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Reinhardsbrunner Echo
Ausgabe 11/2023
Stadt Friedrichroda mit den Ortsteilen Finsterbergen und Ernstroda
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Herbstzeit ist Laubzeit - Anliegerpflichten

Buntes Laub auf Straßen, Wegen und Plätzen unterstreicht zwar das Flair der herbstlichen Jahreszeit, kann aber insbesondere bei feuchter Witterung schnell zu einer unerheblichen Rutschgefahr werden.

Zur Gehwegreinigung gehört deshalb entsprechend der geltenden Straßenreinigungssatzung auch die Beseitigung des Laubes. Dabei spielt es keine Rolle, woher das Laub stammt, das auf dem Gehweg oder auf der Fahrbahn zu beseitigen ist. Zur Reinigung sind nach der Straßenreinigungssatzung die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke verpflichtet. Eine Verletzung dieser Reinigungspflicht kann im Falle eines Unfalles auch dazu führen, dass Haftungsansprüche geltend gemacht werden.

Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus bis Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten.

Die Entsorgung des Laubes erfolgt auf eigene Kosten. Dabei spielt es keine Rolle, dass das Laub eventuell von Bäumen stammt, die nicht auf dem eigenen Grundstück stehen, sondern beispielsweise im öffentlichen Straßenraum. Laubfreie Straßen und Wege sind keine Frage von Sauberkeit. Laub ist eine Unfallgefahr für alle Verkehrsteilnehmer/innen. Deshalb darf es auch nicht vom Grundstück auf die Straße, auf den Gehweg oder in den Rinnstein gefegt werden, sondern muss von den Anliegern/rinnen selbst entsorgt werden.

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