Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel in seiner Sitzung am 30.01.2024 die Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hörsel.
§ 1
Änderung der Satzung
Die Hauptsatzung der Gemeinde Hörsel vom 26.04.2019, bekanntgemacht im Amtsblatt „Hörselbote“ am 31.05.2019, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.06.2022, bekanntgemacht im Amtsblatt „Hörselbote“ am 01.07.2022 wird wie folgt geändert:
| 1. | § 4 Abs. 4 c erhält folgende neue Fassung: | |
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| c) | Jeder Ortsteil bildet ein Wahlgebiet. Jeder Wahlberechtigte wird von der Wahl, dem Wahlort und der Wahlzeit schriftlich benachrichtigt. Des Weiteren ist vom Wahlleiter zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch ortsübliche Bekanntmachung aufzufordern. |
| 2. | § 7 erhält folgende neue Überschrift: | |
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| § 7
Einwohnerfragestunde und -versammlung
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| 3. | Im § 7 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt: | |
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| (4) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 2 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Hörsel pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 2 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der Gemeindeverwaltung (info@hoersel.de) eingehen. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohneranfragen durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 2 themenbezogene Nachfrage/n durch den/die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfragen nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung. | |
| 5. | Im § 16 wird nach Abs. 5 folgender neuer Absatz 6 eingefügt: | |
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| (6) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) erfolgt, abweichend von der für öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen vorgesehenen Form, auf der Internetseite der Gemeinde Hörsel https://www.hoersel.de/de/bekanntmachungen.html | |
| 6. | Der bisherige § 16 Abs. 6 wird zu § 16 Abs. 7. | |
| 7. | Nach § 17 wird folgender neuer § 18 eingefügt: | |
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| § 18
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
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| Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch | |
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| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
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| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
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| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
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| - | Umfragen in Jugendforen oder |
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| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
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| Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden. | |
| 7. | Der bisherige § 18 wird zu § 19. | |
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hörsel, den 08.02.2024
gez. Seitz
Bürgermeister — (Siegel)