Der Gemeinderat der Gemeinde Floh-Seligenthal hat in seiner Sitzung am 26.04.2023 nachstehende privatrechtliche Benutzungsordnung für das „Bergschwimmbad" und die Minigolfanlage im Ortsteil Struth-Helmershof und das „Waldschwimmbad" im Ortsteil Kleinschmalkalden - im Folgenden Badeordnung genannt - erlassen:
§ 1
Zweck der Badeordnung
Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Gesamtbereich des Schwimmbades. Sie ist für alle Besucher des Bades verbindlich. Mit dem Betreten des Badegeländes erklärt sich der Besucher mit der Befolgung und Einhaltung der Bestimmungen der Badeordnung sowie allen sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen einverstanden. Bei Vereins-, Schul- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen sind die Übungsleiter bzw. Lehrer für die Beachtung der Badeordnung mit verantwortlich.
§ 2
Badegäste
(1) Die Benutzung des Bades steht grundsätzlich jedermann frei. Ausgeschlossen sind Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen oder die an einer ansteckenden Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden), einer offenen Wunde oder Hautausschlag leiden.
(2) Personen, die sich ohne fremde Mittel nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, insbesondere Personen mit körperlichen und geistigen Gebrechen, welche während des Besuches des Bades der Hilfe und Aufsicht bedürfen, ist die Benutzung des Bades nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet. Kinder unter 7 Jahren bedürfen einer Aufsichtsperson.
§ 3
Betriebszeiten
(1) Der Beginn sowie die Beendigung der Badesaison und die täglichen Badezeiten werden jeweils durch die Verwaltung festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht.
(2) Die Kasse wird eine halbe Stunde vor Ablauf der täglichen Badezeit geschlossen. Der Zutritt zur Badeanstalt vor Öffnung und nach Kassenschluss ist Unbefugten nicht gestattet und gilt als Hausfriedensbruch.
§ 4
Einrittskarten
(1) Der Badegast erhält gegen Zahlung der gesondert zu dieser Badeordnung im Tarif für die Schwimmbäder und die Minigolfanlage der Gemeinde Floh-Seligenthal vom 27.04.2023 festgelegten Benutzungsentgeltes eine Eintrittskarte. Der gültige Tarif kann dem Aushang an der Kasse entnommen werden. Einzelkarten gelten jeweils nur für das einmalige Betreten des Bades. Sie verlieren beim Verlassen des Schwimmbades ihre Gültigkeit. Zehner- und Dauerkarten gelten nur für eine Saison und sind nicht übertragbar. Sie berechtigen zur Benutzung beider Schwimmbäder.
(2) Bei sportlichen Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Teile des Schwimmbades dem allgemeinen Betrieb entzogen werden, haben diese Eintrittskarten keine Geltung und berechtigen nicht zum Betreten des Badegeländes.
(3) Die gelösten Eintrittskarten sind aufzubewahren und den Beauftragten der Verwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt. Für verlorengegangene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
§ 5
Badezeiten
Nach Ablauf der öffentlich bekannt gemachten Badezeiten endet die Benutzung des Bades, seiner Anlagen und Einrichtungen. Der Badegast hat das Schwimmbad bis zur festgesetzten Badezeit zu verlassen.
§ 6
Zutritt
Der Zutritt zum Schwimmbad ist grundsätzlich nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet.
Das Baden im Schwimmbecken in größeren Gruppen, Riegenübungen und die Benutzung von Tauchgeräten (mit Ausnahme von Taucherbrillen und Schnorcheln) sowie Schwimmflossen im Schwimmbad sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Schwimmmeisters gestattet. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Gruppen wird von der Verwaltung gesondert geregelt. Fahrräder und Fahrzeuge dürfen nicht mit auf das Gelände genommen werden. (außer Kinderwagen und Rollstühle)
§ 7
Verhalten im Bad
(1) Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was nicht den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung entspricht. Sie haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Vor dem Benutzen der Schwimmbecken muss sich der Besucher duschen.
(3) Es ist insbesondere nicht gestattet:
1. |
das störende Betreiben von Rundfunk- oder Musikabspielgeräten und Musikinstrumenten sowie sonstiges Lärmen im Bad, |
2. |
das Betreten des Schwimmbeckenrandes mit Schuhen, |
3. |
das Spucken auf den Boden oder in das Badwasser, |
4. |
das Wegwerfen oder Liegenlassen von Glas oder anderen scharfen Gegenständen, von Obstschalen, Papier, Kaugummi und Abfällen aller Art, |
5. |
Badegäste unterzutauchen, zu unterschwimmen sowie in die Schwimmbecken zu stoßen, |
6. |
das Springen vom seitlichen Beckenrand oder der Brücke in die Becken, |
7. |
das Rennen auf dem Beckenumgang und das Turnen an Einsteigeleitern und Haltestangen, |
8. |
die Belästigung der Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele, |
9. |
das Mitbringen von Tieren (außer Assistenzhunden, z.B. Blindenführhunden), |
10. |
offenes Feuer. |
§ 8
Besondere Vorschriften für die Benutzung des Schwimm-, Nichtschwimmer- und Planschbeckens sowie der Sprungeinrichtungen
1. |
Nichtschwimmern und unsicheren Schwimmern ist es nicht gestattet, die Schwimmerbecken oder die Sprungeinrichtungen zu benutzen. |
2. |
Die Benutzung des Sprungturmes wird von dem aufsichtführenden Schwimmmeister geregelt. Von den Sprungeinrichtungen selbst darf nur dann gesprungen werden, wenn sich im Sprungbereich kein Schwimmer befindet. Nach Benutzung der Sprungbretter und der Startblöcke ist das Wasser im Bereich der Sprungeinrichtungen sofort zu verlassen. |
3. |
Die Benutzung der Sprungeinrichtungen geschieht auf eigene Gefahr. Das Verweilen auf dem Sprungturm und den Sprungeinrichtungen ist verboten. |
4. |
Das Planschbecken ist Kleinkindern vorbehalten. Mit der Beaufsichtigung der Kleinkinder betraute Personen dürfen das Planschbecken ebenfalls betreten. |
5. |
Jede Verunreinigung des Badewassers, die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln in den einzelnen Becken sind nicht gestattet. |
6. |
Während der allgemeinen Badezeiten sind Ballspiele jeglicher Art nur gestattet, wenn hierdurch andere Badegäste nicht belästigt werden. |
7. |
Bei Gewitter müssen die Badegäste die Becken wegen Lebensgefahr sofort verlassen. |
8. |
Auf den Rutschen ist der Beschilderung Folge zu leisten. |
§ 9
Badebekleidung
Der Aufenthalt in den Becken ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet. Sie hat den allgemein geltenden Begriffen von Anstand und Moral zu entsprechen und farbecht zu sein. Die Benutzung von Badeschuhen im Schwimmbecken ist nicht statthaft. Badebekleidung darf im Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Für diesen Zweck sind besondere Einrichtungen vorhanden.
§ 10
Badebenutzung
Die Badeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln, jede Beschädigung und Verunreinigung ist untersagt. Bei Beschädigungen und Verunreinigungen ist der Verursacher zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 11
Betriebshaftung
(1) Bei Unfällen tritt eine Haftung nur ein, wenn ein Verschulden der Verwaltung oder seiner Beauftragten nachgewiesen wird. Die Benutzung des Bades und seiner gesamten Einrichtungen oder Geräte erfolgt auf eigene Gefahr, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Personals nachgewiesen wird.
(2) Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine Haftung übernommen. Eine Haftung der Badeanstalt für abgegebene Garderobe tritt nur ein, wenn ein Verschulden der Verwaltung oder seiner Beauftragten vorliegt. Im Übrigen ist die Haftung für abhanden gekommene oder beschädigte Sachen ausgeschlossen.
§ 12
Fundgegenstände
Gegenstände, die im Schwimmbad gefunden werden, sind an der Kasse abzugeben. Über die Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
§ 13
Betriebsunterbrechungen
Bei Betriebsunterbrechungen, welche infolge von Betriebsstörungen oder aus anderen Ursachen entstehen, wird keinerlei Ersatz geleistet.
§ 14
Schwimmunterricht
Schwimmunterricht wird im Allgemeinen nur von den Schwimmmeistern erteilt. Anderen Personen ist das entgeltliche Erteilen von Schwimmunterricht jeder Art untersagt. Ausgenommen ist der Schwimmunterricht geschlossener Schulklassen und anderer geschlossener Gruppen, wenn er von einem zuständigen Schwimmlehrer erteilt wird sowie privat erteilter unentgeltlicher Schwimmunterricht. In diesem Fall haftet die Gemeinde nicht für Schädigungen.
§ 15
Sonderveranstaltungen
Für Sonderveranstaltungen (schwimmsportliche Wettkämpfe, Veranstaltungen geschlossener Gruppen wie Bundeswehr, Polizei usw.) werden zwischen der Verwaltung und dem Veranstalter besondere Regelungen in Form spezieller Vereinbarungen getroffen.
§ 16
Verkauf von Waren
Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art sowie jede geschäftliche Werbung innerhalb des Schwimmbadgeländes bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Verwaltung.
§ 17
Aufsicht
Das Aufsichtspersonal hat für die Einhaltung dieser Badeordnung Sorge zu tragen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonales ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Es ist befugt, Besucher bei groben Verstößen gegen die Badeordnung oder gegen eine Anweisung des Personals für den betreffenden Tag aus dem Bad zu weisen. Die Verwaltung ist berechtigt, Badegäste bei groben Verstößen gegen die Badeordnung von der Benutzung des Bades bis zu einem von ihr festgelegten Zeitpunkt auszuschließen. Schon gezahlte Eintrittsgelder werden nicht zurückerstattet.
§ 18
Sonderregelungen Minigolfanlange
im Ortsteil Struth-Helmershof
(1) Die Minigolfanlage ist jährlich vom 01. April bis 31. Oktober geöffnet. Während des Badebetriebes im Schwimmbad richtet sich die tägliche Öffnungszeit nach der des Bades.
(2) Golfschläger, Bälle und Spielbögen sind an der Kasse des Schwimmbades auszuleihen.
In Zeiten, in denen der Badebetrieb witterungsbedingt unterbrochen ist, wird die Minigolfanlage täglich von 13.00 bis 16.00 Uhr geöffnet. Die Ausleihe erfolgt lt. Aushang.
(3) Für die Benutzung der Minigolfanlage gelten die am Eingang ausgehangenen Spielregeln.
Gästegruppen, Schulklassen und andere Interessierte, die außerhalb der unter Punkt 2 genannten Öffnungszeiten die Anlage nutzen wollen, wenden sich an die Touristinformation der Gemeindeverwaltung.
§ 19
In-Kraft-Treten
(1) Diese Badeordnung tritt am 01.05.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Gemeindlichen Bäder und der Minigolfanlage Floh-Seligenthal vom 30.03.2010 außer Kraft.
ausgefertigt am: 27.04.2023
Gemeinde Floh-Seligenthal
gez. Ralf Holland-Nell
Bürgermeister — -Siegel -