Übersichtsplan (unmaßstäblich): geoproxy.geoportal-th.de (entnommen - 20.07.2023)
Der Stadtrat der Stadt Friedrichroda hat am 29.06.2023 in öffentlicher Sitzung den Vorhaben bezogenen Bebauungsplan "Wohnmobilstellplatz" nach § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend ist die Planfassung vom Mai 2023.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde dem Landratsamt Gotha als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Der Bebauungsplan wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde innerhalb der Monatsfrist nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO nicht beanstandet. Der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird hiermit bekanntgemacht.
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Wohnmobilstellplatz", bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), einschließlich der Begründung, tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst teilweise die Flurstücke 1085/3 und 1085/5 der Flur 5 der Gemarkung Friedrichroda.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich ausfolgendem Übersichtsplan:
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung nach § 10 Abs. 4 BauGB in der Stadt Friedrichroda in 99894 Friedrichroda, Gartenstr. 9 im Bauamt während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.
Des Weiteren ist der Vorhabenbezogene Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Friedrichroda unter https://www.friedrichroda.info/rathaus/wohnen-und-bauen/bebauungsplaene-1 veröffentlicht.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen. sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Friedrichroda, den 24. Juli 2023
Klöppel
Bürgermeister — Siegel