Hiermit wird die
2. Änderung der Satzung der Stadt Friedrichroda
über die Erhebung eines Kurbeitrages
öffentlich bekannt gemacht.
Beschluss- u. Genehmigungsvermerk:
| 1. | Durch den Stadtrat der Stadt Friedrichroda wurde am 24.10.2024 mit Beschluss Nr. STR/VIII/2024/035 o. g. Satzung beschlossen. |
| 2. | Die Satzung wurde bei der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Bitte um Erteilung der Eingangsbestätigung gem. § 21 Abs. 3 ThürKO vorgelegt. |
| 3. | Mit Datum vom 11.12.2024 hat die Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Gotha die Eingangsbestätigung gem. § 21 Abs. 3 ThürKO i.V.m. § 2 Abs. 5 ThürKAG in der jeweils geltenden Fassung zu o. g. Satzung ohne Auflagen erteilt. Die Satzung darf gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO i. V. mit § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt gemacht werden. |
| 4. | Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- u. Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 100 Abs. 4 ThürKO i. V. m. § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. |
Friedrichroda, den 12.12.2024
Brückmann
Bürgermeister
Stadt Friedrichroda
Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i. d. zur Zeit geltenden Fassung und der Hauptsatzung der Stadt Friedrichroda in der jeweils derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Friedrichroda in seiner Sitzung am 24.10.2024 folgende 2. Änderung der Satzung der Stadt Friedrichroda über die Erhebung eines Kurbeitrages beschlossen:
§ 1 Änderungen
§ 6 Gästekarte
Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:
| (1) | Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages vom Beherbergungsbetrieb eine Gästekarte und Informationen über die Vergünstigungen. Die Gästekarte berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen, zur freien Nutzung des ÖPNV in den angegebenen Tarifzonen des Verkehrsunternehmens, zur Nutzung der Leistungen der Thüringer Wald Card und zur Teilnahme an den Kurveran-staltungen, soweit hierfür besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 nicht erhoben werden. |
| (2) | Die Gästekarte enthält die Angaben gemäß § 8 Absatz 6 und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar. |
§ 8 Aufzeichnungs- und Meldepflicht, Datenschutz
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
| (1) | Die gewerblichen Vermieter, die Inhaber von Kurkrankenhäusern, Kurkliniken, Schwerpunktkliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen, Jugendbildungs- und Freizeiteinrichtungen, Hotels und Pensionen, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Unterkunft zur Verfügung stellen, sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen werden ausschließlich unter Verwendung der durch die Stadt Friedrichroda bereitgestellten Formulare mit Hilfe eines durch die Stadt bereitgestellten EDV Zugangs online vorgenommen. Die Zugangsdaten zu dem Onlinesystem sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff durch Dritte zu sichern. |
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
| (2) | Der Beitragspflichtige ohne deutsche Staatsbürgerschaft ist verpflichtet, den Meldeschein zu unterschreiben. Beansprucht ein Beitragspflichtiger Befreiung, so muss er ergänzend die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben machen (z. B. über das Alter der Kinder, die unentgeltliche Aufnahme als Hausbesuch, Grad der Behinderung oder die ambulante Inanspruchnahme von Kurmitteln). |
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
| (3) | Der Wohnungsgeber hat die gemäß § 8 Absatz 6 vorgeschriebenen Angaben vollständig online im System der Stadt bei Gastankunft zu erfassen. |
Absatz 4 entfällt
| (4) | entfällt |
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
| (5) | Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremder, so hat er die Meldung nach Absatz 1 und 3 für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken. |
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
| (6) | Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die vom Gast erhobenen persönlichen Daten nur zum Zweck der Kurbeitragsabrechnung, für die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht zu erfassen und zu verwenden. Die Stadt Friedrichroda verwendet die erhobenen persönlichen Daten ausschließlich zum Zweck der Kurbeitragsabrechnung sowie für statistische Zwecke. Bei deutschen Staatsbürgern sind folgende Gästedaten zu erfassen: Gastname, Tag der Anreise, Tag der Abreise, Kategorie (z.B. Erwachsener, Kind, Behinderte). Für statistische Zwecke wird zusätzlich auf freiwilliger Basis die PLZ erhoben. Bei ausländischen Beitragspflichtigen werden zusätzlich die vollständige Privatanschrift, das Geburtsdatum und die Ausweisnummer erfasst. |
§ 2 Inkrafttreten
| (1) | Die 2. Änderung der Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. |
Stadt Friedrichroda
Friedrichroda, den 12.12.2024
Kay Brückmann
Bürgermeister