Hiermit wird die
öffentlich bekannt gemacht.
Beschluss- u. Genehmigungsvermerk:
Friedrichroda, den 05.12.2025
Brückmann
Bürgermeister
Stadt Friedrichroda
Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i. d. zur Zeit geltenden Fassung und der Hauptsatzung der Stadt Friedrichroda in der jeweils derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Friedrichroda in seiner Sitzung am 28.10.2025 folgende 3. Änderung der Satzung der Stadt Friedrichroda über die Erhebung eines Kurbeitrages beschlossen:
§ 1 Änderungen
§ 3
Höhe des Kurbeitrages
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert
(1) Der Kurbeitrag beträgt pro Person und Tag einschließlich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer
| a) | in allen Beherbergungsbetrieben, Kuranstalten, Sanatorien, Erholungsheimen aller Art, Ferienhäusern, Ferienwohnungen, gemeinnützigen und karitativen Heimen, bei Privatvermietern und auf Camping- und Caravan Stellplätzen | |
| Personen über 16 Jahre | 3,50 € |
| Kinder 6 - 16 Jahre | 2,20 € |
| b) | in Kinderferieneinrichtungen und Jugendherbergen, soweit diese als Träger der freien Jugendhilfe (§75 SGB VIII) anerkannt sind | |
| Personen über 16 Jahre | 2,30 € |
| Kinder 6 - 16 Jahre | 1,30 € |
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert
Kurbeitragspflichtige, die einen Zweitwohnsitz im Erhebungsgebiet innehaben oder sich länger als 22 Tage pro Jahr im Erhebungsgebiet aufhalten können, haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts einen pauschalen Jahreskurbeitrag zu entrichten. Die Erfassung des Zweitwohnsitzes basiert auf den Meldedaten der Stadt Friedrichroda.
Eigentümer*innen von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet und deren Familienangehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer den Kurbeitrag in Höhe der Jahreskurbeitragsabgabe, wenn das Eigentum oder der Besitz an der Wohneinheit im laufenden Kalenderjahr mindestens 3 Monate bestanden hat. Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder.
Als Wohneinheiten gelten Einheiten, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann und die über die für die Führung eines Haushaltes erforderlichen Anlagen verfügen (Küche/Kochecke, Dusche/Bad, Toilette). Dazu zählen folgende Objekte: Wohnhaus, Sommerhaus, Ferienhaus, Wochenendhaus, Wohnung, Appartement, aufgestellte Wohnwagen, aufgestelltes Wohnmobil, o. ä. Einrichtungen.
Höhe des Jahreskurbeitrages pro Person einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer:
| Personen über 16 Jahre je Person: | 50,00 € |
| Kinder von 6 bis 15 Jahren zahlen | 30,00 €. |
| Kinder unter 6 Jahre sind jahreskurbeitragsfrei. | |
§ 2 Inkrafttreten
(1) Die 3. Änderung der Satzung tritt am 05.01.2026 in Kraft.
Stadt Friedrichroda
Friedrichroda, den 06.11.2025
Kay Brückmann
Bürgermeister