Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Ausbildung beginnen, benötigen für die ärztliche Arbeitsschutzuntersuchung einen Untersuchungsberechtigungsschein. Diesen Untersuchungsberechtigungsschein, kurz UB-Schein genannt, wird bei der Hauptwohnsitzgemeinde beantragt. Der Antrag kann persönlich oder schriftlich per Post, Fax oder E-Mail erfolgen. UB-Scheine werden grundsätzlich den Jugendlichen selbst oder den Personensorgeberechtigten ausgehändigt. Neben dem UB-Schein wird gleichzeitig ein Erhebungsbogen ausgehändigt, der vom Jugendlichen bzw. den Eltern (Personensorgeberechtigten) zu Hause auszufüllen und zu unterschreiben ist. Beide Papiere sind zur ärztlichen Untersuchung mitzubringen. Die Arztwahl ist frei. Die Ausstellung eines solchen UB-Scheines ist gebührenfrei.
Die Ausstellung eines weiteren UB-Scheines für eine Nachuntersuchung ist spätestens bis zum Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres möglich, allerdings dürfen sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In der Regel können Untersuchungsberechtigungsscheine nur einmal ausgestellt werden. Bei Verlust kann jedoch ein Ersatzschein ausgehändigt werden. Mehrfachausgaben von Untersuchungsscheinen sind jedoch möglich, wenn:
| - | der/die Jugendliche sich bereits der Erstuntersuchung unterzogen hat, aber erst nach mehr als einem Jahr erstmals eine Beschäftigung aufgenommen hat, |
| - | die letzte Untersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung länger als ein Jahr zurückliegt, |
| - | der Arbeitgeber gewechselt wurde und deshalb eine Nachuntersuchung erforderlich wird. |
Ihr Einwohnermeldeamt