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Hörselbote
Ausgabe 12/2025
Amtlicher Teil
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Festsetzung der Grundsteuer für das Jahr 2026

Die am 13.05.2025 durch den Gemeinderat beschlossene Hebesatz-Satzung bleibt für das Jahr 2026 unverändert bestehen. Die Hebesätze 2026 betragen somit:

-

für Grundsteuer A

400 %

-

für Grundsteuer B

450 %

Gegenüber dem Jahr 2025 ist damit keine Änderung eingetreten, so dass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für Grundsteuer B verzichtet wird.

Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderstellung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß Grundsteuergesetz die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.

Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Steuerbescheiden ausgewiesenen Beträgen und Zahlungsterminen (15.02./15.05./15.08./15.11.) fällig und ist auf eines der nachfolgend aufgeführten Konten der Gemeinde zu überweisen.

Kreissparkasse Gotha

IBAN:

DE18 8205 2020 0300 0276 72

BIC:

HELADEF1GTH

VR Bank Ihre Heimatbank eG

IBAN:

DE46 8206 4088 0002 2260 90

BIC:

GENODEF1ESA

Soweit der Gemeinde ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde, werden die Beträge zu den jeweiligen Fälligkeiten eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.

Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können in der Gemeindeverwaltung Hörsel, OT Hörselgau, Waltershäuser Straße 16 a, 99880 Hörsel während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Hörsel, OT Hörselgau, Waltershäuser Straße 16 a, 99880 Hörsel einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.

Hörselgau, den 01.12.2025

gez. Seitz

Bürgermeister