Hiermit wird die
| 1. Änderung der Satzung der Stadt Friedrichroda über die Erhebung eines Kurbeitrages |
öffentlich bekannt gemacht.
Beschluss- u. Genehmigungsvermerk:
Friedrichroda, den 12.05.2023
Klöppel
Bürgermeister
Auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeit geltenden Fassung, der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) i. d. zur Zeit geltenden Fassung, der §§ 29 und 30 des Bundesmeldegesetz (BMG) in der zur Zeit geltenden Fassung, der Thüringer Meldeverordnung und der Hauptsatzung der Stadt Friedrichroda in der jeweils derzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Friedrichroda in seiner Sitzung am 30.03.2023 die folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages beschlossen:
§ 1
Änderungen
§ 3 Höhe des Kurbeitrages
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Kurbeitragspflichtige, die einen Zweitwohnsitz im Erhebungsgebiet innehaben oder sich länger als 22 Tage pro Jahr im Erhebungsgebiet aufhalten, haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthalts einen pauschalen Jahreskurbeitrag zu entrichten. Die Erfassung des Zweitwohnsitzes basiert auf den Meldedaten der Stadt Friedrichroda.
Eigentümer*innen von Wohneinheiten im Erhebungsgebiet und deren Familien-angehörige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, zahlen unabhängig von der Aufenthaltsdauer den Kurbeitrag in Höhe der Jahreskurbeitragsabgabe, wenn das Eigentum oder der Besitz an der Wohneinheit im laufenden Kalenderjahr mindestens 3 Monate bestanden hat. Zu einer Familie gehören nur die Ehegatten und die wirtschaftlich von ihnen abhängigen Kinder.
Als Wohneinheiten gelten Einheiten, in der ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann und die über die für die Führung eines Haushaltes erforderlichen Anlagen verfügen (Küche/Kochecke, Dusche/Bad, Toilette). Dazu zählen folgende Objekte: Wohnhaus, Sommerhaus, Ferienhaus, Wochenendhaus, Wohnung, Appartement, aufgestellte Wohnwagen, aufgestelltes Wohnmobil, o. ä. Einrichtungen.
Hinweis: Die Höhe des Jahreskurbeitrages bleibt unverändert.
Höhe des Jahreskurbeitrages:
| Personen über 16 Jahre je Person: | 46,20 € |
| Kinder von 6 bis 15 Jahren zahlen | 28,60 €. |
| Kinder unter 6 Jahre sind | jahreskurbeitragsfrei. |
§ 8
Aufzeichnungs- und Meldepflicht, Datenschutz
Die Bezeichnung des § 8 wird um den Datenschutz ergänzt.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die gewerblichen Wohnungsvermieter, die Inhaber von Kurkrankenhäusern, Kurkliniken, Schwerpunktkliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen, Jugendbildungs- und Freizeiteinrichtungen, von Hotels und Gaststätten sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen werden auf der Rechtsgrundlage des Bundesmeldegesetzes ausschließlich unter Verwendung der durch die Stadt Friedrichroda bereitgestellten Formulare mit Hilfe eines durch die Stadt bereitgestellten EDV-Zugangs online vorgenommen. Die Zugangsdaten zu dem Onlinesystem sind vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff durch Dritte zu sichern.
§ 8 Absatz 6 wird ergänzt:
(6) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die vom Gast erhobenen persönlichen Daten nur zum Zweck der Kurbeitragsabrechnung sowie für die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht zu erfassen und zu verwenden.
§ 9
Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung
§ 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen und im Online-System erfassten Kurbeiträge werden jeweils im Folgemonat von der Stadt berechnet. Die Beherbergungsstätten sind eigenverantwortlich für die Korrektheit und Vollständigkeit der angegebenen Daten zuständig.
§ 9 Absatz 4 entfällt
(4) entfällt
§ 2
Inkrafttreten
(1) Die 1. Änderung der Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Friedrichroda
Friedrichroda, den 06.04.2023
Thomas Klöppel
Bürgermeister