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Hörselbote
Ausgabe 10/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Übersichtsplan mit Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Waltershausen-Ost/ Hörselgau" - (rot umrandet, unmaßstäblich)

Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans,,Industriegebiet Waltershausen-Ost/ Hörselgau" im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB

Der Planungsverband „Industrie- und Gewerbegebiet Waltershausen-Ost / Hörselgau" der Stadt Waltershausen und der Gemeinde Hörsel hat mit Beschluss-Nr. PV/03/2024 vom 12. September 2024 die Aufstellung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Waltershausen-Ost / Hörselgau" im vereinfachten Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB beschlossen.

Der Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes umfasst eine Gesamtfläche von ca. 180 ha. Umgeben wird der Planbereich

im Nordosten

  • angrenzend Autobahn BAB 4 in Höhe der Raststätte Hörselgau

im Nordwesten

  • angrenzend Hörselgauer Straße und Ortsverbindungsstraße zwischen Waltershausen und Hörselgau (ehern. Kreisstraße 13)

im Osten

  • angrenzend landwirtschaftliche Fläche
  • im Abstand Ortslage Wahlwinkel

im Süden

  • angrenzend die Gothaer Straße und die Ortsverbindungsstraße zwischen Waltershausen und Wahlwinkel
  • z.T. Gewerbegebiet „Gothaer Straße"
  • z.T. landwirtschaftliche Fläche

im Westen

  • angrenzend landwirtschaftliche Fläche
  • im Abstand Ortslage Waltershausen mit Umspannwerk, Wohnbebauung Oststraße und Alter Gothaer Weg

Die betroffenen Flurstücke liegen in der:

Gemarkung Hörselgau,

Flur 1, 5 und 6

Gemarkung Wahlwinkel,

Flur 4

Gemarkung Waltershausen,

Flur 9

Der räumliche Geltungsbereich der 1. Änderung ist aus nachfolgendem Übersichtsplan (unmaßstäblich) ersichtlich.

Alle Planungsziele des verbindlichen Bebauungsplans (Ursprungsbebauungsplan) bleiben auch mit der 1. Änderung uneingeschränkt erhalten. Die vorzunehmenden Änderungen betreffen insbesondere die Dimensionierung der Erschließungsflächen, die festgelegten Leitungs rechte, die Führung des Grabensystems, die Ausgleichspflanzungen.

Die geplanten Änderungen berühren keine Grundzüge der Planung, sodass die 1. Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Änderungsverfahrens gern. § 13 BauGB durchgeführt werden kann.

Damit wird:

von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung gern. §§ 3 Abs.1 und 4 Abs.1 BauGB

von der Umweltprüfung gern. § 2 Abs.4 BauGB von dem Umweltbericht gern.§ 2a BauGB

von der Angabe § 3 Abs.2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind

von der zusammenfassenden Erklärung gern. § 1Oa Abs.1 BauGB

abgesehen.