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Reinhardsbrunner Echo
Ausgabe 5/2025
Stadt Friedrichroda mit den Ortsteilen Finsterbergen und Ernstroda
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Amtlicher Teil

Hiermit wird die

Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Stadt Friedrichroda

öffentlich bekannt gemacht.

Beschluss- u. Genehmigungsvermerk:

  1. Durch den Stadtrat der Stadt Friedrichroda wurde am 05.03.2025 mit Beschluss Nr. VIII/2025/010 o. g. Satzung beschlossen.
  2. Die Satzung wurde bei der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Bitte um Erteilung der Eingangsbestätigung gem. § 21 Abs. 3 ThürKO vorgelegt.
  3. Mit Datum vom 14.03.2025 hat die Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Gotha die Eingangsbestätigung gem. § 21 Abs. 3 Satz 2, 2 Halbsatz ThürKO i. V. § 2 Abs. 5 ThürKAG in der jeweils geltenden Fassung zu o. g. Satzung ohne Auflagen erteilt. Die Satzung darf gem. § 21 Abs. 3 Satz 3 ThürKO i. V. m. § 2 Abs. 5 Satz 3 ThürKAG vor Ablauf eines Monates öffentlich bekannt gemacht werden.
  4. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- u. Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 100 Abs. 4 ThürKO i. V. m. § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Friedrichroda, den 09.05.2025

Brückmann

Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Grundsteuern und Gewerbesteuern (Hebesatzsatzung) der Stadt Friedrichroda

Auf der Grundlage der §§ 2 und 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGB I S. 965) in der jeweils gültigen Fassung und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBL.I S. 4167) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Friedrichroda in seiner Sitzung am 05.03.2025 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern (Hebesatzsatzung) beschlossen:

§ 1

Steuersätze der Realsteuern

Die Hebesätze der Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Stadt Friedrichroda wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer für land- und

fortwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

400 v.H.

2.

Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B)

530 v.H.

3.

Gewerbesteuer

420 v.H.

§ 2

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern (Hebesatzsatzung) der Stadt Friedrichroda vom 25.07.2022 außer Kraft.

Friedrichroda, 14.03.2025

Brückmann

Bürgermeister —  (Siegel)