Titel Logo
Hörselbote
Ausgabe 10/2025
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachung des Planungsverbandes „Industrie- und Gewerbegebiet Waltershausen-Ost/Hörselgau“

Übersichtskarte (unmaßstäblich)

Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Waltershausen-Ost/Hörselgau“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB der Stadt Waltershausen und der Gemeinde Hörsel

Die vom Planungsverband „Industrie- und Gewerbegebiet Waltershausen-Ost/Hörselgau“ in der Sitzung am 10.04.2025 mit Beschluss-Nr.: PV/04/2025 als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplanes „Industriegebiet Waltershausen-Ost/Hörsel“ der Stadt Waltershausen und der Gemeinde Hörsel wurde durch Bescheid des Landratsamtes Gotha vom 22.10.2025 – AZ: P2025003 gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung ab diesem Tag in der

Stadtverwaltung Waltershausen,

Borngasse 4, Bauamt, Zimmer 2.03

und in der

Gemeindeverwaltung Hörsel, OT Hörselgau,

Waltershäuser Str. 16a, Zimmer 10

während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin ist der Bebauungsplan einsehbar auf der Internetseite der

Stadtverwaltung Waltershausen,

Link: https://www.waltershausen.de/vergabeausschreibungen/auslegung/

und der

Gemeinde Hörsel,

Link: https://www.hoersel.de/de/aktuelles.html

Eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formfehler ist unbeachtlich, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber den Gemeinden geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber den Gemeinden geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendma-

chung etwaiger Entschädigungsansprüche in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.g. 1. Änderung des Bebauungsplanes und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Waltershausen, 08.10.2025

gez. Planungsverband

„Industrie- und Gewerbegebiet Waltershausen-Ost/Hörselgau“

v.d.d. Verbandsvorsitzenden Herrn Leon Graupner