Titel Logo
Hörselbote
Ausgabe 1/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung

zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr/en der Gemeinde Hörsel

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel in seiner Sitzung am 10.12.2024 die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Grundsatz

Die Aufwandsentschädigung wird nur für ehrenamtliche Tätigkeit gewährt.

§ 2

Höhe der Aufwandsentschädigung

1.

Der Gemeindebrandmeister/ erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 140,00 Euro, die sich aus 80,00 Euro Grundbetrag und 6,00 Euro Zuschlag für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte Ortsteilfeuerwehr zusammensetzt.

2.

Der stellvertretende Gemeindebrandmeister/ erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung die der Hälfte der für den Gemeindebrandmeister festgelegten Aufwandsentschädigung entspricht.

3.

Wehrführer/ erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

a.

50,00 Euro bei Ortschaften von bis zu 500 Einwohnern,

b.

60,00 Euro bei Ortschaften von bis zu 501 bis 1.000 Einwohnern,

c.

70,00 Euro bei Ortschaften über 1.000 Einwohnern.

4.

Die stellvertretenden Wehrführer/ erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

a.

25,00 Euro bei Ortschaften von bis zu 500 Einwohnern,

b.

30,00 Euro bei Ortschaften von bis zu 501 bis 1.000 Einwohnern,

c.

35,00 Euro bei Ortschaften über 1.000 Einwohnern.

5.

Löschgruppenführer einer Löschgruppe erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 35,00 Euro.

6.

Die stellvertretenden Löschgruppenführer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 17,50 Euro.

7.

Übernimmt der jeweilige Stellvertreter die Aufgaben des Vertretenden bei dessen Verhinderung für einen Zeitraum, der ununterbrochen länger als zwei Kalendermonate beträgt, hat er ab dem dritten Kalendermonat für den weiteren Zeitraum der Vertretung Anspruch auf Zahlung der für den Vertretenen festgelegten Aufwandsentschädigung.

8.

Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für

-

Jugendfeuerwehrwart

40,00 Euro

-

stellvertretende Jugendfeuerwehrwart

20,00 Euro

-

Gemeindejugendfeuerwehrwart

50,00 Euro

-

Gerätewart

40,00 Euro

-

Alarm & Einsatzplanung

30,00 Euro

-

Wartung & Pflege Kommunikationsmaterial

30,00 Euro

-

Sicherheitsbeauftragter

30,00 Euro

-

Statistik & Übungsbeauftragter /

Ausbildungsunterstützer

30,00 Euro

§ 3

Förderung des Ehrenamtes

Die Gemeinde Hörsel verpflichtet sich, in Anerkennung für das Ehrenamt, die aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel zu fördern und jährlich im Rahmen des Haushaltsplans einen entsprechenden Betrag zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister und Gemeindebrandmeister haben hierzu eine Richtlinie zu erlassen.

§ 4

Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form, sowie für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hörsel vom 13.10.2020 außer Kraft.

Hörsel, den 06.01.2025

gez. Florian Seitz — (Siegel)

Bürgermeister