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Reinhardsbrunner Echo
Ausgabe 4/2023
Stadt Friedrichroda mit den Ortsteilen Finsterbergen und Ernstroda
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Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Friedrichroda vom 30.03.2023

Beschluss Nr. STR/VII/2023/017

Bestätigung der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom 09.02.2023 - öffentlicher Teil

Die Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom 09.02.2023 - öffentlicher Teil wird genehmigt.

Beschluss Nr. STR/VII/2023/026

Jahresrechnung 2018 - Stadt Friedrichroda

hier: Feststellung Ergebnis

Die geprüfte Jahresrechnung 2018 der Stadt Friedrichroda wird gemäß § 80 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung mit den Ergebnissen festgestellt.

Beschluss Nr. STR/VII/2023/027

Jahresrechnung 2018 - Stadt Friedrichroda

hier: Entlastung des Bürgermeisters

Die Entlastung des Bürgermeisters gem. § 80 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wird für die Jahresrechnung 2018 erteilt.

Beschluss Nr. STR/VII/2023/028

Jahresrechnung 2018 - Stadt Friedrichroda

hier: Entlastung der Beigeordneten

Die Entlastung der Beigeordneten gem. § 80 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wird für die Jahresrechnung 2018 erteilt.

Beschluss Nr. STR/VII/2023/030

Außerplanmäßige Ausgabe gemäß § 58 ThürKO für das Jahr 2022,

hier: Bildung einer Sonderrücklage "Stadtwald"

Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda beschließt gem. § 58 ThürKO die außerplanmäßige Ausgabe zur Bildung einer Sonderrücklage „Stadtwald“ und deren Deckungsquelle wie folgt:

Finanzielle Auswirkungen: im Jahr 2022

Beschluss Nr. STR/VII/2023/031

Überplanmäßige Ausgabe gem. § 58 ThürKO, hier: Notsicherung Uferbefestigung am Schilfwasser im Bereich Auf dem Weidig

Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda beschließt folgende überplanmäßigen Ausgaben gem. § 58 ThürKO und deren Deckungsquelle.

Finanzielle Auswirkungen:

Beschluss Nr. STR/VII/2023/029

Billigungs- und Auslegungsbeschluss Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Wohnmobilstellplatz" nach § 3 Abs. 2 BauGB

1.

Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda billigt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wohnmobilstellplatz" und beschließt, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Für den Planbereich ist der Planentwurf vom Februar 2023 maßgebend.

2.

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes - bestehend aus der Planzeichnung sowie der Begründung - ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen öffentlich auszulegen und zusätzlich im Internet einzustellen und zugänglich zu machen.

3.

Ort und Dauer der Auslegung/Veröffentlichung sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Verspätet abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

4.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden sind von der öffentlichen Auslegung/Internetveröffentlichung in Kenntnis zu setzen und parallel zur Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Der Öffentlichkeit wird die Möglichkeit der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke durch Offenlage der Planunterlagen im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB gegeben.

5.

Das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfordert eine Umweltprüfung i.S. des § 2 Abs. 4 BauGB, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelteinwirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß § 2a BauGB in die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zu integrieren und wird öffentlich mit ausgelegt.

6.

Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst teilweise die Flurstücke 1085/3 und 1085/5 der Flur 5 der Gemarkung Friedrichroda und besitzt eine Größe von ca. 1,3 ha.

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der als Anlage enthaltene Lageplan maßgebend:

Beschluss Nr. STR/VII/2023/025

1. Änderung der SATZUNG der Stadt Friedrichroda über die Erhebung eines Kurbeitrages

Der Stadtrat beschließt die 1. Änderung der Satzung der Stadt Friedrichroda über die Erhebung eines Kurbeitrages.

1. Änderung der SATZUNG der Stadt Friedrichroda

über die Erhebung eines Kurbeitrages

Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i. d. zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 29 und 30 des Bundesmeldegesetz (BMG) in der zur Zeit geltenden Fassung, der Thüringer Meldeverordnung und der Hauptsatzung der Stadt Friedrichroda in der jeweils derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Friedrichroda in seiner Sitzung am 30.03.2023 die folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages beschlossen:

§ 1 Änderungen

§ 3 Höhe des Kurbeitrages

§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

(3) Kurbeitragspflichtige, die einen Zweitwohnsitz im Erhebungsgebiet innehaben oder sich länger als 22 Tage pro Jahr im Erhebungsgebiet aufhalten, haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts einen pauschalen Jahreskurbeitrag zu entrichten. Die Erfassung des Zweitwohnsitzes basiert auf den Meldedaten der Stadt Friedrichroda.

Eigentümer*innen von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet und deren Familien-angehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer den Kurbeitrag in Höhe der Jahreskurbeitragsabgabe, wenn das Eigentum oder der Besitz an der Wohneinheit im laufenden Kalenderjahr mindestens 3 Monate bestanden hat. Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder.

Als Wohneinheiten gelten Einheiten, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann und die über die für die Führung eines Haushaltes erforderlichen Anlagen verfügen (Küche/Kochecke, Dusche/Bad, Toilette). Dazu zählen folgende Objekte: Wohnhaus, Sommerhaus, Ferienhaus, Wochenendhaus, Wohnung, Appartement, aufgestellte Wohnwagen, aufgestelltes Wohnmobil, o. ä. Einrichtungen.

Hinweis: Die Höhe des Jahreskurbeitrages bleibt unverändert.

Höhe des Jahreskurbeitrages:

Personen über 16 Jahre je Person:

46,20 €

Kinder von 6 bis 15 Jahren zahlen

28,60 €.

Kinder unter 6 Jahre sind jahreskurbeitragsfrei.

§ 8 Aufzeichnungs- und Meldepflicht, Datenschutz

Die Bezeichnung des § 8 wird um den Datenschutz ergänzt.

§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(1) Die gewerblichen Wohnungsvermieter, die Inhaber von Kurkrankenhäusern, Kurkliniken, Schwerpunktkliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen, Jugendbildungs- und Freizeiteinrichtungen, von Hotels und Gaststätten sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen werden auf der Rechtsgrundlage des Bundesmeldegesetzes ausschließlich unter Verwendung der durch die Stadt Friedrichroda bereitgestellten Formulare mit Hilfe eines durch die Stadt bereitgestellten EDV Zugangs online vorgenommen. Die Zugangsdaten zu dem Onlinesystem sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff durch Dritte zu sichern.

§ 8 Absatz 6 wird ergänzt:

(6) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die vom Gast erhobenen persönlichen Daten nur zum Zweck der Kurbeitragsabrechnung sowie für die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht zu erfassen und zu verwenden.

§ 9 Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung

§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

(2) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen und im Online-System erfassten Kurbeiträge werden jeweils im Folgemonat von der Stadt berechnet. Die Beherbergungsstätten sind eigenverantwortlich für die Korrektheit und Vollständigkeit der angegebenen Daten zuständig.

§ 9 Absatz 4 entfällt

(4) entfällt

§ 2 Inkrafttreten

(1) Die 1. Änderung der Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Friedrichroda, den ...

Thomas Klöppel

Bürgermeister

Beschluss Nr. STR/VII/2023/018

Bestätigung der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom 09.02.2023 - nichtöffentlicher Teil

nichtöffentlicher Beschluss

Beschluss Nr. STR/VII/2023/019

Verkauf von Grund und Boden;

hier: Gemarkung Friedrichroda, Flur 1, Flst. 119/4

nichtöffentlicher Beschluss

Beschluss Nr. STR/VII/2023/020

Kauf von Grund und Boden;

hier: Gemarkung Finsterbergen, Flur 2, Flurstück 345/4

nichtöffentlicher Beschluss

Beschluss Nr. STR/VII/2023/021

Löschung eines Vorkaufsrechts auf dem Flurstück 272/2 Gemarkung Friedrichroda, Flur 1

nichtöffentlicher Beschluss

Beschluss Nr. STR/VII/2023/022

Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Leitungsrecht) auf den Grundstücken Gemarkung Friedrichroda, Flur 9, Flurstücke 2022/3 und 2024/3

nichtöffentlicher Beschluss

Beschluss Nr. STR/VII/2023/023

a b g e l e h n t

Verkauf von Grund und Boden;

hier: Gemarkung Finsterbergen, Flur 1, Flurstück 2

nichtöffentlicher Beschluss