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Hörselbote
Ausgabe 12/2023
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung Grundsteuer 2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel hat in seiner Sitzung am 23.11.2023 die Hebesätze der Grundsteuer A auf 300 v.H. und Grundsteuer B auf 400 v.H. für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt.

Gegenüber dem Kalenderjahr 2023 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird. Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Steuerbescheiden ausgewiesenen Beträgen fällig. Die Steuern sind an den im zuletzt ergangenen Steuerbescheid genannten Fälligkeitstagen (15.02./15.05./15.08./15.11.) auf eines der nachfolgend aufgeführten Konten der Gemeinde zu überweisen.

Kreissparkasse Gotha

IBAN:

DE18 8205 2020 0300 0276 72

BIC:

HELADEF1GTH

VR Bank Ihre Heimatbank eG

IBAN:

DE46 8206 4088 0002 2260 90

BIC:

GENODEF1ESA

Soweit der Gemeindekasse ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde, werden die Fälligkeiten eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet. Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können in der Gemeindeverwaltung Hörsel, OT Hörselgau, Waltershäuser Str. 16 a, 99880 Hörsel während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Hörsel, OT Hörselgau, Waltershäuser Str. 16 a, 99880 Hörsel einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages.

Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Hörsel, den 24.11.2023

gez. Seitz

Bürgermeister