Zurzeit erreichen die Verwaltung vermehrt Meldungen über Ruhestörung durch Wühlmaus- und Maulwurfschrecks.
Die Lärmbelästigung dieser Geräte betrifft nicht nur den heimischen Garten, sie nimmt auch auf das gesamte Umfeld Einfluss.
Wir weisen deswegen darauf hin, dass gemäß § 7 der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetztes das Betreiben dieser Geräte (worunter auch der Maulwurfschreck fällt) und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden dürfen.
Wir bitten eindringlich um Beachtung und Einhaltung dieser Regelung.