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Gemeinde-Kurier
Ausgabe 6/2026
Nichtamtlicher Teil
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Mitteilung der Steuerverwaltung

Grundsteuer 2027

Hintergrund zur Anpassung der Grundsteuerreform

Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell zum 01.01.2025 kam es in Thüringen zu Aufkommensverschiebungen. Insbesondere wurden Nichtwohngrundstücke im Vergleich zu Wohngrundstücken bevorzugt, weshalb Wohnraum in Thüringen durch die Umsetzung der Grundsteuerreform zum Teil übermäßig belastet wurde. Zur Korrektur der entstandenen Aufkommensverschiebung wurde durch die Thüringer Landesregierung im November 2025 das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform (ThürGAnGrStR) erlassen.

Was ändert sich

Die gesetzliche Anpassung betrifft ausschließlich den Bereich der bebauten Grundstücke. Dort haben sich folgende Änderungen ergeben:

Die Steuermesszahlen

für bebaute Grundstücke

ab

01.01.2027

bis

31.12.2026

Wohngrundstücke

(Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser,

Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum)

0,23

Promille

0,31

Promille

Nichtwohngrundstücke

(Teileigentum, Geschäftsgrundstücke,

gemischt genutzte Grundstücke,

sonstig bebaute Grundstücke)

0,59

Promille

0,34

Promille

Für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie den Bereich der unbebauten Grundstücke ergeben sich keine Änderungen bei der Grundsteuermessbetragsfestsetzung.

Grundsteuerwert

Der Grundsteuerwert bleibt durch die Thüringer Anpassung unverändert und bildet auch die Grundlage der weiteren Berechnungen für die Neufeststellungen der Grundsteuermessbeträge ab dem 01.01.2027.

Steuermesszahl

Die Anpassung der Steuermesszahl erfolgt mit dem Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform mit Wirkung ab 1. Januar 2027 für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke. Damit verändert sich lediglich der Multiplikator für Wohn- und Nichtwohngrundstücke, den die Thüringer Finanzämter für die Berechnung der neuen Grundsteuermess-bescheide zum 01.01.2027 heranziehen und bekannt geben.

Hebesatz

Die Höhe des Hebesatzes wird durch die Städte und Gemeinden bestimmt und ist jährlich veränderbar.

Grundsteuer

Aufgrund der geänderten Steuermesszahl verändert sich der Grundsteuermessbetrag, wodurch die Städte und Gemeinden eine andere Berechnungsgröße zur Bemessung der Grundsteuer von den Finanzämtern übermittelt bekommen und sich die Höhe der individuellen Grundsteuer ändern kann.

Was Sie als Grundstückeigentümer jetzt wissen müssen

Sie müssen keine neue Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben!

Mit der Thüringer Anpassung der Grundsteuerreform auf den 01.01.2027 wurden lediglich die Steuermesszahlen angepasst. Damit ändert sich eine reine Rechengröße im Verfahren der Messbetragsfestsetzung. Dies erfordert keine erneute Erklärungsabgabe gegenüber dem Finanzamt, da der auf den 01.01.2022 festgestellte Grundsteuerwert unverändert als Berechnungsgröße herangezogen wird.

Die Neufeststellung des Grundsteuermessbetrags erfolgt von Amtswegen. Den Grundsteuermessbetragsbescheid erhalten Sie vom Finanzamt Anfang Juli 2026. „Aufgrund dieser Bescheide müssen noch keine Zahlungen geleistet werden“.

Eine explizite Aufhebung der bisher gültigen Grundsteuermessbetragsbescheide erfolgt nicht, da diese bis zum 31.12.2026 fortgelten.

Wie geht es dann weiter

Der Grundsteuermessbetrag ist Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer. Der Grundsteuerbescheid wird von der Gemeinde wie folgt berechnet:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer -> Grundsteuerbescheid

Der Hebesatz wird vom Gemeinderat beschlossen.

Den Grundsteuerbescheid erhalten Sie im Januar 2027.

Kann Einspruch bzw. Widerspruch gegen die Grundsteuer eingereicht werden?

Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe beim Finanzamt einzulegen (Grundlagenbescheid).

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid (Folgebescheid) der Gemeinde ist zulässig aber unbegründet, wenn er sich gegen die Höhe des Messbetrages richtet, da die Gemeinde die übermittelten Daten des Finanzamtes nur (Grundlagenbescheid) übernimmt.

Sofern ein Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt wird und ihm nicht abgeholfen werden kann, wird dieser an das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen (zuständige Widerspruchsbehörde) weitergeleitet. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung durch das Landratsamt kostenpflichtig ist.

Eventuelle Änderungen im Nachgang können beim Finanzamt über Elster abgegeben werden.

In der Änderungsanzeige können die Angaben angepasst werden, sodass eine Überprüfung bzw. Nachberechnung durch das Finanzamt erfolgen kann.

Formular Änderungsanzeige vom Finanzamt:

 

-> https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/4588.pdf?MANDANTID=18&FORMUID=GRST-013-DE-FL

Anleitung Änderungsanzeige:

 

-> https://thformular.thueringen.de/thueform/cfs/eject/pdf/4589.pdf?MANDANTID=18&FORMUID=GRST-014-DE-FL

Bei Fragen erreichen Sie uns unter folgenden Kontaktdaten:

Frau Werner

Tel.: 03683-408843

Frau Vetter

Tel.: 03683-408847

E-Mail:

 steuern@floh-seligenthal.de

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Floh-Seligenthal