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Reinhardsbrunner Echo
Ausgabe 12/2025
Stadt Friedrichroda mit den Ortsteilen Finsterbergen und Ernstroda
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Amtlicher Teil

Amtliche Bekanntmachung

Hiermit wird die

3. Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Stadt Friedrichroda

öffentlich bekannt gemacht.

Beschluss- u. Genehmigungsvermerk:

  1. Durch den Stadtrat der Stadt Friedrichroda wurde am 28.10.2025 mit Beschluss Nr. STR/VIII/ 2025/061 o. g. Satzung beschlossen.
  2. Die Satzung wurde bei der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Bitte um Erteilung der Eingangsbestätigung gem. § 21 Abs. 3 ThürKO vorgelegt.
  3. Mit Datum vom 05.11.2025 hat die Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Gotha die Eingangsbestätigung gem. § 21 Abs. 3 Satz 2, 2 Halbsatz ThürKO i. V. § 2 Abs. 5 ThürKAG in der jeweils geltenden Fassung zu o. g. Satzung ohne Auflagen erteilt. Die Satzung darf gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO i. V. mit § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden.
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- u. Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 100 Abs. 4 ThürKO i. V. m. § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Friedrichroda, den 05.12.2025

Brückmann

Bürgermeister

Stadt Friedrichroda

3. Änderung der SATZUNG der Stadt Friedrichroda über die Erhebung eines Kurbeitrages

Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i. d. zur Zeit geltenden Fassung und der Hauptsatzung der Stadt Friedrichroda in der jeweils derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Friedrichroda in seiner Sitzung am 28.10.2025 folgende 3. Änderung der Satzung der Stadt Friedrichroda über die Erhebung eines Kurbeitrages beschlossen:

§ 1 Änderungen

§ 3

Höhe des Kurbeitrages

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert

(1) Der Kurbeitrag beträgt pro Person und Tag einschließlich der gesetzlichen

Mehrwertsteuer

a)

in allen Beherbergungsbetrieben, Kuranstalten, Sanatorien, Erholungsheimen aller Art, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, gemeinnützigen und karitativen Heimen, bei Privatvermietern und auf Camping- und Caravan Stellplätzen

Personen über 16 Jahre

3,50 €

Kinder 6 - 16 Jahre

2,20 €

b)

in Kinderferieneinrichtungen und Jugendherbergen, soweit diese als Träger der freien Jugendhilfe (§75 SGB VIII) anerkannt sind

Personen über 16 Jahre

2,30 €

Kinder 6 - 16 Jahre

1,30 €

§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert

Kurbeitragspflichtige, die einen Zweitwohnsitz im Erhebungsgebiet innehaben oder sich länger als 22 Tage pro Jahr im Erhebungsgebiet aufhalten können, haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts einen pauschalen Jahreskurbeitrag zu entrichten. Die Erfassung des Zweitwohnsitzes basiert auf den Meldedaten der Stadt Friedrichroda.

Eigentümer*innen von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet und deren Familienangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer den Kurbeitrag in Höhe der Jahreskurbeitragsabgabe, wenn das Eigentum oder der Besitz an der Wohneinheit im laufenden Kalenderjahr mindestens 3 Monate bestanden hat. Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder.

Als Wohneinheiten gelten Einheiten, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann und die über die für die Führung eines Haushaltes erforderlichen Anlagen verfügen (Küche/Kochecke, Dusche/Bad, Toilette). Dazu zählen folgende Objekte: Wohnhaus, Sommerhaus, Ferienhaus, Wochenendhaus, Wohnung, Appartement, aufgestellte Wohnwagen, aufgestelltes Wohnmobil, o. ä. Einrichtungen.

Höhe des Jahreskurbeitrages pro Person einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer:

Personen über 16 Jahre je Person:

50,00 €

Kinder von 6 bis 15 Jahren zahlen

30,00 €.

Kinder unter 6 Jahre sind jahreskurbeitragsfrei.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Die 3. Änderung der Satzung tritt am 05.01.2026 in Kraft.

Stadt Friedrichroda

Friedrichroda, den 06.11.2025

Kay Brückmann

Bürgermeister