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Gemeinde-Kurier
Ausgabe 12/2025
Nichtamtlicher Teil
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Räum- und Streupflicht

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bei Schnee und Glatteis weisen wir, unter Beachtung der gültigen Straßenreinigungssatzung vom 24.10.2006, auf die Räum- und Streupflicht hin:

Eigentümer oder andere Verpflichtete (z. B. Nutzungsberechtigte) haben die Gehwege vor ihren Grundstücken rechtzeitig von Schnee zu räumen und im Falle von Schnee- und Eisglätte zu bestreuen, um Gefährdungen für Fußgänger zu vermeiden. Zulässige Streumittel sind vor allem Sand, Splitt oder ähnliche, abstumpfende Materialien. Salz soll nur in geringen Mengen verwendet werden. Asche oder Hilfsmittel, welche die Bausubstanz schädigen könnten sind nicht zulässig.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind im Jahr 2026 die Verpflichteten der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke für den Winterdienst verantwortlich. Im noch laufenden Jahr 2025 betrifft die Winterdienstpflicht die Grundstücke auf der gegenüberliegenden Straßenseite.

Es wird darauf hingewiesen, dass die teilweise oder vollständige Vernachlässigung der Räum- und Streupflicht sowie die Entsorgung von Schnee und Eis auf öffentlichen Straßen Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit Geldbußen geahndet werden können.

Behinderung durch abgestellte Fahrzeuge:

Alle Fahrzeugführer werden gebeten, ihre Fahrzeuge während der Winterperiode nicht auf den öffentlichen Straßen, sondern (insofern möglich) in ihren Garagen oder auf privaten Grundstücken abzustellen. Straßen, die durch abgestellte Fahrzeuge so eingeengt sind, dass der Winterdienst diese nicht befahren kann, werden unter Umständen nicht geräumt.

Ordnungsamt

Floh-Seligenthal