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Gemeinde-Kurier
Ausgabe 3/2024
Nichtamtlicher Teil
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Nichtamtlicher Teil

In der Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft/Angliederungsgenossenschaft am 22.02.2024 sind folgende Beschlüsse einstimmig gefasst worden:

1.

Aus dem Reinertrag der Jagdpacht der Jahre 2021/22, 2022/23 und 2023/24 werden pro Hektar Jagdwirtschaftsfläche 30,00 € ausgezahlt.

2.

Auf Antrag der Jagdpächter wird der bestehende, bis 31.03.2025 laufende Jagdpachtvertrag um weitere 2 Jahre bis zum 31.03.2027 verlängert.

3.

Die Verwendung der Freien Rücklagen erfolgt vordergründig zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Jagdwertes des Pachtreviers sowie zur Finanzierung weiterer Aufgabenbereiche durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die bisher geltenden Regelungen gemäß Beschlüssen der Vollversammlung vom 14.04.2016, 26.04.2018 und 02.09.2021 laufen am 31.03.2024 aus.

Ab dem 01.04.2024 gilt für die Verwendung der Freien Rücklagen folgender Orientierungsrahmen:

1.

Zur Durchführung von revierverbessernden Maßnahmen wird den Waldeigentümern(Forstbetriebsgemeinschaft tritt stellvertretend für ihre Mitglieder auf) ein Finanzierungsrahmen je Hektar Waldfläche von 25,00 € für einen Gesamtzeitraum von 3 Jahren eingeräumt. Die Ausreichung der Mittel erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages mit zweckgebundenem Verwendungsnachweis.

2.

Ein Finanzierungsrahmen je Jahr geltend für 3 Jahre wird eingeräumt für:

-

zweckgebundene Maßnahmen zur Unterstützung der Naturerziehung der Kinder in der Schule Floh und den Kindergärten mit 800,00 €

-

zur Aufklärungsarbeit in der Bevölkerung mit 100,00 €

-

zur Förderung von Naturschutzmaßnahmen mit 100,00 €

3.

Die Mittel der Sonderrücklagen können bei Bedarf für die Finanzierung der Ausrichtung der Vollversammlungen und Vorstandssitzungen sowie Ehrungen eingesetzt werden.

Zwischen den Mitgliederversammlungen der Jagdgenossenschaft obliegt dem erweiterten Vorstand (Jagdvorstand und Rechnungsprüfer) die Entscheidungsbefugnis über die Ausreichung der Finanzmittel im Rahmen der vorgenannten Orientierungsgrenzen. Zu den Vollversammlungen ist jeweils eine maßnahmenbezogene Abrechnung vorzulegen und von den Mitgliedern zu bestätigen.