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Reinhardsbrunner Echo
Ausgabe 9/2025
Stadt Friedrichroda mit den Ortsteilen Finsterbergen und Ernstroda
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2.100-1 10 Sondernutzungsgebuehrensatzung_zur_sondernutzungssatzung_AmtlBekanntmachung

Stadt Friedrichroda

Amtliche Bekanntmachung

Hiermit wird die

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda

öffentlich bekannt gemacht.

Beschluss- u. Genehmigungsvermerk:

1.

Durch den Stadtrat der Stadt Friedrichroda wurde am 20.02.2025 mit Beschluss Nr. VIII/2025/09 o. g. Satzung beschlossen.

2.

Die Satzung wurde bei der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Bitte um Erteilung der Eingangsbestätigung gem. § 21 Abs. 3 ThürKO vorgelegt.

3.

Mit Datum vom 10.03.2025 hat die Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt Gotha die Eingangsbestätigung gem. § 21 Abs. 3 Satz 2, 2 Halbsatz ThürKO i. V. § 2 Abs. 5 ThürKAG in der jeweils geltenden Fassung zu o. g. Satzung ohne Auflagen erteilt.

4.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- u. Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gem. § 100 Abs. 4 ThürKO i. V. m. § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Friedrichroda, den 11.04.2025

Brückmann

Bürgermeister

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda

(Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 18 und 21 des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 07. Mai 1993 (GVBl. S. 273) in der jeweils gültigen Fassung und des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Friedrichroda in seiner Sitzung am 20.02.2025 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda (Sondernutzungsgebührensatzung) beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Erhebung von Gebühren

§ 2

Gebührenpflichtige

§ 3

Gebührenberechnung

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 5

Gebührenerstattung

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

§ 7

Erstattung sonstiger Kosten

§ 8

Inkrafttreten

Anlage: Gebührenverzeichnis

§ 1

Erhebung von Gebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen im Sinne von § 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der Stadt Friedrichroda werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.

(3) Sondernutzungen, die für Veranstaltungen oder Maßnahmen ortsansässiger Vereine beantragt werden, können kostenfrei erteilt werden.

(4) Das Recht, Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt.

§ 2

Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtige sind:

a)

der Antragsteller oder

b)

der Erlaubnisinhaber oder

c)

derjenige, der eine Sondernutzung ausübt.

(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenberechnung

(1) Soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, ist die Gebühr im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen.

(2) Die in dem Gebührenverzeichnis nach Tagen oder Wochen bemessenen Gebühren werden für jede angefangene Zeiteinheit voll berechnet.

(3) Die Berechnung der Gebührenanteile wird für verkürzte Nutzung bei Monats- oder Jahresgebühren anteilig vorgenommen. Monatsgebühren werden anteilig nach Wochen berechnet. Hier beträgt die Wochengebühr ¼ der Monatsgebühr. Jahresgebühren werden anteilig nach Monaten berechnet. Hier beträgt die Monatsgebühr 1/12 der Jahresgebühr.

(4) Für Sondernutzungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist dieses Verzeichnis sinngemäß anzuwenden.

(5) Ergeben sich bei der Errechnung der Gebühren Centbeträge, so werden diese auf halbe oder volle Euro-Beträge abgerundet.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Zeitpunkt, von dem eine Sondernutzung tatsächlich ausgeübt wird, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, der die Erlaubnis für die Sondernutzung genannt ist. Die Gebühr kann im Voraus für den gesamten Zeitraum der Sondernutzung erhoben werden.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Sie sind zu entrichten bei:

a)

auf Zeit genehmigten Sondernutzungen für deren Dauer bei Erteilung der Erlaubnis,

b)

auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen erstmalig bei Erteilung der Erlaubnis für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres,

c)

Sondernutzungen, für die keine Erlaubnis erteilt wurde, seit Beginn der Sondernutzung.

(3) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Bei Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Bei Erfolglosigkeit der Betreibungs-maßnahmen kann die Sondernutzungserlaubnis widerrufen werden.

§ 5

Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung durch den Erlaubnisnehmer vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der entrichteten Gebühren bzw. Minderung der festgelegten Gebühren.

(2) Im Voraus entrichtete oder kapitalisierte Sondernutzungsgebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht von dem Gebührenschuldner zu vertreten sind. Beträge unter 5,00 Euro werden nicht erstattet.

§ 6

Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Niederschlagung, Erlass) gelten die §§ 222, 227 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend (§ 15 Abs. 1 Nr. 5a, b und Nr. 6b ThürKAG).

§ 7

Erstattung sonstiger Kosten

Neben der Sondernutzungsgebühr hat der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu tragen, die der Stadt durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Friedrichroda vom 02.12.2008 außer Kraft.

Friedrichroda, 11.04.2025

Brückmann

Bürgermeister