Der Gemeinderat der Gemeinde Floh-Seligenthal hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.01.2025 folgenden Beschluss gefasst (Beschluss-Nr. 34-06/25), welcher hiermit ortsüblich bekannt gemacht wird:
| 1. | Die zu den Entwürfen des o. g. Bebauungsplanes während der öffentlichen Auslegungen vom 22.04.2024 bis einschließlich 23.05.2024, 19.08.2024 bis einschließlich 23.09.2024, 28.10.2024 bis einschließlich 29.11.2024 vorgebrachten Anregungen und Bedenken von Bürgern sowie die Stellungnahmen der Behörden hat der Gemeinderat entsprechend der in der Beschlussbeilage enthaltenen Vorschlägen gewürdigt. Die hieraus resultierenden Änderungen werden in die Planunterlagen eingearbeitet. |
| 2. | Mit den aus der Abwägung resultierenden Änderungen wird der Qualifizierte Bebauungsplan „Mittelmühle " der Gemeinde Floh-Seligenthal, in der Fassung vom 29.01.2025 als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt. |
| 3. | Die Gemeindeverwaltung wird im Rahmen des Verfahrens der Erstellung des vorzeitigen Bebauungsplanes „Mittelmühle“ gemäß § 8 Abs. 4 BauGB beauftragt, den Flächennutzungsplan entsprechend den Darstellungen des Bebauungsplanes zu berichtigen. |
| 4. | Der berichtigte Flächennutzungsplan der Gemeinde Floh-Seligenthal ist in der geänderten Fassung bekannt zu machen. Dabei ist auch anzuzeigen, wo der Flächennutzungsplan während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. |
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Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wurde die vorstehende Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die Satzung (Bebauungsplan und Begründung) im Bauamt der Gemeindeverwaltung Floh-Seligenthal Haus 3, Bauamt/Liegenschaften, Zimmer Nr. 002, Höhnbergstraße 2, 98593 Floh-Seligenthal während der allgemeinen Dienstzeiten:
| Montag | von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag | von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:30 Uhr |
| Donnerstag | von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr |
| Freitag | von 08:00 bis 12:00 Uhr |
(außer feiertags) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweis auf Rechtsfolgen:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Hiermit erfolgt dieser Hinweis.
Unbeachtlich werden entsprechend § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO).
Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO).
Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Floh-Seligenthal, den 05.05.2025
Ralf Holland-Nell — - Siegel -
Bürgermeister
Anlage