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Gemeinde-Kurier
Ausgabe 3/2024
Nichtamtlicher Teil
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Nichtamtlicher Teil



Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lade ich alle Mitglieder der

Angliederungsgenossenschaft „Forstbereich Wiesenberg und angrenzende Feldfluren Schnellbach"

zur Sitzung

am 25.03.24, um 19:00 Uhr ein.

Sitzungsort:

Vereinsgebäude der FFW Schnellbach

Die Sitzung ist nicht öffentlich.

Tagesordnung:

1.

Eröffnung und Begrüßung durch den Bürgermeister als Notvorstand

2.

Feststellung der form- und fristgerechten Einladung

3.

Feststellung der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen und der durch diese gehaltenen Flächen

4.

Beschlussfassung über die Satzung der Angliederungsgenossenschaft

5.

Wahl der Wahlkommission

6.

Vorstandswahl

a.

Jagdvorstand

b.

Stellvertretender Jagdvorstand

c.

Beisitzer (mind. zwei Personen)

7.

Wahl der Kassenprüfer (zwei Personen)

8.

Sonstiges

Hinweis zur Beschlussfassung der Angliederungsgenossenschaft:

Jeder Jagdgenosse kann sich durch folgende volljährige bevollmächtigte Personen vertreten lassen:

seinen Ehegatten, einen Verwandten in gerader Linie oder dessen Ehegatten, eine in seinem Dienst beschäftigte Person oder durch einen derselben Angliederungsgenossenschaft angehörenden Jagdgenossen.

Für die Erteilung der Vollmacht für die oben genannten Personen ist die schriftliche Form erforderlich, sofern nicht bereits eine gesetzliche oder organschaftliche Vertretungsvollmacht besteht.

Ein bevollmächtigter Vertreter darf höchstens drei Jagdgenossen vertreten.

Für juristische Personen handeln ihre verfassungsmäßig berufenen Organe oder deren Beauftragte.

Teilnahme und stimmberechtigt sind alle Eigentümer bejagbarer Flächen bzw. deren Bevollmächtigte gemäß Satzung der Angliederungsgenossenschaft „Forstbereich Wiesenberg und angrenzende Feldfluren Schnellbach".

Eigentümer von Grundflächen auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes der Angliederungsgenossenschaft nicht an.

Die Angliederungsgenossenschaft führt ein Jagdkataster in dem alle Eigentümer von Grundflächen und die Größe der Grundflächen ausgewiesen werden. Zu diesem Zweck haben die Jagdgenossen vor Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte dem Jagdvorstand alle zur Anlegung dieses Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen, insbesondere Grundbuchauszüge, unaufgefordert vorzulegen. Das Jagdkataster ist fortzuführen. Durch Eigentumswechsel eingetretene Veränderungen hat der Erwerber dem Jagdvorsteher nachzuweisen. Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und deren schriftlich bevollmächtigte Vertreter für ihren Grundbesitz zur Einsicht bei dem Jagdvorstand offen.

Die zum Beschluss stehende Satzung kann vom 18.03.24 bis 25.03.24, zu den Geschäftszeiten, in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Mit freundlichem Gruß

Ralf Holland-Nell

Bürgermeister