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Gemeinde-Kurier
Ausgabe 12/2023
Nichtamtlicher Teil
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Räum- und Streupflicht

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Schnee und Glatteis weisen wir, unter Beachtung der gültigen Straßenreinigungssatzung vom 24.10.2006, auf die Räum- und Streupflicht hin:

Das Schneeräumen sowie das Streuen mit abstumpfenden Mitteln (Sand, Splitt u. ä.) hat zum Schutz der allgemeinen Sicherheit durch die Haus- und Grundstückseigentümer auf den Gehwegen rechtzeitig zu erfolgen.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind im Jahr 2024 die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf dem Gehweg verpflichtet.

Im noch laufenden Jahr 2023 sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst verpflichtet.

Das Entsorgen von Schnee auf öffentlichen Straßen ist verboten und kann durch die Polizei bestraft werden.

Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Behinderung durch abgestellte Fahrzeuge:

Alle Fahrzeugbesitzer werden aufgefordert, ihre Fahrzeuge während der Winterperiode nicht auf den öffentlichen Straßen abzustellen, sondern (wenn möglich) in ihren Garagen oder auf privaten Grundstücken.

Straßen, die durch abgestellte Fahrzeuge so eingeengt sind, dass der Winterdienst diese nicht befahren kann oder hierdurch behindert wird, werden nicht geräumt!!!

Ihr Ordnungsamt

Floh-Seligenthal