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Gemeinde-Kurier
Ausgabe 2/2025
Amtlicher Teil
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Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Gemeinde Floh-Seligenthal

(Kurbeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S.41) in der aktuell gültigen Fassung, sowie der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301 in der aktuell gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Floh-Seligenthal in der Sitzung vom 11.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) beschlossen:

§1

Erhebung eines Kurbeitrages

(1) Die Gemeinde Floh-Seligenthal ist staatlich anerkannter Erholungsort.

(2) Die Gemeinde erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen, für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen sowie für die Möglichkeit der kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und der eingeräumten Vorteile der Gästekarte einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein Eintrittsgeld erhoben werden.

§2

Erhebungsgebiet

Erhebungsgebiet ist das Gemeindegebiet Floh-Seligenthal mit den Ortsteilen:

Struth-Helmershof

Schnellbach

Floh

Seligenthal

Hohleborn

Kleinschmalkalden

§3

Erhebungszeitraum

Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 1. Januar bis einschließlich 31. Dezember eines jeden Jahres erhoben.

§4

Beitragspflichtiger Personenkreis

Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich in dem Erhebungsgebiet Floh-Seligenthal zu Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird. Die Kurbeitragspflicht ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Veranstaltungen besucht oder touristische Einrichtungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.

§5

Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages

(1) Die Beitragspflicht nach § 4 entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthaltes wird, Tagesbesuche ausgenommen, nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet.

(2) Es besteht grundsätzlich Meldepflicht für jede Vermietung, unabhängig davon, ob die beherbergte Person kurbeitragspflichtig ist oder nicht.

(3) Der Wohnungsgeber (Vermieter) hat über das durch die Gemeinde Floh-Seligenthal vorgegebene System die Daten des Gastes aufzunehmen. Der Gast bestätigt durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Meldeschein. In Zweifelsfällen hat der Wohnungsgeber die Angaben des Gastes mit dem Pass oder einem Personalausweis zu überprüfen.

(4) Die gesamte Beitragsschuld ist mit dem Entstehen der Beitragspflicht nach Absatz 1 fällig.

(5) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten (§ 11) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeindekasse zu entrichten.

(6) Verletzen Wohnungsgeber oder die dazu verpflichteten Personen die Anzeigepflicht oder unterlassen sie die Berechnung und Abführung des Kurbeitrages, so haften sie der Gemeinde Floh-Seligenthal gegenüber für den entstandenen Schaden.

§6

Höhe des Kurbeitrages

(1) Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag für jede Person

1.

von 7 - 14 Jahren

0,70 Euro

2.

ab 15 Jahren

1,50 Euro

3.

für Schwerbehinderte mit Schwerbehindertenausweis und eingetragenem Merkzeichen aG, H, BI und deren eingetragene Begleitperson mit Merkzeichen B im Sinne des §53 SGB XII:

1,00 Euro

Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als ein Tag.

(2) Von Beitragspflichtigen, die Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit (z.B. Ferien- oder Wochenendhaus) sind, wird unabhängig von der Dauer oder der Häufigkeit ihrer Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage der Wohneinheit im Erhebungsgebiet einmal im Kalenderjahr zum 30.06. der Kurbeitrag für einen Aufenthalt von achtundzwanzig Tagen erhoben. Für das Kalenderjahrbeträgt der Kurbeitrag 42,00 Euro. Bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises (mit Merkzeichen aG, H, BI und deren eingetragene Begleitperson mit Merkzeichen B im Sinne des §53 SGB XII): 28,00 Euro.

(3) Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.

§7

Befreiung von der Kurbeitragspflicht

(1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages befreit sind:

1.

Teilnehmer an Tagungen, Lehrgängen und Kursen;

2.

Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten;

3.

Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme finden.

4.

Kinder bis einschließlich 6 Jahren.

(2) Die Touristinformation kann Sondervereinbarungen über die Höhe des Kurbeitrages abschließen oder vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse der Gemeinde rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt.

(3) Der Erlass des Kurbeitrages im Falle von § 6 Abs. 2 muss schriftlich durch ein von der Gemeindeverwaltung bereit gestelltes Formular beantragt werden. Des Weiteren muss der Zustand des Objektes durch den Eigentümer / Besitzer dokumentiert und dem Antrag beigefügt werden. Dieser Erlass muss jedes Jahr neu beantragt werden.

§8

Gästekarte

(1) Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages vom Vermieter eine Gästekarte, mit der er die damit verbundenen Leistungen (Thüringer Wald Card & kostenlose Nutzung des ÖPNV) in Anspruch nehmen kann.

(2) Die Gästekarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.

(3) Die Gästekarte ist bei der Benutzung der Einrichtungen und bei der Teilnahme an Veranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Die Touristinformation ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Gästekarten zu verweigern und ausgegebene Gästekarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.

(4) Der Verlust einer Gästekarte ist bei der Touristinformation anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben.

§9

Erstattung des Kurbeitrages

Bricht der Beitragspflichtige seinen Aufenthalt vorzeitig ab, kann er auf Antrag gegen Vorlage der Gästekarte und der Abmeldebescheinigung des Wohnungsgebers den entrichteten Kurbeitrag anteilig erstattet bekommen. Die Entscheidung hierüber trifft die Touristinformation.

§ 10

Aufzeichnungs- und Meldepflicht

(1) Die gewerblichen Wohnungsvermieter, die Inhaber von Hotels, Pensionen und Gaststätten, alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber) sowie Betreiber von Campingplätzen, sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Ebenso ist der Wohnungsgeber verpflichtet, die nach § 7 Abs. 1 befreiten Personen anzumelden. Die Meldungen werden unter Verwendung der von der Gemeindeverwaltung bereitgestellten Meldescheinsoftware vorgenommen.

(2) Der Beitragspflichtige ist verpflichtet, neben den melderechtlich vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und zu unterschreiben.

(3) Beansprucht der Beitragspflichtige Befreiung, so muss er ergänzend die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben machen (z.B. die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Kursen, seinen Beruf und dessen konkrete Ausübung im Erhebungsgebiet, die unentgeltliche Aufnahme als Hausbesuch) und unterschreiben.

(4) Der Wohnungsgeber hat nach Rechnungslegung durch die Gemeindeverwaltung, die Gesamtsumme bei der Gemeindekasse abzurechnen.

(5) Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen und gemeldeten Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Sie sind ein Jahr nach der letzten Eintragung aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer binnen angemessener Frist zu vernichten.

(6) Der Beauftragte der Gemeinde Floh-Seligenthal ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätte anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich der Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers oder dessen Vertreters bestätigen zu lassen. Jeder Wohnungsgeber (Vermieter) ist verpflichtet, dem Gast auf Wunsch die Kurbeitragssatzung bekanntzugeben.

(7) Zum Zwecke der Erhebung des Kurbeitrags nach § 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes, sowie für die Ausstellung kommunaler personalisierter Gästekarten und der Erhebung von Fremdenverkehrs- und Beherbergungsstatistiken ist die Gemeinde Floh-Seligenthal berechtigt (§25 ThürMeldeG), erforderliche Daten von Beitragspflichtigen zu erheben. Folgende Daten werden zu oben genannten Zwecken erhoben:

1.

den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,

2.

den Familiennamen,

3.

den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),

4.

den Tag der Geburt,

5.

die Anschrift,

6.

die Staatsangehörigkeiten.

(8) Diese zu verarbeitenden Meldedaten anhand des angewandten Systems durch die Gemeinde Floh-Seligenthal unterliegen dem Datenschutz, beschränken sich lediglich auf die von den Wohngebern zu hinterlegenden Daten und werden nicht missbräuchlich zu anderen Zwecken genutzt.

§11

Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung

(1) Der Wohnungsgeber hat den satzungemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und an die Gemeindekasse abzuführen, vorzugsweise bargeldlos per Überweisung auf die bekannten Konten der Gemeinde oder durch EC-Zahlung.

(2) Der Wohnungsgeber haftet neben den Beitragspflichtigen für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages als Gesamtschuldner.

(3) Ist der Kurbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so tritt der Reiseunternehmer an die Stelle des nach Abs. 1 Verpflichteten.

§ 12

Aushangpflicht

Diese Satzung ist in jedem Betrieb im Sinne des § 10 Abs. 1 an allgemein zugänglicher Stelle deutlich sichtbar auszuhängen. Die Gemeindeverwaltung stellt entsprechende Exemplare kostenlos zur Verfügung.

§ 13

Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer

1.

einer Gemeinde oder Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Angaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

2.

eine Gemeinde oder Stadt pflichtwidrig über abgabenrechtlich-erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenkürzung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder

2.

den Vorschriften einer Abgabensatzung zu Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro belegt werden.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Gemeinde Floh-Seligenthal über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 11.05.2023 außer Kraft.

ausgefertigt am: 08.01.2025

Gemeinde Floh-Seligenthal