Titel Logo
Reinhardsbrunner Echo
Ausgabe 1/2026
Stadt Friedrichroda mit den Ortsteilen Finsterbergen und Ernstroda
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Entgelt- und Benutzungsordnung

für Schlosskapelle und Schlosspark Reinhardsbrunn

Auf der Grundlage der §§ 2, 18, 26 und 54 der Thüringer Kommunalordnung ThürKO in der derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 27.11.2025 (Beschluss-Nr. STR/VIII/2025/080) folgende Entgelt- und Benutzungsordnung für Schlosskapelle und Schlosspark Reinhardsbrunn in der Stadt Friedrichroda beschlossen:

Präambel

Die Stadt Friedrichroda hat mit dem Freistaat Thüringen eine Vereinbarung zum Bau- und Kulturdenkmal Schloss und Park Reinhardsbrunn geschlossen. Auf dieser Grundlage stellt die Stadt Friedrichroda die Schlosskapelle und den Schlosspark Dritten nach Maßgabe dieser Entgelt- u. Benutzungsordnung zur Verfügung.

§ 1

Geltungsbereich

Die Entgelt- und Benutzungsordnung gilt für die Schlosskapelle (im Folgenden auch Kapelle, Gebäude oder Räumlichkeiten genannt) und den Schlosspark (im Folgenden auch Park oder Flächen genannt) des Schlosses Reinhardsbrunn in 99894 Friedrichroda, Reinhardsbrunn 05

Darüber hinaus gilt auch die Allgemeine Parkordnung für den Schlosspark. Die Allgemeine Parkordnung ist dieser Entgelt- und Benutzungsordnung als Anlage 1 beigefügt.

§ 2

Erlaubnispflicht

(1) Die Erlaubnis zur Benutzung der Schlosskapelle und des Schlossparks wird im Rahmen des Belegungsplanes auf Antrag erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen oder Vorbehalten), auch nachträglich, verbunden werden. Nebenbestimmungen können dazu nachträglich ergehen.

Ausgeschlossen sind alle Benutzungen mit unangemessener Außenwirkung und polarisierende sowie parteipolitische Veranstaltungen.

(2) Die Erlaubnis zur Benutzung ist nicht übertragbar.

(3) Die Erlaubnis bestimmt als Benutzungszeit den Zeitraum vom Betreten bis zum Verlassen der Schlosskapelle bzw. des Schlossparks. Spätestens zum Ablauf der Benutzungszeit macht der Benutzer das Gebäude und den Park frei und stellt den Zustand wieder her, in der sie übernommen wurden. Hierbei sind die Regelungen des § 3 zu beachten.

Entsprechendes gilt auch, wenn die Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen wurde.

(4) Die vereinbarte Benutzungsberechtigung kann im zeitlichen oder örtlichen Geltungsbereich widerrufen oder beschränkt werden, wenn dies

a)

zur Abhaltung von Sonderveranstaltungen,

b)

zur Durchführung von dringlichen Baumaßnahmen oder Instandsetzungsarbeiten,

c)

zur Abwendung von Gefahren für Personen oder Sachwert,

d)

zur Abwendung einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

erforderlich ist.

Der Benutzer wird von diesen Maßnahmen nach Möglichkeit rechtzeitig verständigt. Ein Entschädigungsanspruch entsteht durch den Ausfall der Benutzung nicht.

(5) Die Stadt Friedrichroda kann die Erlaubnispflicht durch öffentlich bekannt gemachte Verfügung bezogen auf einzelne Nutzungsarten, auf Teile der Räumlichkeiten oder allgemein zeitweise oder auf Dauer aufheben. Dabei können nähere Bestimmungen über die Benutzung und den Umfang der Erlaubnisfreiheit getroffen werden.

(6) Die Benutzung bedarf des vorherigen Vertragsabschlusses mit der Stadt Friedrichroda. Ein Rechtsanspruch zum Abschluss eines Benutzungsvertrages besteht nicht.

§ 3

Benutzung und Reinigung

(1) Die Stadt Friedrichroda stellt die Schlosskapelle und den Schlosspark in dem Zustand zur Verfügung, in dem sie sich befinden. Die Kapelle wird in sauberem und nutzbarem Zustand übergeben. Der Benutzer hat die Obhutspflicht. Die übergebene Räumlichkeit sowie dazugehörige bewegliche Ausstattungsgegenstände (einschl. Sanitärcontainer) sind vor Benutzung vom Benutzer auf den Reinigungszustand, auf eventuelle Schäden zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, sind diese nach Möglichkeit vor Beginn der Nutzung der Stadt Friedrichroda, Abt. Kur- u. Tourismusamt, anzuzeigen (per E-Mail mit Bilddokumentation).

(2) Das Einbringen und die dauerhafte Aufbewahrung von Gegenständen, insbesondere Musikanlagen u.a. Technik in den gemeinde“eigenen“ Räumlichkeiten ist nur mit vorheriger Einwilligung der Stadt Friedrichroda zulässig und erfolgt durch den Benutzer auf eigene Gefahr. Die Einwilligung der Stadt Friedrichroda bedarf der Zustimmung des Freistaats Thüringen.

(3) Für die Reinigung der Schlosskapelle und die vereinbarten Nutzungsbereiche des Schlossparks wird eine Reinigungspauschale gemäß Anlage 2 erhoben.

Die Reinigung der Kapelle erfolgt ausschließlich durch ein von der Stadt Friedrichroda beauftragtes Reinigungsunternehmen.

Ist für den Nutzungsbereich des Schlossparks keine Reinigung vereinbart, muss jeder Benutzer die Reinigung selbst vornehmen. Erfolgt keine oder eine unzureichende Reinigung, wird die Reinigung durch ein Reinigungsunternehmen durchgeführt. Die tatsächlich entstandenen Kosten werden dem Benutzer in Rechnung gestellt.

Gegenstand der Reinigung ist die Unterhaltsreinigung und die Reinigung im Zusammenhang mit Veranstaltungsnutzungen.

Hiervon unabhängig obliegt dem Benutzer die Pflicht zur besenreinen Vorreinigung, Abfallentsorgung und Entfernung eingebrachter Gegenstände

(4) Die Stadt Friedrichroda kann, wenn die Schlosskapelle und die vereinbarten Nutzungsbereiche des Schlossparks mehr als den Umständen nach verunreinigt wurden die erhöhten Kosten dem Benutzer als zusätzlichen Aufwand berechnen. Der Benutzer ist zu dieser Zahlung zusätzlich zur Reinigungspauschale verpflichtet. Gleiches gilt für Sonderreinigungen.

§ 4

Termin- / Raumvergabe

(1) Die Vergabe von Terminen zur Benutzung erfolgt durch das Kur- u. Tourismusamt unter Beachtung der Termine des Belegungsplans.

(2) Veranstaltern, die gegen die Entgelt- und Benutzungsordnung verstoßen haben, kann die weitere Benutzung versagt werden.

(3) Die jeweilige Ausstattung und baulichen Gegebenheiten der anmietbaren Räume sowie die Nutzflächenvorgaben und Beschränkungen des Parks bilden die Voraussetzung für die unterschiedlich zulässigen Nutzungsarten.

§ 5

Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag, Stornierung

(1) Der Benutzer ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Für die daraus resultierende Stornierung eines Vertrages wird ein Entgelt in folgender Höhe fällig:

a)

ab 14 Tage vor Veranstaltung/Nutzung 25% des Raumnutzungsentgeltes

b)

ab 7 Tage vor Veranstaltung/Nutzung 50% des Raumnutzungsentgeltes

(2) Der Stadt Friedrichroda steht die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund zu. Wichtige Gründe sind zum Beispiel, wenn:

a)

der Benutzer nicht fristgemäß das Entgelt zahlt,

b)

die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen,

c)

die Räumlichkeit oder Flächen infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können

d)

durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Friedrichroda und der historischen Anlage zu befürchten ist,

e)

das Mietobjekt wegen unvorhergesehener Umstände oder Ereignisse, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

§ 6

Entgeltpflicht der Benutzung

(1) Für die Benutzung der Schlosskapelle sowie des Schlossparks (dieser mit Ausnahme der frei zugänglichen Besichtigung oder Veranstaltung) wird unabhängig von der grundsätzlichen öffentlichen Nutzung ein privatrechtliches Entgelt erhoben. Dieses Entgelt wird als Beteiligung des Benutzers an den Betriebskosten erhoben. Die Festsetzung der Höhe des Entgeltes erfolgt auf der Grundlage der Anlage 2 dieser Entgelt- und Benutzungsordnung.

(2) Eine unentgeltliche Nutzung (auch Nebenkosten) wird festgelegt für:

a)

Veranstaltungen der Stadt Friedrichroda, hier der städtischen Organe und beratender Gremien sowie städtischer Dienststellen und Einrichtungen

b)

Veranstaltungen des Freistaates Thüringen, hier der Landesorgane und beratende Gremien sowie Landesdienststellen und -einrichtungen, einschließlich Landesstiftungen und Stiftungen mit Landesbeteiligungen.

(3) Gemeinnützig arbeitende Vereine, die in Friedrichroda ihren Sitz haben, erhalten Sonderkonditionen gemäß Anlage 2 (Kulturmiete).

§ 7

Hausrecht / Aufsicht

(1) Die Stadt Friedrichroda übt das Hausrecht aus. Berechtigte Bedienstete der Stadt gelten als Weisungsberechtigte im Sinne der §§ 123 StGB. Ihnen ist jederzeit der Zutritt zur Kapelle und zum Park gestattet. Den Anordnungen der Weisungsberechtigten ist Folge zu leisten. Das Hausrecht kann im Einzelfall und bezogen auf die jeweilige Veranstaltung auf den Benutzer übertragen werden, die Rechte der Stadt Friedrichroda, bleiben davon unberührt. Die in Anlage 1 befindliche Parkordnung ist vor Ort geeignet bekannt zu machen.

(2) Ein Benutzer, der schwerwiegend oder trotz Mahnung satzungswidrig oder entgegen der aufgrund dieser Ordnung erlassenen Verhaltensregeln handelt, im Gebäude oder auf dem Gelände eine strafbare Handlung begangen hat oder ein Benutzer, der unter dem Einfluss von Rauschmitteln steht, kann aus Kapelle und Park verwiesen werden (Platzverweis). Bei Platzverweis werden entrichtete Entgelte nicht erstattet.

(3) Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, die zum Platzverweis geführt haben, kann das Betreten dieser Einrichtung für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden (Benutzungsausschluss bzw. Hausverbot).

(4) Das Zeigen und Tragen von Symbolen extremistischen, ausländerfeindlichen oder in sonstiger Weise diskriminierenden Charakters ist im gesamten Bereich der Schloss- und Parkanlage Reinhardsbrunn verboten. Zuwiderhandlung wird mit einem sofortigen Verbot des Betretens des Grundstückes und dem sofortigen Ausschluss der Benutzung geahndet.

(5) Es gilt Rauchverbot innerhalb der Gebäude, insbesondere in der Schlosskapelle nebst beweglichen Ausstattungsgegenständen.

(6) Beim Verlassen des Objektes hat sich der Benutzer davon zu überzeugen, dass sämtliche elektrischen Geräte ausgeschaltet sind (Ausnahme Heizung) und Fenster ordnungsgemäß verschlossen sind. Der Benutzer haftet für sämtliche aus der Verletzung dieser Pflichten resultierenden Schäden. Der Verschluss des Gebäudes erfolgt ausschließlich durch die Stadt Friedrichroda.

§ 8

Haftung

(1) Der Benutzer trägt das gesamte Risiko einer Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.

(2) Der Benutzer haftet gegenüber der Stadt Friedrichroda für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste des benutzten Gegenstands, die durch den Benutzer, seine Beauftragten oder durch Teilnehmer, Besucher und sonstige Dritte einer Veranstaltung entstanden sind. Dies gilt auch für Proben, Auf-, Abbau- und Aufräumarbeiten. Die Schäden werden von der Stadt Friedrichroda auf Kosten des Benutzers behoben.

(3) Der Benutzer haftet uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sach- und Personenschäden, einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während der Vorbereitung der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung durch den Benutzer, seine Beauftragten, Teilnehmer, Besucher und sonstige Dritte einer Veranstaltung verursacht werden. Er hat die Stadt von allen Schadenersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, freizustellen. Das gleiche gilt für Gegenstände, die von der Stadt Friedrichroda von Dritten angemietet und dem Benutzer zur Verfügung gestellt werden (z.B. Absperrgitter, Beleuchtungsanlagen etc.). Der Benutzer hat sich gegen Haftpflichtansprüche einschließlich des Haftpflichtrisikos nach den Absätzen 2 und 3, ausreichend zu versichern. Für eingebrachte Gegenstände des Benutzers, seinen Mitarbeitern und Zulieferern übernimmt die Stadt Friedrichroda keinerlei Haftung. Der Benutzer ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit das Objekt unverzüglich zu räumen und in seinem ursprünglichen Zustand zu übergeben.

(4) Für eingebrachte Gegenstände des Benutzers, seinen Mitarbeitern und Zulieferern übernimmt die Stadt Friedrichroda keinerlei Haftung. Der Benutzer ist verpflichtet, nach Ablauf der Nutzungszeit das Objekt unverzüglich zu räumen und in seinem ursprünglichen Zustand zu übergeben.

(5) Für Versagen irgendwelcher Einrichtungen und Betriebsstörungen oder sonstige, die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse, haftet die Stadt Friedrichroda nicht.

§ 9

Sicherheit und Versicherung bei Veranstaltungen

(1) Die Erlaubnis zur Benutzung kann die Stadt Friedrichroda von dem Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Benutzers gegen Personen- und Sachschäden, Stellung einer Kaution oder einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstitutes abhängig machen.

(2) Die Veranstalter sind verpflichtet, für die Sicherheit der Gäste und die ordnungsgemäße Nutzung der Räume und Fläche zu sorgen. Die Veranstalter haben hierbei alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die ordnungsbehördlichen Vorschriften zu beachten und die entsprechenden behördlichen Genehmigungen auf ihre Kosten einzuholen und unaufgefordert vorzulegen.

(3) Mit der Überlassung der Räumlichkeit und von Flächen des Parks ist keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis verbunden. Die Veranstalter haben auch sonstige gesetzliche Vorschriften eigenverantwortlich zu beachten.

(4) Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und sonstige Zugangswege dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. Ausgänge müssen während der Veranstaltung unverschlossen und jederzeit erreichbar sein. Hierfür können eigene Sicherheitskräfte eingesetzt oder Dritte beauftragt werden.

(5) Über Notwendigkeit, Anzahl und Art der Brand-, Sanitäts- und Sicherheitskräfte entscheidet ausschließlich die Stadt Friedrichroda in Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden. Die Kosten für ggf. zum Einsatz kommendes Personal oder zu ergreifende Maßnahmen tragen die Veranstalter.

Der Veranstalter hat die Ordnungskräfte vor der Veranstaltung in die Benutzungsordnung sowie in die Parkordnung einzuweisen. Der Ordnungseinsatz ist so lange zu gewährleisten, bis der letzte Besucher die Veranstaltung verlassen hat.

(6) Der Benutzer hat alle die über § 2 hinausgehenden hoheitlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Anmeldungen selbst einzuholen und auf Anforderung nachzuweisen.

§ 10

Abgaben und Steuern

Der Benutzer trägt die mit seiner Nutzung verbundenen notwendigen Abgaben und Steuern.

§ 11

Allgemeine Verhaltenspflichten/-regeln

(1) Benutzer haben sich im gesamten Schlosspark und der Schlosskapelle so zu verhalten, dass

a)

kein anderer Benutzer oder unbeteiligter Dritter gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar belästigt oder behindert wird und

b)

das Bau- und Gartendenkmal Schloss Reinhardsbrunn nicht beschädigt und/oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar abgenutzt oder verunreinigt werden.

(2) Jede Änderung und/oder Ergänzung (z.B. Ausschmückungen, Absperrungen, Aufstellungen von Sitzgelegenheiten, Tafeln, Masten, Aufbauten oder Verschläge) bedarf der vorherigen Einwilligung der Stadt Friedrichroda. Bauliche Veränderungen sind nicht zulässig.

(3) Genehmigte Veränderungen oder Ergänzungen sind unter Aufsicht der Stadt Friedrichroda oder deren Beauftragten vom Benutzer auf eigene Kosten durchzuführen.

(4) Der Benutzer hat Änderungen oder Ergänzungen der Anlagen auf Verlangen der Stadt Friedrichroda innerhalb der gesetzten Frist auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen.

§ 12

Kraftfahrzeuge und Fahrräder

Kraftfahrzeuge, Kraft- und Fahrräder dürfen nur auf den dazu bestimmten Plätzen abgestellt werden.

Der Benutzer, insbesondere als Veranstalter, hat dafür Sorge zu tragen, dass für die jeweilige Veranstaltung außerhalb des Schlossgeländes ausreichend Parkflächen für Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen.

§ 13

Begleitende Gewerbeausübung

(1) Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen aller Art einschließlich der Abgabe von Getränken, einschließlich des Anbietens sonstiger gewerblicher Leistungen nur mit vorheriger Einwilligung der Stadt Friedrichroda erlaubt.

(2) Die begleitende Gewerbeausübung ist mit der Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis nach Inhalt und Umfang zu benennen.

§ 14

Werbung und Lautsprecher

(1) Werbung innerhalb der Schlossanlage - wie das Verteilen von Handzetteln, Anbringen von Plakaten, Aufsteigen lassen von Werbeballons - ist nur mit vorheriger Einwilligung der Stadt Friedrichroda zulässig.

(2) Die Benutzung von Lautsprechern innerhalb der Schlossanlage, außerhalb der erlaubten Nutzung, bedarf der vorherigen Einwilligung der Stadt Friedrichroda.

§ 15

Übergabe an Benutzer / Übernahme durch Stadt Friedrichroda

(1) Die Übergabe des Objektes an den Benutzer erfolgt durch Bedienstete der Stadt Friedrichroda zum vereinbarten Termin gegen Vorlage des Vertrages.

(2) Der Benutzer übergibt der Stadt Friedrichroda nach Nutzungsende das Objekt in einem ordentlich aufgeräumten und besenreinen Zustand. Für sämtliche Aufwendungen, die der Stadt Friedrichroda durch Nichtbeachtung der Pflichten durch den Benutzer entstehen, haftet der Benutzer.

(3) Für Verzögerung bei der Übernahme des benutzenden Gegenstandes durch die Stadt Friedrichroda, aufgrund dessen nicht ordnungsgemäßen Zustandes, haftet der Benutzer.

§ 16

Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Amtsgericht Gotha

§ 17

Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1: Allgemeine Parkordnung

Herzlich willkommen im

Gartendenkmal Schloss Reinhardsbrunn

Im Interesse aller Besucher und zum Schutz der baulichen und gärtnerischen Anlagen sowie der Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange sind folgende Regeln der

Parkordnung

zu beachten.

Öffnung und Zugang des Schlossparks

Der Schlosspark darf ausschließlich über geöffnete Tor-/Türanlagen betreten werden. Die Öffnungszeiten variieren abhängig von der Jahreszeit. Witterungsbedingte Schließungen sind möglich. Sind die Tor-/Türanlagen verschlossen ist der Zugang nicht gestattet. Bei Sonderveranstaltungen können abweichende Zugänglichkeiten vereinbart werden.

Die Besucher sind aufgefordert, den Schlosspark spätestens zum Eintritt der Dämmerung sowie bei Unwetter- und Hochwassergefahren umgehend zu verlassen.

Der Schlosspark ist nicht barrierefrei. Die Wege- und Treppenanlagen des Gartendenkmals können unübliche Höhenunterschiede und größere Unebenheiten aufweisen. Wetterabhängig können auch Gefahren durch Schnee- und Eisglätte sowie Unwetter bestehen. Insbesondere wird auf die Gefahr durch unkontrollierte Astabbrüche hingewiesen. Es erfolgt nur ein eingeschränkter Winterdienst. Die Besucher betreten den Park im Bewusstsein dieser Gefahren auf eigene Gefahr.

Der Betreiber des Schlossparks übt das Hausrecht aus. Er ist insbesondere berechtigt bei Verstößen gegen die Parkordnung Besucher zum Verlassen des Parks aufzufordern, dies durchzusetzen und Ahndungen von Verstößen zu veranlassen.

Der Schlosspark ist ein Denkmal mit wertvollen Biotopen.

Daher dürfen nur befestige und hierzu ausgewiesen Flächen sowie angelegte Rasenwege begangen werden.

Das Befahren mit Kraftfahrzeugen und Kutschen, ebenso das Reiten, das Fahrrad- und Rollerfahren sind ohne besondere Erlaubnis nicht zugelassen.

Langgras-Wiesen, Böschungen, Uferbereiche der Gewässer und Bereiche mit Totholzbestand dienen dem besonderen Artenschutz und dürfen daher, z.B. wegen bodenbrütender Vögel, nicht begangen werden. Auch das Füttern von Tieren ist im Schlosspark nicht gestattet.

Pflanzen- und Pflanzenteile dürfen nicht beschädigt oder entfernt werden.

Der Schlosspark ist ein Erlebnis für alle Besucher.

Mit dem Betreten des Parks verpflichten sich die Besucher, sich so zu verhalten, dass kein anderer Besucher gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.

Sportliche Betätigungen sind im Rahmen der Parkordnung möglich.

Auch Hunde dürfen in den Park. Diese sind an der kurzen Leine zu führen und deren Exkremente durch den Halter zu beseitigen.

Das Aufstellen von Zelten und Pavillons, das Anbringen von Plakaten und Schildern, das Betreiben von Handel und Gewerbe sowie das Abspielen von Musik und das Musizieren sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Betreibers gestattet.

Auch das Aufsteigenlassen von Flugobjekten (z.B. Drohnen, Drachen, Flugmodelle) und das Zuwasserlassen von Schwimmobjekten (z.B. Boote, ferngesteuerte Modellboote) sind nicht zugelassen.

Das Mitbringen von gefährlichen Gegenständen (z.B. Glasflaschen, Hieb-, Stich- und Schusswaffen) ist nicht erlaubt.

Gewerbliche Foto- und Filmaufnahmen bedürfen der besonderen Erlaubnis des Betreibers. Mit dem Betreten des Schlossparks erklärt der Besucher sein Einverständnis, dass im Rahmen des Besuches - insbesondere bei Veranstaltungen - Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen für die Dokumentation, für die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit sowie für Presse, Funk und andere Medien entstehen und verbreitet werden können, ohne dass hieraus Ansprüche durch den Besucher geltend gemacht werden kann.

Verweilen im Park ist schön.

Hierzu dürfen ausgewiesene Rasenflächen (z.B. westlich des Hohen Hauses sowie südlich des Kavaliershauses) betreten und zum Picknick genutzt werden.

Abfall jeglicher Art muss durch die Besucher entsorgt werden.

Die Verrichtung der Notdurft ist außerhalb von Toilettenanlagen nicht erlaubt.

Grillen, offenes Feuer, (Vapo-) Rauchen und das Zünden von Feuerwerk sind nicht erlaubt.

Der Park ist kein Spielplatz. Daher sind insbesondere Ballspielen und das Erklettern von Bäumen, Sträucher, Mauern und weiterer Parkarchitekturen nicht gestattet.

Es ist nicht gestattet, in den Gewässern, Brunnen und Wasserkünsten zu baden und Wasser zu schöpfen, abzuleiten oder abzufüllen, die Eisflächen zu betreten oder Hunde baden zu lassen. Die Wasseranlagen enthalten kein Trinkwasser.

Die Pflege und Erhaltung des Parks und aller Baulichkeiten des Schlosses Reinhardsbrunn erfolgt aus dem Landeshaushalt und somit mittelbar durch die Bürger und Bürgerinnen des Freistaates Thüringen. Eine Beachtung der Parkordnung hilft finanzielle Mehraufwendungen zu vermeiden.

Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit genommen haben, die Parkordnung bis zum Schluss zu lesen.

Genießen Sie Ihre Zeit im Schlosspark.

Freistaat Thüringen

als Eigentümer der Liegenschaft

von Schloss

und Park Reinhardsbrunn

Stadt Friedrichroda

als Betreiber des Schlossparks

und der

Schlosskapelle Reinhardsbrunn

Anlage 2: Nutzungsentgelt

Die Beträge beinhalten die gesetzesmäßige Umsatzsteuer.