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Hörselbote
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Mit Beschluss-Nr. 38/2022 vom 30.11.2022 hat der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel in seiner Sitzung am 30.11.2022 die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen.

Mit Beschluss-Nr. 39/2022 vom 30.11.2022 hat der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel in seiner Sitzung am 30.11.2022 den Finanzplan und das ihm zugrunde liegende Investitionsprogramm für den Planungszeitraum 2022 2026 beschlossen.

Die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha hat mit Schreiben vom 08.12.2022, Posteingang 12.12.2022, die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 der Gemeinde Hörsel eingangsbestätigt und festgestellt, dass sie keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält.

Die Haushaltssatzung darf gemäß § 57 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO frühestens nach Ablauf eines Monats öffentlich bekannt gemacht werden, sofern die Satzung nicht beanstandet wird. Die Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Auslegungshinweis

Gleichzeitig liegt gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 ThürKO der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 in der Zeit vom

27.01.2023 bis 10.02.2023

in der Gemeindeverwaltung Hörsel, OT Hörselgau, Waltershäuser Straße 16 a, 99880 Hörsel zur Einsicht aus und wird danach bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Hörsel, den 27.01.2023

gez. i.V. Kühn

Bürgermeister der Gemeinde Hörsel