Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel in der Sitzung am 21.10.2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name
Die Gemeinde führt den Namen „Hörsel“ und ist eine Landgemeinde gemäß § 6 Abs. 5 ThürKO. Es gilt die Ortschaftsverfassung nach § 45 a ThürKO.
§ 2
Wappen, Flagge, Dienstsiegel
| (1) | Die Gemeinde führt folgendes Dienstsiegel: |
| Das Dienstsiegel trägt im oberen Halbkreis die Umschrift „Thüringen“, im unteren Halbkreis die Umschrift „Gemeinde Hörsel“ und zeigt das Landeswappen. |
| (2) | Die Ortsteile haben das Recht, zusätzlich ihre bisherigen Wappen und Flaggen zu führen. |
§ 3
Ortsteile
| (1) | Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile: | |
| 1. | Aspach |
| 2. | Ebenheim |
| 3. | Fröttstädt |
| 4. | Hörselgau |
| 5. | Laucha |
| 6. | Mechterstädt |
| 7. | Metebach |
| 8. | Neufrankenroda |
| 9. | Teutleben |
| 10. | Trügleben |
| 11. | Weingarten |
| Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der Zuordnung der einzelnen Grundstücke im amtlichen Liegenschaftskataster | |
| 1. | für den Ortsteil Aspach zur Gemarkung Aspach |
| 2. | für den Ortsteil Ebenheim zur Gemarkung Ebenheim |
| 3. | für den Ortsteil Fröttstädt zur Gemarkung Fröttstädt |
| 4. | für den Ortsteil Hörselgau zur Gemarkung Hörselgau |
| 5. | für den Ortsteil Laucha zur Gemarkung Laucha |
| 6. | für den Ortsteil Mechterstädt zur Gemarkung Mechterstädt |
| 7. | für den Ortsteil Metebach zur Gemarkung Metebach/Neufrankenroda |
| 8. | für den Ortsteil Neufrankenroda zur Gemarkung Metebach/Neufrankenroda |
| 9. | für den Ortsteil Teutleben zur Gemarkung Teutleben |
| 10. | für den Ortsteil Trügleben zur Gemarkung Trügleben |
| 11. | für den Ortsteil Weingarten zur Gemarkung Weingarten |
| (2) | Die Ortsteile führen ihren Namen unter Anfügung an den Namen der Gemeinde (z.B. Gemeinde Hörsel OT Aspach). | |
§ 4
Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften)
| (1) | Die folgenden Ortsteile erhalten jeweils eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO: | |
| 1. | Aspach, |
| 2. | Ebenheim, |
| 3. | Fröttstädt, |
| 4. | Hörselgau, |
| 5. | Laucha, |
| 6. | Mechterstädt, |
| 7. | Metebach, |
| 8. | Neufrankenroda, |
| 9. | Teutleben, |
| 10. | Trügleben, |
| 11. | Weingarten. |
| Die räumliche Abgrenzung der Ortschaften ergibt sich aus dem amtlichen Liegenschaftskataster. | |
| (2) | Gemäß § 45 a Abs. 1 ThürKO werden die Ortschaftsräte für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Gemeinderates gebildet. Sie bestehen jeweils aus dem Ortschaftsbürgermeister und den Ortschaftsratsmitgliedern. Der Ortschaftsbürgermeister ist Vorsitzender des jeweiligen Ortschaftsrates. | |
| (3) | Die Wahl eines Ortschaftsbürgermeisters erfolgt gem. § 45a Abs. 4 ThürKO nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung. | |
| (4) | Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen: | |
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortschaft" tritt. |
| b) | Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt gemäß ThürKWG und ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung nach Mehrheitswahlsystem, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. |
| c) | Jeder Ortsteil bildet ein Wahlgebiet. Jeder Wahlberechtigte wird von der Wahl, dem Wahlort und der Wahlzeit schriftlich benachrichtigt. Des Weiteren ist vom Wahlleiter zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern. |
| d) | Jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlberechtigten zur Wahl als Ortschaftsratsmitglied vorschlagen. Vorschlagsberechtigt ist jeder Bürger des Ortsteils. Es können nur solche Personen zur Wahl vorgeschlagen werden, die Bürger des Ortsteils sind und das passive Wahlrecht besitzen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift der Person des Vorschlagenden als auch des Vorgeschlagenen einschließlich dessen Zustimmung enthalten und von beiden eigenhändig unterschrieben sein. Wahlvorschläge sind bis zum 44. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, schriftlich an den Wahlleiter zu richten. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlleiter und macht diese öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge hat spätestens mit der Wahlbekanntmachung zu erfolgen. |
| e) | Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder findet zeitgleich mit der Wahl der Gemeinderatsmitglieder statt, wobei die Wahlen durch einen Wahlvorstand bei gleicher Wahlzeit mit andersfarbigen Stimmzetteln durchgeführt werden. Es kann ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt werden. |
| f) | Wird eine Wahl der Ortschaftsratsmitglieder ohne Terminbindung an eine Gemeinderatswahl oder andere Wahl erforderlich, so ist der Wahltag durch den Bürgermeister auf einen Sonntag festzulegen. Die allgemeinen Fristen entsprechen denen der Kommunalwahlen soweit in dieser Hauptsatzung nichts anderes bestimmt ist. |
| g) | Jeder Wähler hat bei der Wahl der Ortschaftsratsmitglieder so viele Stimmen, wie nach § 45a Abs. 3 ThürKO Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind, dabei kann einem Bewerber lediglich eine Stimme gegeben werden. Es sind die Bewerber gewählt, die die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen; Stimmengleichheit beim letzten Sitz im Ortschaftsrat erfordert eine Losentscheidung, die vom Wahlleiter durchzuführen ist. Das Wahlergebnis wird durch den Wahlleiter festgestellt und öffentlich bekanntgemacht. |
| h) | Die Amtszeit der gewählten Ortschaftsratsmitglieder beginnt mit der Amtszeit des Gemeinderates, frühestens am Tag nach der Wahl, und endet mit der Amtszeit des Gemeinderates. Scheidet ein Mitglied eines Ortschaftsrates vor Ablauf der gesetzlichen Amtszeit des Ortschaftsrates aus dem Ortschaftsrat aus, so ist der nächste nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl Nachrücker. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Den Losentscheid führt der Wahlleiter durch. |
| (5) | Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters. | |
§ 5
Ortschaftsbürgermeister und Ortschaftsrat
Die Aufgaben und Zuständigkeiten zur Beratung und Entscheidung der Ortschaftsräte werden in der Ortschaftsverfassung (Anlage 1), die Bestandteil der Hauptsatzung ist, geregelt.
§ 6
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
| (1) | Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu eigen macht. |
| (2) | Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum). |
| (3) | Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in den Ortschaften der Landgemeinde entsprechend. |
| (4) | Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In der Ortschaft hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortschaftsrates. |
| (5) | Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren beiEinwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung. |
§ 7
Einwohnerfragestunde und -versammlung
| (1) | Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht-öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu zwei Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Hörsel pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens zwei Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung (info@hoersel.de) eingehen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens fünf Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfrage/n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu zwei themenbezogene Nachfragen durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfragen nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung. |
| (2) | Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein. |
| (3) | Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete und Sachverständige hinzuziehen. |
| (4) | Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten. |
§ 8
Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
§ 9
Bürgermeister
| (1) | Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig. | |
| (2) | Dem Bürgermeister können im Einzelfall durch Gemeinderatsbeschluss mit seiner Zustimmung weitere Aufgaben, ausgenommen die nach § 26 Abs. 2 ThürKO, zur selbständigen Erledigung übertragen werden. | |
| (3) | Der Gemeinderat überträgt dem Bürgermeister folgende weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung: | |
| Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in folgenden Fällen: | |
| 1. | Für alle Vorhaben in Gebieten, für die ein rechtskräftiger Bebauungsplan (B-Plan) besteht, außer in den Fällen, in welchen eine Befreiung von den Festsetzungen des B-Plans gem. § 31 BauGB erforderlich ist. |
| 2. | Für alle Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). |
§ 10
Beigeordnete
| (1) | Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte gemäß § 32 ThürKO einen 1. und 2. ehrenamtlichen Beigeordneten für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderates. Sie sind zu Ehrenbeamten zu ernennen. |
| (2) | Der 1. Beigeordnete ist Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung, er vertritt den Bürgermeister kraft Gesetzes. Der 1. Beigeordnete tritt im Verhinderungsfall ohne Einschränkung in die volle Rechtsstellung des Bürgermeisters. Die Vorschriften sind auf den 2. Beigeordneten anzuwenden, wenn der 1. Beigeordnete verhindert ist. |
§ 11
Ausschüsse
| (1) | Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Haupt- und Finanzausschuss, welcher die Beschlüsse des Gemeinderates mit vorbereitet (vorberatender Ausschuss) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheidet (beschließender Ausschuss). |
| (2) | Bei der Zusammensetzung des Ausschusses hat der Gemeinderat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmitglieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird. |
| (3) | Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer. |
| (4) | Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Gemeinderat. |
§ 12
Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen
| (1) | Die Sitzungen des Gemeinderats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Gemeinderats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Gemeinderatsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Gemeinderat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Gemeinderats geltenden Regelungen unberührt. |
| (2) | Ist es dem Gemeinderat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Gemeinderates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Gemeinderatsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten. |
| (3) | Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden. |
| (4) | Die Gemeinde hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Gemeinde ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Gemeinderats und den sonstigen zu einer Gemeinderatssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten. Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Gemeinderates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten. |
| (5) | Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend. |
§ 13
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 14
Ehrenbezeichnungen
| (1) | Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. | |
| (2) | Die Gemeinde kann Bürgern, die über einen längeren Zeitraum (mindestens 20 Jahre) ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben und in Ehren ausgeschieden sind, eine Ehrenbezeichnung verleihen. Die Ehrenbezeichnung besteht aus der Bezeichnung des Amtes und dem vorangestellten Zusatz „Ehren-“. | |
| - | Bürgermeister = Ehrenbürgermeister, |
| - | Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter, |
| - | Mitglied des Ortschaftsrates = Ehrenmitglied des Ortschaftsrates, |
| - | Ortschaftsbürgermeister = Ehrenortschaftsbürgermeister, |
| - | Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied, |
| - | sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
| Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten/ Funktion richten. | |
| (3) | Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat entscheidet auf Vorschlag des Ortschaftsrates über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen. | |
| (4) | Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden. | |
| (5) | Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. | |
§ 15
Entschädigungen
| (1) | Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25,00 Euro für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden. | ||
| Für die Teilnahme an einer Sitzung nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ThürKO sowie die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nach § 36a Abs. 2 ThürKO wird gleichermaßen die Entschädigung gewährt. | ||
| (2) | Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Gemeinderatsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 7,50 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt. | ||
| (3) | Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt. | ||
| (4) | Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Absätze 1, 2 und 3) entsprechend. | ||
| (5) | Der 1. ehrenamtliche Beigeordnete erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 300,00 Euro. Der 2. ehrenamtliche Beigeordnete erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 Euro. Ist der Bürgermeister mehr als einen Monat ununterbrochen verhindert, seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, wird die festgesetzte Aufwandsentschädigung des 1. ehrenamtlichen Beigeordneten oder des 2. ehrenamtlichen Beigeordneten ab dem ersten Tag der Vertretung monatlich auf ¼ des monatlichen Grundgehaltes des Bürgermeisters erhöht. | ||
| (6) | Die Ortschaftsbürgermeister erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Aufwandentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) in der jeweils geltenden Fassung: | ||
| der Ortschaftsbürgermeister der Ortschaft | ||
| - | Aspach | 250,00 Euro |
| - | Ebenheim | 250,00 Euro |
| - | Fröttstädt | 250,00 Euro |
| - | Hörselgau | 560,00 Euro |
| - | Laucha | 300,00 Euro |
| - | Mechterstädt | 450,00 Euro |
| - | Metebach | 250,00 Euro |
| - | Neufrankenroda | 150,00 Euro |
| - | Teutleben | 250,00 Euro |
| - | Trügleben | 250,00 Euro |
| - | Weingarten | 250,00 Euro |
| (7) | Die Ortschaftsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Tätigkeit und die Teilnahme an Sitzungen des Ortschaftsrates eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro als Pauschalbetrag im Jahr. | ||
| (8) | Die Ortschronisten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 Euro. | ||
| (9) | Die Verwalter der Dorfgemeinschaftshäuser, die keine kommunalen Ehrenämter innehaben, erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung von 100,00 Euro. | ||
§ 16
Entschädigung Wahlausschuss und Wahlvorstand
| (1) | Die nachfolgenden Regelungen über die Entschädigung für die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände gelten für folgende Wahlen: | |
| Europawahl | |
| Bundestagswahl | |
| Landtageswahl | |
| Kommunalwahl | |
| Ortschaftsbürgermeisterwahl | |
| Ortschaftsratsmitgliederwahl | |
| Volks- und Bürgerentscheide | |
| (2) | Für die Tätigkeit als Wahlvorsteher in einem Wahlvorstand am Wahltag erhalten | |
| a) | Bürgerinnen und Bürger eine Entschädigung in Höhe von 35,00 Euro. |
| b) | Bedienstete der Gemeinde Hörsel eine Entschädigung in Höhe von 20,00 Euro. Zusätzlich wird ein Freizeitausgleich in Höhe eines 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen oder bei Beamten gesetzlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gewährt. |
| (3) | Für die Tätigkeit als stellvertretender Wahlvorsteher, Schriftführer sowie Beisitzer in einem Wahlvorstand am Wahltag erhalten | |
| a) | Bürgerinnen und Bürger eine Entschädigung in Höhe von 30,00 Euro. |
| b) | Bedienstete der Gemeinde Hörsel eine Entschädigung in Höhe von 15,00 Euro. Zusätzlich wird ein Freizeitausgleich in Höhe eines 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen oder bei Beamten gesetzlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gewährt. |
| (4) | Bedienstete und Personen, die mit der Organisation und Durchführung der Wahlen beauftragt sind, wird ein Freizeitausgleich für die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme am Wahltag und dem Tag vor der Wahl, die zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlungen geleistet wird, gewährt. | |
| (5) | Die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses bzw. deren Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeindewahlausschusses ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 Euro. | |
| (6) | Werden verschiedene Wahlen miteinander verbunden oder zusammengelegt und wird in dem jeweiligen Wahlgesetz eine andere Entschädigung festgelegt, so wird die höhere Entschädigung gezahlt. | |
§ 17
Öffentliche Bekanntmachungen
| (1) | Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde erfolgt durch Bereitstellung einer elektronischen Ausgabe der Satzungen auf der Internetseite der Gemeinde Hörsel https://www.hoersel.de/bekanntmachungen/index.php. Der Bereitstellungstag ist der Tag, an dem die Satzung erstmals im Internet bereitgestellt wird. Die Satzungen sind während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung kostenfrei einsehbar und gegen Kostenerstattung als Ausdruck erhältlich. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken. | |
| (2) | Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch eine andere geeignete Form der Bekanntgabe, die eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen. | |
| (3) | Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse erfolgt durch Aushang an den hierfür allgemein bestimmten Stellen (Verkündungstafeln). | |
| Standorte der Verkündungstafeln sind folgende Stellen: | |
| Ortsteil Aspach | Sonneborner Straße 5 |
| Ortsteil Ebenheim | Hauptstraße 46 |
| Ortsteil Fröttstädt | Herrngasse 94 |
| Ortsteil Hörselgau | Riedstraße, Anger, auf der Grün- und Freifläche |
| Ortsteil Laucha | Friedensstraße 25, Containerstandplatz |
| Ortsteil Mechterstädt | auf dem Lindenplatz |
| Ortsteil Metebach | Hauptstraße 20 a |
| Ortsteil Neufrankenroda | Gutsallee, an der Bushaltestelle |
| Ortsteil Teutleben | Am Anger 94 |
| Ortsteil Trügleben | Friedensstraße, am alten Schulgarten |
| Ortsteil Weingarten | Hauptstraße 7 |
| Die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ortschaftsräte erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln der jeweiligen Ortschaft. | |
| Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und des Ortschaftsrates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden. | |
| (4) | Die Bekanntmachung der Beschlüsse des Gemeinderates und der Ausschüsse erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde, Abs. 1 gilt entsprechend. | |
| (5) | Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt. | |
| (6) | Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) erfolgt auf der Internetseite der Gemeinde Hörsel https://www.hoersel.de/bekanntmachungen/index.php. | |
§ 18
Haushaltswirtschaft
Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung (Kameralistik) geführt.
§ 19
Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
| (1) | Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen. |
| (2) | Die Hauptsatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.04.2019, die 1. Änderung vom 06.04.2022, die 2. Änderung vom 15.06.2022 sowie die 3. Änderung vom 08.02.2024 außer Kraft. |
Hörsel, den 26.11.2025
gez. Florian Seitz — -Siegel-
Bürgermeister
§ 1
Ortschaftsverfassung
| (1) | Die Ortschaftsbürgermeister und Ortschaftsräte sollen die Mitwirkung der Bürger bei der Erledigung von Gemeindeaufgaben in den Ortschaften fördern. Sie sollen darauf hinwirken, dass die unterschiedlichen örtlichen Bedürfnisse bei der Gemeindeentwicklung angemessen berücksichtigt werden. |
| (2) | Die Entscheidungen der Ortschaftsräte und der Ortschaftsbürgermeister dürfen dem Zusammenwachsen der Gemeinde nicht entgegenwirken und ihren Gesamtbelangen nicht widersprechen. Sie müssen die gesetzlichen Aufgaben und Zuständigkeiten, die planerischen Entscheidungen sowie das Ortsrecht der Gemeinde beachten. Ihr Vollzug obliegt dem Bürgermeister. |
| (3) | Die Ortschaftsräte erfüllen die ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Gemeinderat bereitgestellten Haushaltsmittel. |
| (4) | Den Ortschaftsbürgermeistern und den Ortschaftsräten werden zur Erledigung ihrer Aufgaben entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. |
§ 2
Zuständigkeiten der Ortschaftsräte
| (1) | Angelegenheiten, welche die Belange einer oder mehrerer Ortschaften nach § 45a Abs. 5 und 7 ThürKO betreffen, sind dem Ortschaftsrat vor der Beschlussfassung zur Beratung und Empfehlung innerhalb der im Geschäftsgang üblichen Fristen, spätestens aber zwei Wochen vor der Entscheidung des Gemeinderates vorzulegen. In dringenden Fällen, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann, kann von dieser Frist abgewichen werden, die Abweichung ist zu begründen |
| (2) | Soweit nicht der Gemeinderat nach § 26 Abs. 2 ThürKO oder ein Ausschuss nach der Geschäftsordnung des Gemeinderates zuständig ist, entscheidet der zuständige Ortschaftsrat unter Beachtung der Belange der gesamten Gemeinde, wenn die Bedeutung der Angelegenheit nicht über die Ortschaft hinausgeht. Die Ortschaftsräte haben Entscheidungsrechte nach § 45a Abs. 6 ThürKO. |
§ 3
Vorschlags- und Empfehlungsrechte der Ortschaften
| (1) | Die Ortschaftsräte und Ortschaftsbürgermeister sind berechtigt, in allen Angelegenheiten der Ortschaft dem Gemeinderat, einem Ausschuss oder dem Bürgermeister Vorschläge und Empfehlungen abzugeben, die gemäß § 45 a Abs. 5 Satz 2 ThürKO innerhalb von 3 Monaten von dem für die Entscheidung zuständigen Organ der Gemeine behandelt werden müssen. |
| (2) | Die Ortschaftsbürgermeister haben das Recht, beratend an allen die Belange der Ortschaft betreffenden Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse teilzunehmen und entsprechende Anträge nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gemeinde Hörsel zu stellen (§ 45 a Abs. 4 Satz 5 ThürKO). |
§ 4
Mittelbereitstellung
| (1) | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der ThürKO und den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Hörsel und der Ortschaftsverfassung werden den Ortschaften in angemessenem Umfang finanzielle Mittel in der Haushaltssatzung zur Verfügung gestellt. Die veranschlagten Haushaltsansätze werden für jede einzelne Ortschaft zu Budgets verbunden (§ 45 a Abs. 9 ThürKO). |
| (2) | Der Bürgermeister koordiniert den Interessenausgleich zwischen den Ortschaften sowie zwischen den Ortschaften und dem Gemeinderat / der Gemeindeverwaltung. |
| (3) | Die Ortschaftsräte entscheiden über die Verwendung der der Ortschaft für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel (§ 45 a Abs. 6 Nr. 1 ThürKO). |
§ 5
Aufgaben der Ortschaftsräte
| (1) | Die Ortschaftsräte entscheiden über alle Angelegenheiten die Ihnen nach § 45 a Abs. 6 und 7 durch Gesetz eingeräumt sind. |
| (2) | Weitere Aufgaben zur Beratung und Entscheidung werden dem Ortschaftsrat nicht übertragen. |
§ 6
Repräsentationen
Die Ortschaftsbürgermeister, oder bei deren Verhinderung die jeweiligen Stellvertreter, nehmen in eigener Zuständigkeit folgende Repräsentationsaufgaben der Ortschaft wahr (§ 45 a Abs. 6 Nr. 7 ThürKO):
| a) | Gratulationen und ggf. Überreichung von Ehrengaben: | |
| - | zu Geburtstagen |
| - | zu Hochzeiten |
| - | bei Jubiläen zum Bestehen örtlicher Vereine, Verbände oder sonstiger Vereinigungen |
| - | bei allen weiteren Anlässen, die Ortschaft betreffend (z.B. Geschäftseröffnungen, Geschäftsjubiläen u. a.) |
| - | an Bürger, die sich durch ein besonderes ehrenamtliches Engagement zum Wohl der Ortschaft und ihrer Einwohner auszeichnen, |
| b) | die Vertretung der Ortschaft bei Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums, | |
| c) | die Vertretung der Ortschaft bei Veranstaltungen anlässlich der bestehenden Partnerschaftsbeziehungen zu anderen Gemeinden, | |
| d) | Vertretung der Ortschaft bei Jugend- und Seniorenveranstaltungen, | |
| e) | Kondolenzbesuche und Teilnahme an Trauerfeiern. | |
Die Vertretung der Gemeinde durch den Bürgermeister zu den o.g. Anlässen bleibt hiervon unberührt.
§ 7
Informationspflicht
Bei Vorbereitung von Maßnahmen in den Ortschaften durch die Fachämter einschließlich der dazu notwendigen Begehungen / Vororttermine ist der Ortschaftsbürgermeister direkt oder über das Büro des Bürgermeisters zu informieren. Der Ortschaftsbürgermeister informiert in geeigneter Weise den Ortschaftsrat.
Hörsel, den 26.11.2025
gez. Florian Seitz — -Siegel-
Bürgermeister