Bestätigung der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom 28.11.2024 - öffentlicher Teil
Die Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom 28.11.2024 - öffentlicher Teil wird genehmigt.
Bestätigung der Niederschrift der Sondersitzung des Stadtrates vom 16.01.2025 - öffentlicher Teil
Die Niederschrift der Sondersitzung des Stadtrates vom 16.01.2025 - öffentlicher Teil wird genehmigt.
Kreditaufnahme Energieversorgung Inselsberg GmbH im Wirtschaftsjahr 2025
Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda stimmt der Aufnahme eines Kontokorrentkredites durch die Energieversorgung Inselsberg GmbH bis zu einer maximalen Höhe von 3,0 Mio. € im Wirtschaftsjahr 2025 zu.
Thüringerwaldbahn und Straßenbahn GmbH hier: Zustimmung zur Kreditaufnahme
Der Bürgermeister der Stadt Friedrichroda wird ermächtigt, in den Organen der Thüringerwaldbahn und Straßenbahn Gotha GmbH einer Kreditaufnahme zur Beschaffung von vier neuen Straßenbahnen bis zur Höhe von max. 14,4 Mio. € zuzustimmen.
Ausschussbesetzung- sachkundiger Bürger
Hier: THP-Fraktion
Der Stadtrat beschließt die Ausschussbesetzung des Sitzes sachkundiger Bürger im KKTUS wie folgt:
| Ausschuss | Abberufung sachkundiger Bürger | Berufung sachkundiger Bürger |
| Ausschuss für Kur, Kultur, Tourismus, Umwelt und Soziales | Walter Dawidowicz | Yvonne Pradel |
Satzung der Stadt Friedrichroda zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes nebst Gebührenverzeichnis (Verwaltungskostensatzung)
Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda beschließt die Satzung zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes nebst Gebührenverzeichnis (Verwaltungskostensatzung):
Satzung der Stadt Friedrichroda zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes nebst Gebührenverzeichnis (Verwaltungskostensatzung)
Aufgrund der §§ 2 und 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 28.01.2023 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 23.09.2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Friedrichroda in seiner Sitzung am 20.02.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Anstelle einer eigenen Kostensatzung mit Kostenverzeichnis für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis wird das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) nebst allgemeinem Verwaltungskostenverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung für solche Amtshandlungen für anwendbar erklärt.
(2) Soweit in Gebührensatzungen der Stadt Friedrichroda für einzelne Amtshandlungen besondere Gebührentatbestände und gesonderte Gebühren vorgesehen sind, bleiben diese Regelungen von Absatz 1 dieser Satzungen unberührt.
§ 2
(1) Auf Verwaltungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen wurden, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen dieser Satzung anzuwenden.
(2) Diese Satzung tritt am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung nebst Kostenverzeichnis vom 31.07.2008 außer Kraft.
Friedrichroda,
Brückmann
Bürgermeister — (Siegel)
Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda (Sondernutzungssatzung)
Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda beschließt die in der Anlage befindliche Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda (Sondernutzungssatzung).
Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda (Sondernutzungssatzung)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils gültigen Fassung und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) (BGBl. I S. 1206) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Friedrichroda in seiner Sitzung am 20.02.2025 die folgende Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda (Sondernutzungssatzung) beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Erlaubnisbedürftige Sondernutzung |
| § 3 | Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis |
| § 4 | Verfahren |
| § 5 | Erlaubnisfreie Sondernutzungen |
| § 6 | Sorgfaltspflichten |
| § 7 | Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen |
| § 8 | Schadenshaftung |
| § 9 | Sicherheitsleistungen |
| § 10 | Ausnahmen |
| § 11 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 12 | Inkrafttreten |
§ 1
Geltungsbereich
(1) Gegenstand dieser Satzung sind Sondernutzungen an den Gemeindestraßen, -wegen und -plätzen der Stadt Friedrichroda innerhalb und außerhalb der geschlossenen Ortslage, außerdem an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
(2) Sonstige Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 4 ThürStrG und Wege, die ausschließlich der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen (Wirtschaftswege), sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Satzung.
§ 2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzung
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt Friedrichroda.
(2) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür eine Erlaubnis erteilt ist.
(3) Sondernutzungen im Sinne dieser Bestimmungen sind insbesondere:
| 1. | Aufgrabungen, |
| 2. | Verlegung privater Leitungen, |
| 3. | Aufstellung von Gerüsten, Masten, Bauzäunen, Bauhütten, Bauwagen, Baumaschinen und -geräten, Fahnenstangen, |
| 4. | Lagerung von Maschinen und Materialien aller Art, |
| 5. | Aufstellung von Tischen, Stühlen, Behältnissen, Verkaufsbuden, -ständen, -tischen und -wagen, Vitrinen, Schaukästen, Warenständern, Warenautomaten, Werbeausstellungen und Werbewagen, |
| 6. | Freitreppen, ausgenommen die in § 5 Abs. 1 Ziff. 10 genannten Fälle, |
| 7. | Licht-, Luft- und Einwurfschächte und ähnliche Öffnungen, soweit sie mehr als 50 cm tief in den Gehweg hineinragen, |
| 8. | Werbeanlagen aller Art, z. B. Schilder, Schaukästen, Vitrinen, Plakatsäulen und -tafeln sowie Warenautomaten, die innerhalb einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden angebracht sind und mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen |
| 9. | Überspannen der Straße mit Spruchbändern, Lichterketten, Girlanden u. a. innerhalb einer Höhe von 4,50 m über dem Erdboden. |
(4) Wird eine Straße in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.
(5) Für die Bestimmung von Flächen auf öffentlichen Straßen zum Zwecke der Nutzung für stationsbasiertes Carsharing gelten die Besonderheiten des § 18a Thüringer Straßengesetz.
(6) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Die Übertragung einer Sondernutzungserlaubnis auf einen Dritten ist unzulässig.
§ 3
Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden. Für Sondernutzungen i. S. d. § 2 Abs. 5 gelten die Besonderheiten gem. § 18a ThürStrG.
(2) Macht die Stadt von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der Erlaubnisnehmer gegen die Stadt keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.
(3) Die Verpflichtung zur Einholung von Genehmigungen, Erlaubnissen usw., die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, bleibt unberührt.
§ 4
Verfahren
(1) Die Erlaubnis zu einer Sondernutzung ist schriftlich bei der Stadtverwaltung zu beantragen.
(2) Der Antrag soll mindestens enthalten
| a) | den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers, |
| b) | Angaben über Ort, örtliche Begrenzung, Art, Größe und Umfang, voraussichtliche Dauer und den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung, Letzteres, soweit dies möglich ist, |
| c) | im Falle des § 2 Abs. 5 einen expliziten Hinweis auf die Nutzung zum Carsharing, |
| d) | einen Lageplan oder eine Lageskizze mit Maßangaben, wenn dies für die Bearbeitung des Antrags erforderlich erscheint. |
| Auf Anforderung sind fehlende Angaben zu ergänzen oder unrichtige Angaben oder Anlagen zu berichtigen. | |
(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen durch schriftlichen Bescheid erteilt. Soweit die Stadt nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.
(4) Ändern sich die dem Antrag oder die der Sondernutzungserlaubnis zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, so hat dies der Antragsteller oder Erlaubnisnehmer unverzüglich der Stadtverwaltung mitzuteilen.
§ 5
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Bei Ortsdurchfahrten und bei Gemeindestraßen bedürfen einer Erlaubnis nach dieser Satzung nicht:
| 1. | Im Bebauungsplan oder der Baugenehmigung vorgeschriebene Überbauungen (z.B. Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Sonnenschutz-dächer (Markisen), Vordächer; |
| 2. | Licht-, Luft-, Einwurf- und sonstige Schächte, die nicht mehr als 50 cm in den Gehweg hineinragen |
| 3. | Werbeanlagen, Hinweisschilder und Warenautomaten, die an einer an die Straße grenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb einer Höhe von bis zu 2,50 m nicht mehr als 5 % der Gehwegbreite einnehmen, jedoch nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen und eine nutzbare Mindestbreite des Gehweges von 1,50 m gewährleistet bleibt |
| 4. | Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe und dergl.) an der Stätte der Leistung, sofern sie in einer Höhe von über 2,50 m angebracht sind und einen seitlichen Abstand von mindestens 75 cm zur Fahrbahn haben sowie Werbeanlagen in der Oster- und Weihnachtszeit (Lichterketten, Girlanden, Masten, Märchenbilder und -figuren), sofern sie den Verkehr nicht beeinträchtigen; |
| 5. | das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und dergl. aus Anlass von Volksfesten, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, sofern der Gehweg nicht beschädigt wird; |
| 6. | Wahlplakate während eines Wahlkampfes, sofern sie nicht in die Fahrbahnen oder in deren Luftraum hineinragen; |
| 7. | behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen; |
| 8. | bauaufsichtlich genehmigte Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen, die auf Anordnung der Stadt auf Gehwegen angebracht werden; |
| 9. | die Lagerung von Kohle, Holz und Baumaterial auf den Gehwegen, sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht; |
| 10. | historische Kellereingänge und Treppenanlagen |
(2) Die vorstehenden erlaubnisfreien Sondernutzungen können ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn Belange des Verkehrs oder des Straßenbaues dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
(3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten
werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
§ 6
Sorgfaltspflichten
(1) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Stadt dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung entstehen.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er muss die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm überlassene Fläche in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand erhalten.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in den Straßenkörper eingebauten Einrichtungen möglich ist. Soweit bei dem Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben der Straße erforderlich wird, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den dort eingebauten Einrichtungen (insbesondere an den Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sowie den Wasserabzugsrinnen) und eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Bauverwaltung der Stadt Friedrichroda ist mindestens fünf Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu unterrichten oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
§ 7
Beseitigung von Sondernutzungseinrichtungen
(1) Nach ausdrücklichem oder stillschweigendem Verzicht auf die Sondernutzung oder nach Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis hat der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich den früheren Zustand der Straße bzw. des Gehweges wiederherzustellen. Er hat auch für die Reinigung der in Anspruch genommenen Verkehrsfläche zu sorgen.
(2) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer oder Besitzer der Einrichtung unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für die Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr besteht oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird.
§ 8
Schadenshaftung
(1) Die Stadt haftet dem Erlaubnisnehmer nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für den Erlaubnisnehmer und die von ihm erstellten Anlagen ergeben. Mit der Einräumung der Sondernutzung übernimmt die Stadt keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Stadt für alle von ihm, seinen Bediensteten oder mit der Verrichtung von ihm beauftragten Personen verursachten Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Ihn trifft auch die Haftung gegenüber der Stadt für alle Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Personen ergeben. Er hat die Stadt von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite aus der Art der Benutzung gegen die Stadt erhoben werden.
(3) Die Stadt kann verlangen, dass der Erlaubnisnehmer zur Deckung sämtlicher Haftpflichtrisiken vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrecht erhält. Auf Verlangen sind Versicherungsschein und Prämienquittungen vorzulegen.
(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 9
Sicherheitsleistung
(1) Die Stadt kann von dem Erlaubnisnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder Straßeneinrichtungen durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird nach den Umständen des Einzelfalles bemessen.
(2) Entstehen der Stadt durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder der Straßeneinrichtungen, so können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.
(3) Werden nach Beendigung der Sondernutzung keine auf die Sondernutzung zurückzuführenden Beschädigungen an der Straße oder den Straßeneinrichtungen festgestellt, wird die Sicherheitsleistung ohne Abzug zurückgezahlt.
§ 10
Ausnahmen
(1) Ausgenommen von den Vorschriften dieser Satzung bleiben
| a) | Nutzungen nach Bürgerlichem Recht gemäß § 23 ThürStrG und § 8 Abs. 10 FStrG, | |
| b) | Nutzungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung durch Vertrag vereinbart worden sind, | |
(2) Ist für die Benutzung einer öffentlichen Straße die Erlaubnis durch die Straßenverkehrsbehörde nach den §§ 29, 35 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung erteilt worden, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.
(3) Die Stadt kann weitere Ausnahmen zulassen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | entgegen § 2 eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt; |
| b) | einer nach § 3 erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt; |
| c) | entgegen § 6 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält |
| oder | |
| d) | entgegen § 7 den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt. |
(2) Gem. § 19 Abs. 2 ThürKO i. V. m. den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung, kann jeder Fall der Zuwiderhandlung auf Bundesstraßen gem. § 23 Abs. 2 FStrG mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro und gem. § 50 Abs. 2 ThürStrG auf Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda vom 07.01.2010 außer Kraft.
Friedrichroda,
Brückmann
Bürgermeister — (Siegel)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda (Sondernutzungsgebührensatzung)
Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda beschließt die in der Anlage befindliche Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda (Sondernutzungsgebührensatzung).
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda
(Sondernutzungsgebührensatzung)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils gültigen Fassung und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Friedrichroda in seiner Sitzung am 20.02.2025 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| § 1 | Erhebung von Gebühren |
| § 2 | Gebührenpflichtige |
| § 3 | Gebührenberechnung |
| § 4 | Entstehung und Fälligkeit der Gebühren |
| § 5 | Gebührenerstattung |
| § 6 | Billigkeitsmaßnahmen |
| § 7 | Erstattung sonstiger Kosten |
| § 8 | Inkrafttreten |
Anlage: Gebührenverzeichnis
§ 1
Erhebung von Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(3) Sondernutzungen, die für Veranstaltungen oder Maßnahmen ortsansässiger Vereine beantragt werden, können kostenfrei erteilt werden.
(4) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.
§ 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind:
| a) | der Antragsteller oder |
| b) | der Erlaubnisinhaber oder |
| c) | derjenige, der eine Sondernutzung ausübt. |
(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenberechnung
(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.
(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.
(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen. Monatsgebühren werden anteilig nach Wochen berechnet. Hier beträgt die Wochengebühr ¼ der Monatsgebühr. Jahresgebühren werden anteilig nach Monaten berechnet. Hier beträgt die Monatsgebühr 1/12 der Jahresgebühr.
(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.
(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle Euro-Beträge abgerundet.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, von dem eine Sondernutzung tatsächlich ausgeübt wird, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, der die Erlaubnis für die Sondernutzung genannt ist. Die Gebühr kann im Voraus für den gesamten Zeitraum der Sondernutzung erhoben werden.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:
| a) | auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis, |
| b) | auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres, |
| c) | Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung. |
(3) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungs-maßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.
§ 5
Gebührenerstattung
(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren bzw. Minderung der festgelegten Gebühren.
(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind. Beträge unter 5,00 Euro werden nicht erstattet.
§ 6
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).
§ 7
Erstattung sonstiger Kosten
Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Friedrichroda vom 02.12.2008 außer Kraft.
Friedrichroda,
Brückmann
Bürgermeister — (Siegel)
Außerplanmäßige Ausgaben nach § 58 ThürKO hier: Abriss Brunnenstraße 1 in Finsterbergen - Notsicherung
Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda beschließt nach § 58 ThürKO die Außerplanmäßige Ausgabe und deren Deckungsquelle wie folgt:
Finanzielle Auswirkungen:
| HHStelle | Bezeichnung | Mehrausgabe | Deckungsquelle | Bemerkung |
| 2.88100.940100 | Abriss Brunnenstraße 1 | 300.000,00 € |
|
|
| 2.61500.940003 | Um- und Ausbau Kita Fin 5. BA Dach |
| 300.000,00 € |
|
| gesamt | 300.000,00 € | 300.000,00 € |
|
Zweckvereinbarung " Das ist los am INSELSBERG - REGIONAL"
Der Stadtrat stimmt der Zweckvereinbarung über eine gemeinschaftliche Veranstaltungs- und Informationszeitschrift „Das ist los am INSELSBERG - REGIONAL“ zwischen der Stadt Waltershausen, der Gemeinde Bad Tabarz und der Stadt Friedrichroda zu.
Feststellung Jahresabschluss 2018 der Stadtbetriebe Friedrichroda
Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda erteilt dem, von den Stadtbetrieben aufgestellten Jahresabschluss und von der Ruschel Audit & Consulting GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Erfurt erstellten Prüfbericht, über den Jahresabschluss seine Zustimmung und stellt den Jahresabschluss zum 31.12.2018 mit einem Jahresergebnis in Höhe von -38.034,46 € und einer Bilanzsumme von 2.178.346,88 € fest.
Verwendung Jahresergebnis 2018 der Stadtbetriebe Friedrichroda
Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda beschließt, den Jahresfehlbetrag in Höhe von -38.034,46 €, resultierend aus dem Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres 2018 der Stadtbetriebe Friedrichroda sowie den Verlustvortrag aus 2017 in Höhe von -269.481,49 € zum 31.12.2018 auf neue Rechnung vorzutragen.
Entlastung der Werkleitung für das Wirtschaftsjahr 2018
Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda beschließt, der Werkleitung für das Wirtschaftsjahr 2018 zum 31.12.2018 Entlastung zu erteilen.
Bestellung eines Wirtschaftsprüfers für das Wirtschaftsjahr 2020
Der Stadtrat beschließt, die Prüfung des Jahresabschlusses 2020 der Stadtbetriebe Friedrichroda an die Ruschel Audit & Consulting GmbH - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Goethestr. 21/ 22, 99096 Erfurt zu vergeben.
Bestellung eines Wirtschaftsprüfers für das Wirtschaftsjahr 2021
Der Stadtrat beschließt, die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 der Stadtbetriebe Friedrichroda an die Ruschel Audit & Consulting GmbH - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Goethestr. 21/ 22, 99096 Erfurt zu vergeben.
Anhebung Eintrittspreise Marienglashöhle & Änderung Öffnungstage
Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda beschließt die Einführung eines Schließtages am Montag in der Nebensaison von November bis März sowie die Schließung der Marienglashöhle am 24.12. Außerdem beschließt der Stadtrat die Erhöhung der Eintrittspreise der Marienglashöhle zum 01.04.2025 wie folgt:
| Erwachsene | 11,00 € |
| Kinder von 6 bis 16 Jahren | 7,00 € |
| Erwachsene mit Kurkarte und Ermäßigte | 9,50 € |
| Familienkarte (2 Erwachsene u. 2 Kinder) | 30,00 € |
| Gruppen ab 15 Personen (pro Person) | 9,50 € |
| Kindergruppen und Schulklassen | 5,00 €. |
Überplanmäßige Ausgaben gem. § 58 ThürKO, hier: Rückzahlung von Fördermitteln für Sanierung OT Finsterbergen Vorhaben: Kita "Waldwichtel", 4. BA
Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda beschließt gemäß § 58 ThürKO folgende überplanmäßige Ausgabe und deren Deckungsquelle:
Finanzielle Auswirkungen:
| HHStelle | Bezeichnung | Mehrausgabe | Deckungsquelle | Bemerkung |
| 2.61500.981001 | Rückzahlung Fördermittel | 18.536,46 € |
|
|
| 2.91200.310000 | Entnahme allgemeine Rücklage |
| 18.536,46 € |
|
| gesamt | 18.536,46 € | 18.536,46 € |
|
Bestätigung der Niederschrift der Sitzung des Stadtrates vom 28.11.2024 - nichtöffentlicher Teil
nichtöffentlicher Beschluss
Abberufung des Werkleiters Benjamin Schädel zum 31.03.2025
nichtöffentlicher Beschluss
Einstellung des Technischen Werkleiters Stadtbetriebe Friedrichroda
nichtöffentlicher Beschluss
Berufung des Werkleiters Stadtbetriebe Friedrichroda
nichtöffentlicher Beschluss