des Flächennutzungsplans grob ermittelt werden, um eine Realisierung in nachfolgenden Verfahren abschätzen zu können. Dies ist insbesondere erforderlich, weil auch der verursachte Ausgleichsbedarf ein Aspekt im Rahmen der (Standort-) Alternativen Prüfung sein kann.

Landratsamt Schmalkalden-Meiningen vom 13.06.2019, 28.02.2022

FD Bauaufsicht, Kreisplanung

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Gem. § 1 a Abs. 2 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Die Möglichkeiten der Innenentwicklung und der Nachverdichtung sind vorrangig zu nutzen.

Untere Immissionsschutzbehörde

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Beachtung der Vereinbarkeit der Planungsabsichten mit Belangen des Immissionsschutzes gem. § 50 Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG)

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Planflächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

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Ggf. standortbezogene Gutachten (Geruchsgutachten, Schallimmissionsprognose) erforderlich

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„Stahlbergstraße“: Mehrbelastung der Bestandsbebauung durch Lärm (Kfz-Verkehr),

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„Unspel/Friedensstraße“: Stallanlage angrenzend, Ermittlung Geruchsemissionen

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„Neue Straße“: an Gewerbegebiet „Hundsrück“ angrenzend, Umsetzung des Vorhabens würde einerseits den Schutzansprüchen der Wohnbebauung vor Lärm und sonstigen Emissionen, nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Andererseits könnten für die Gewerbebetriebe zusätzliche Auflagen und Beschränken nicht ausgeschlossen werden

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Luisenweg/Schulstraße": Ermittlung Lärmemissionen

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„Hinter der Kirche/Asbacher Straße": Emissionen des nordwestlich angrenzenden Gewerbebetriebes („Hinter der Kirche 4") sind zu ermitteln und zu bewerten

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„Hofwiese": Lärmemissionen des durch Nutzung Schwimmbad einschl. Parkplatz und Sportplatz sind zu ermitteln und zu bewerten

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GE „Hundsrück": ausreichender Schallschutz für nächsten Wohnhäuser (nördlich und westlich der geplanten Erweiterungsflächen) ist jedoch gutachterlich sicher zu stellen (Schallschutzgutachten), ggf. Lärmminderungsmaßnahmen sind aufzuzeigen; Beachtung des Gewerbelärmes durch bestehendes Gewerbegebiet „Hundsrück“ (Vorbelastung der Immissionsorte); Belastung durch die verkehrstechnische Erschließung des Plangebietes von der Landstraße aus lärmtechnisch zu beurteilen

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„Viba“: ausreichender Schallschutz für nächste schutzwürdige Bebauung ist gutachterlich sicher zu stellen (Schallschutzgutachten); Fa. Viba sweets GmbH ist gemäß BImSchG eine genehmigungs-bedürftige Anlage (Anlage zum Rösten von Nüssen).

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Erweiterung „Tonäcker“: ausreichender Schallschutz für nächsten Wohnhäuser (nördlich und nord-nordöstlich der geplanten Erweiterungsflächen) ist jedoch gutachterlich sicher zu stellen (Schallschutzgutachten), ggf. Lärmminderungsmaßnahmen sind aufzuzeigen, Beachtung des Gewerbelärmes durch bestehendes Gewerbegebiet „Tonäcker“ (Vorbelastung der Immissionsorte)

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„Kohlberg“: Prüfen der anlagenbedingten Auswirkungen durch Blendwirkung

Untere Abfallbehörde

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Sparsamer Umgang mit Grund und Boden; die Flächenneuinanspruchnahme auf ein Minimum zu reduzieren. Neben der Handlungsmaxime Innen- vor Außenentwicklung sind es das Flächenrecycling und die Flächenentsiegelung, die den nachhaltigen Umgang der zukünftigen Flächennutzung prägen sollen

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Beachtung der Auswirkungen auf Schutzgut Boden - Standortauswahl auf Böden mit niedrigem Funktionserfüllungsgrad, Reduzierung der Flächeninanspruchnahme

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Leistungsfähigkeit von Böden ist über die Bewertung von Bodenfunktionen zu ermitteln; mindestens eine Prüfung des Erfüllungsgrades der Bodenteilfunktionen wie Lebensraum für Pflanzen, Ausgleichskörper im Wasserhaushalt usw. vorzunehmen

Untere Naturschutzbehörde

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Planungen mit teilweiser hoher Betroffenheit / Überlagerung von Schutzgebieten / Biotopen bzw. generell Eingriffe in Natur / Landschaft, welche auszugleichen sind

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Ermittlung des Kompensationsumfangs und Festlegung geeigneter Ausgleichsersatzmaßnahmen

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Planungen mit Betroffenheit von § 15-Biotopen sollten nicht weiterverfolgt werden (Betroffenheit § 15-Biotop: „Am Ehrlich I Krongasse“, „Am Kohlberg“) bzw. Flächen mit Lage im LSG sind zu streichen - Berührung von Verbotstatbeständen (Betroffenheit LSG: „Stahlbergstraße / Richtung Atzerode“, „Am Kohlbeg“)

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Auflagen, Auswirkungen der Bauvorhaben sind zu erfassen, zu bewerten und zu bilanzieren und durch A/E Maßnahmen auszugleichen

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A/E-Maßnahmen: Waldumbau nur bedingt geeignet; weitere Maßnahmen im Offenland erforderlich, hoher Eingriff bei Zugrundelegung der Planungen

Untere Wasserbehörde

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Sicherung einer Schmutzwasserentsorgung, keine Einleitung verunreinigter Abwässer in Gewässer, hauseigene Vorklärung teilweise erforderlich,

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ÜSG Schmalkalde (insbesondere bei Standort „Viba“) beachten, ggf. gesonderte wasserrechtliche Verfahren notwendig

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Schutzstreifen / Abstände zu den Gewässern beachten (Mindestabstand 5m bei Gewässer II. Ordnung; 10 m bei Gewässern I. Ordnung)

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Lage in Trinkwasserschutzgebieten (insbesondere Standort „Tonäcker“ / Trinkwasserschutzzone III) ist zu beachten, Nutzungseinschränkungen möglich, ggf. gesonderte wasserrechtliche Verfahren

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Teilbereiche sind potentielles Erdfallgebiet (Nr. 1.2b), 1.3 a-c), 1.4a-b),

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baurechtliche Erschließung muss auch die abwassertechnische Erschließung notwendig, zur abwassertechnischen Erschließung gehört auch die Niederschlagswasserentsorgung

GEWAS vom 28.06.2019, 03.03.2022

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standortspezifische Aussagen hinsichtlich Versorgung mit Trinkwasser und Entwässerung,

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teilweise Entwässerung über Teilkanalisation in Vorfluter Schmalkalde

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teilweise Vorklärung über häusliche Kleinkläranlagen (vollbiologisch) notwendig

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Erschließung teilweise im Trennsystem

TEN Thüringer Energienetze GmbH & Co.KG vom 08.05.2019

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Gewährleistung der erforderlichen Schutzabstände

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Masten der Freileitung müssen in einem Bereich von 2,0 m von jeglicher Bepflanzung und Bebauung freigehalten werden

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Bei Bepflanzung im Bereich von Kabeltrassen gem. DIN 18920 Orientierung auf Mindestabstand von 2,5 m (Sträucher) und 5m (Bäume); Maßgebend: Wurzelwuchs im ausgewachsenen Zustand

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz vom 22.05.2019, 17.02.2022

Naturschutz und Landschaftspflege

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Nr. 1.1 „Wiebachswand": Beachtung: KULAP-Förderkulisse als extensives, artenreiches Grünland "Bergwiese", im landesweiten Biotopverbundkonzept Thüringens Teil einer größeren Grünlandfläche mit wichtiger Verbindungsfunktion für das Lebensraumnetz der extensiven Frischgrünländer auf überörtlicher Ebene.

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Nr. 1.3 g) „Hohleborner Straße": im Auenbereich der Schmalkalde, der im landesweiten Biotopverbundkonzept als Schwerpunktentwicklungsaue des Feucht- und Fließgewässer-Lebens-raumnetzes bestimmt wurde - d. h., das naturschutzfachliche Entwicklungs- und Vernetzungspotential der Aue ist in dem definierten Bereich sehr hoch und im Feucht-lebensraumverbund von landesweiter Bedeutung., Freihaltung eines ausreichend breiten Uferstreifen, vorhandene naturnahe Gehölz- und Saumbereiche am Gewässerrand sollten erhalten bleiben

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Nr. 1.3 a) „Stahlbergstraße Richtung Atzerode": laut Eingriffskataster des Freistaats EKIS sind im Radnbereiche entlang der Straße Baumpflanzungen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu einem Straßenbauvorhaben festgelegt.

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Nr. 1.4 f) „Erweiterung VIBA": liegt im Auenbereich der Schmalkalde, der im landesweiten Biotopverbundkonzept als Schwerpunktentwicklungsaue des Feucht- und Fließgewässer-Lebensraumnetzes bestimmt wurde, d. h., dass naturschutzfachliche Entwicklungs- und Vernetzungspotential der Aue ist in dem definierten Bereich sehr hoch und im Feucht-lebensraumverbund von landesweiter Bedeutung; Freihaltung eines ausreichend breiten Uferstreifen, vorhandene naturnahe Gehölz- und Saumbereiche am Gewässerrand sollten erhalten bleiben

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Nr. 1.6 a) „Am Ehrlich/Kronsteingasse" und 1.6 c) „Kronsteinstrasse": Beachtung KULAP-Förderkulisse als extensives Grünland "Feucht-/Nasswiese" und "Bergwiese" angesprochen und haben im landesweiten Biotopverbundkonzept Thüringens wichtige Verbindungs-funktionen zu extensiven Wiesen und Feuchtgrünlandflächen für das Grünland- und das Feuchtlebensraumnetz mindestens auf überörtlicher Ebene, quer durch die geplante Wohnbau-Fläche Nr. 1.6 c) scheint zudem ein Nebenzufluss zur Schmalkalde als ein örtlich bedeutsames Vernetzungselement zu verlaufen. Eine Bebauung würde das ausgesprochen wertvolle Potential dieser Wiesen- und Feuchtlebensräume zerstören.

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Nr. 1.6 e) „Am Kohlberg": liegt in landesweit bedeutsamen Kernflächen des Waldlebensraum-verbundes und mehrerer Verbindungsflächen des überregionalen Grünland- sowie Trockenleben-sraumnetzes; Die Lage der Fläche im LSG Thüringer Wald auf einer augenscheinlich baulich nicht genutzten Fläche… erfordert voraussichtlich eine Befreiung vom Bauverbot im LSG.

Wasserwirtschaft / wasserrechtlicher Vollzug / Belange Wasserwirtschaft

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Teilbereiche des Vorhabenbereichs von Schmalkalde als Gewässer I. Ordnung durchflossen: Nr. 1.2a) Bereich "Altstandort Jenpräzision", Nr. 1.3 f) Bereich "Hundsrück", Nr. 1.3 g) Hohleborner Straße, Nr. 1.4 f) Bereich "Viba

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Schmalkalde“ Gewässer 1. Ordnung - Mindestabstand von mehr als 5 m ab Böschungsoberkante ist einzuhalten

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Nr. 1.3 f) Bereich "Hundsrück": grenzt an das Gewässer Schmalkalde (Gewässer I. Ordnung) und befindet sich in einem kleinen Bereich im Überschwemmungsgebiet (ÜSG) der Schmalkalde laut Rechtsverordnung (RVO) vom 31.07.2009.

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Nr. 1.3 g) "Hohleborner Straße": grenzt unmittelbar an das Gewässer Schmalkalde an und befindet sich vollständig im ÜSG der Schmalkalde laut o.g. RVO

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Nr. 1.4 f) Bereich "Viba": grenzt an das Gewässer Schmalkalde (I. Ordnung) und an das ÜSG der Schmalkalde laut der derzeitig gültigen o. g. RVO; mit neuen Wasserspiegellagen für den maßgeblichen Hochwasserabfluss der Schmalkalde vergrößern sich die Grenzen des ÜSG's; betroffenes Gebiet liegt dann vollständig in dem Risikogebiet nach § 78b WHG; Innerhalb der festgesetzten Überschwemmungsgebiete gelten neben den ergänzenden Bewirtschaftungsregeln der genannten RVO die besonderen Schutzvorschriften der §§ 78, 78a, und 78c des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Für das Planen und Bauen in festgesetzten Überschwem-mungsgebieten und auch in Risikogebieten sieht das WHG einige Einschränkungen vor (Beachtung Plan- und Bauverbot; Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche und das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, Anlegen von Zaunanlagen o. ä. soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen, ist untersagt.

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Nr. 1.6 d) Bereich "Tonäcker II": Bereich innerhalb geplanten Wasserschutzgebiets "WSG Asbachtal Asbach" (SG_ID 369). Das geplante Wasserschutzgebiet soll dem Schutz zweier Wasser-gewinnungsanlagen dienen; erstreckt sich auf weitere Schutzzone (Schutzzone III) der beiden Wassergewinnungsanlagen; es handelt sich um Quellfassungen. zur Fassung oberflächennaher Wässer, reagieren diese besonders sensibel auf Veränderungen im Einzugsgebiet; für die entsprechende Sensibilität der Wassergewinnungsanlagen liegen bereits Belege über bakterio-logische Verunreinigungen vor; Quellfassungen erschließen kein besonders großes Einzugsgebiet, die geplante Gewerbefläche würde rund 15 % der geplanten Schutzzone III betreffen; mit Bautätigkeiten sowie der Flächenversiegelung sind einhergehende Auswirkungen auf die Wasser-gewinnung nicht unwahrscheinlich; von der geplanten Gewerbefläche geht ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential für die öffentliche Wasserversorgung aus; im Zusammenhang mit der Erstellung des Umweltberichts ist eine hydrogeologische Beurteilung der Gesamtsituation zu erfolgen; hierbei sollte das Gefährdungspotential des beabsichtigten Gewerbegebietes und die Sensibilität der beiden genutzten Wassergewinnungsanlagen berücksichtigt werden

Belange Stauanlagenaufsicht, Durchgängigkeit

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Hinweis auf Stauanlagen im Gewässer Schmalkalde

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Für den Oberflächenwasserkörper Schmalkalde ist im Rahmen der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie für den 3. Bewirtschaftungszyklus (bis 2027) die Herstellung der ökolo-gischen Durchgängigkeit vorgesehen.

Belange Abfallrechtliche Zulassungen

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Durch Planungen sind keine bestehenden Deponien betroffen

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Bereich "Am Kohlberg": Schleifschlammdeponie; es handelt sich um keine Deponie nach dem Abfallrecht

lmmissionsüberwachung, Bodenschutz und Altlasten

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der Planungsgrundsatz des § 50 BlmSchG wird eingehalten

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Durch Photovoltaikanlagen dürfen keine über das zulässige Maß von 30 min/d bzw. 30 h/a hinausgehende Blendung für Wohn- und Arbeitsräume und keinerlei Gefährdung für Verkehrs-teilnehmer verursacht werden.

Geologischer Landesdienst und Bergbau

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alle Änderungsbereiche liegen innerhalb der großräumigen Erlaubnis „Werra“

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Standorte: OT Hohleborn: 1.2 b) Bereich "Ernst-Thälmann-Straße/Neue Gasse", OT Seligenthal, alle sowie OT Floh: Nr. 1.4 a) Bereich "Seligenthaler Straße" und 1.4 d) Bereich "Hinter der Kirche/Asbacher Weg": befinden sich im Verbreitungsgebiet der Gesteine des Zechsteins, die primär salinare Einlagerungen aufweisen. Durch subrosive Prozesse, also der Lösung und Abführung des gelösten Gesteinsmaterials, können unterirdische Hohlräume entstehen, deren Zusammenbruch an der Erdoberfläche zu Senkungen bis hin zu Erdfällen führen kann

Belange Hydrogeologie/Grundwasserschutz

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1.6 d Bereich "Tonäcker II': liegt innerhalb der Trinkwasserschutzzone III des in Planung/Verfahren befindlichen Wasserschutzgebietes Asbachtal. Bei den Trinkwassergewinnungsanlagen handelt sich um zwei ca. 350 bzw. 500 m südöstlich gelegene Quellen.

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum vom 10.05.2019, 04.03.2022

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Empfehlung Bildung von „Ökokonto“ und „Flächenpool“ für Kompensation; dadurch keine Inanspruchnahme von Landwirtschaftsflächen, Entschärfung von Nutzungskonkurrenzen

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Umsetzung einer nachhaltige Siedlungsentwicklung durch Favorisierung der Nutzung von vorhan-denen und verfügbaren Baulücken, Leerständen und Bauplätzen in bestehenden Baugebieten vor jeglicher Flächenneuinanspruchnahme

Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie-Denkmalpflege vom 17.05.2019

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in Teilbereichen, insbesondere in Struth-Helmershof ist eine archäologische Begleitung notwendig

Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr vom 05.06.2019, 22.2.2022

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Beachtung der erbrachten Kompensationsmaßnahmen E1 - Baumreihe Ergänzungspflanzung 28 Stück, E2 - Gewässerrenaturierung „Atzeroder Wasser“ mit Entwicklung von Extensivgrünland feuchter Standorte (1.600m²) sowie A1-Gehölzpflanzungen von Laubgehölzen (487 m²) im Zuge der Baumaßnahme L1126 OD Seligenthal; diese haben Bestandsschutz / befinden sich nah der L1126

Thüringen Forst vom 02.05.2019, 26.01.2022

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Beachtung Waldabstand (30m Waldabstand gefordert gem. § 26 Abs. 5 ThürWaldG) insbesondere bei Standorten „Wiebachswand“ „Stahlbergstraße/Richtung Atzerode“ (Teilbereiche angrenzend), „Höhnbergstraße“, „Hofwiese“, „Kronsteinstraße“, „Tonäcker II“,

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bei Arealen ggf. Sperrflächen für Bebauungen bzw. Bebauungsgrenzen (30m Waldabstand) einplanen

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GE „Tonäcker II“: Verlauf RW-Kanal entlang/im Weg Richtung Asbach durch die süd-/südwestlich angrenzende Waldfläche, Waldweg ist potentielle sowie alleinige Erschließungstrasse für das Waldareal / Alternativ: - die Errichtung eines Absatzbeckens direkt unterhalb des Gewerbegebiets, oberhalb der Wegeparzelle (Struth-Helmershof, Flur 25, Flurstück 138); eine Einbeziehung der örtlich vorhanden Lichtleitungstrasse in den Trassenkorridor (Minimierung der Flächeninan-spruchnahme) zur Ableitung überschüssigen Oberflächenwassers bzw. Errichtung einer Hebe-anlage im Gewerbegebiet selbst zur Einleitung in das Kanalisationssystem.

Floh-Seligenthal, den 12.10.2023

H o l l a n d - N e l l — -Siegel-

Bürgermeister