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Hörselbote
Ausgabe 2/2025
Amtlicher Teil
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Satzung der Gemeinde Hörsel über die Freiwilligen Feuerwehren

(Feuerwehrsatzung)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel in seiner Sitzung am 14.01.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Organisation, Bezeichnung

1.

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hörsel ist als öffentliche Feuerwehr eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Hörsel".

2.

Die Freiwillige Feuerwehr Hörsel besteht aus den Ortsteilfeuerwehren.

3.

Die Freiwillige Feuerwehr Hörsel steht unter der Gesamtleitung des Gemeindebrandmeisters (nachfolgend abgekürzt GBM genannt).

4.

Die Ortsteilfeuerwehren werden, nach Weisung des GBM, durch die Wehrführer geführt (nachfolgend WF genannt).

5.

Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.

6.

Der Gemeinderat der Gemeinde Hörsel kann auf Vorschlag des WF oder GBM über den Bürgermeister/-in eine Ortsteilfeuerwehr auflösen. Hierfür benötigt der WF eine 2/3 Mehrheit der Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Feuerwehr. Die Abstimmung über die Auflösung hat in einer hierzu einberufenen Versammlung zu erfolgen. § 15 Abs. 1 - 6 gilt entsprechend.

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

1.

Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren (abwehrender Brandschutz) und von anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG, sowie die Brandsicherheitswache (§ 28 ThürBKG).

2.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Hörsel die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

Die Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel gliedern sich in folgende Abteilungen:

-

Einsatzabteilung

-

Alters- und Ehrenabteilung

-

Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr)

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

1.

Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

2.

Die Feuerwehrangehörigen haben dem GBM und dem WF unverzüglich anzuzeigen:

-

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

-

Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Gemeindeverwaltung weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

1.

Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Ortsteilfeuerwehren. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

2.

Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Hörsel haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Hörsel zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird.

3.

Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehr ist schriftlich beim GBM oder dem WF zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

4.

Auf Vorschlag des WF der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr entscheidet der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter über die Aufnahme. Er verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag und Überreichung der Ernennungsurkunde zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben. Der Feuerwehrangehörige verpflichtet sich durch Unterschriftsleistung im Aufnahmeantrag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

§ 6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

1.

Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit:

-

der Vollendung des zulässigen Höchstalters gemäß § 13 ThürBKG

-

dem Austritt,

-

der Entpflichtung aus wichtigem Grund

-

dem Tod.

2.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem GBM oder dem WF erklärt werden. Diese leiten die Erklärung unverzüglich an die Gemeindeverwaltung Hörsel weiter.

3.

Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, nach Anhörung durch den GBM, entpflichten (§ 13 Abs. 8 ThürBKG). Wichtige Gründe sind insbesondere:

-

mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und von angesetzten Übungen (Dienstverweigerung),

-

eingetretene körperliche und/oder geistige Nichteignung,

-

Verletzung von Dienstpflichten,

-

dem Ansehen der Feuerwehr schädigendes Verhalten,

-

unkameradschaftliches Verhalten,

-

Gefährdung der Disziplin in der Feuerwehr,

-

Nichtbefolgen von Weisungen der Vorgesetzten,

-

wiederholter Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften,

-

Trunkenheit/ Einnahme von berauschenden Mitteln im Dienst,

-

vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen (einschließlich der Anstiftung)

4.

Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände von dem ausgeschiedenen Angehörigen trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Gemeinde Hörsel den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5 v.H. des Wiederbeschaffungswertes verlangen.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

1.

Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des GBM oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

2.

Sie haben insbesondere:

-

die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) zu befolgen,

-

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten und

-

am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

3.

Ist ein Feuerwehrangehöriger Mitglied in der Einsatzabteilung einer anderen Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der Gemeinde Hörsel oder in einer Werk-/ Berufsfeuerwehr tätig, so muss er 50 v.H. seiner Fortbildungsstunden in seiner Ortsteilfeuerwehr absolvieren. Er hat gegenüber seines WF den Nachweis zu erbringen. Betrachtungszeitraum ist das laufende Kalenderjahr. Folgende Themen sind in der Ortsteilfeuerwehr zu absolvieren:

-

Fahrzeug und Gerätekunde

-

mind. eine Übung unter Atemschutz im lfd. Jahr

4.

Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Fachberater.

5.

Für die Angehörigen der Einsatzabteilung besteht gemäß § 15 ThürBKG eine zusätzliche individuelle Altersversorgung beim Kommunalen Versorgungsverband Thüringen.

6.

Führer und Unterführer werden auf Vorschlag des GBM vom Bürgermeister bestellt. Der Bürgermeister kann Führer und Unterführer aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn sie den Anforderungen der Funktionen nicht mehr gewachsen sind, von ihren Funktionen abberufen.

7.

Feuerwehrangehörige müssen vom Bürgermeister zum Führen der Feuerwehrfahrzeuge bestimmt sein. Der Auftrag zum Führen des Fahrzeugs ist schriftlich zu erteilen. Weiterhin bestellt der Bürgermeister die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig für besondere Dienstleistungen herangezogen werden (z.B. Maschinist, Gerätewart, u.ä.).

8.

Kann aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine Ausbildung in Präsenz stattfinden, kann diese auch auf virtuellen Wegen durchgeführt werden.

9.

Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in der Gemeinde leisten, die regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Dabei sollen Feuerwehrangehörige Wahlfunktionen ausschließlich bei der Feuerwehr derjenigen Gemeinde/Ortsteil übernehmen, in der sich ihre Hauptwohnung befindet. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der die oder der Feuerwehrangehörige wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

1.

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der GBM oder die Wehrführung im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ihm eine mündliche Ermahnung aussprechen oder einen schriftlichen Verweis erteilen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

2.

Die Ordnungsmaßnahmen sind in der Gemeindeverwaltung Hörsel zu dokumentieren, hierzu sind die entsprechenden Unterlagen unverzüglich in Kopie zu übergeben.

3.

Verletzt ein Angehöriger trotz Ermahnung und schriftlichen Verweis weiterhin seine Dienstpflicht, so kann eine Entpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 erfolgen.

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

1.

In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer die gesetzliche Altersgrenze gemäß § 13 Abs. 2 und 4 ThürBKG erreicht hat, wegen Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

2.

Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet durch

-

Austritt,

-

Entpflichtung oder

-

Tod

-

eine wieder hergestellte Dienstfähigkeit

3.

Für den Austritt und die Entpflichtung gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.

4.

Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§ 10

Jugendabteilung

1.

Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel bilden die "Jugendfeuerwehr Hörsel".

2.

In den Ortsteilfeuerwehren können Ortsteiljugendfeuerwehren gebildet werden:

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Jugendfeuerwehr Aspach

-

Jugendfeuerwehr Ebenheim

-

Jugendfeuerwehr Fröttstädt

-

Jugendfeuerwehr Hörselgau

-

Jugendfeuerwehr Laucha

-

Jugendfeuerwehr Metebach

-

Jugendfeuerwehr Mechterstädt

-

Jugendfeuerwehr Teutleben

-

Jugendfeuerwehr Trügleben

-

Jugendfeuerwehr Weingarten

3.

Die Jugendfeuerwehr Hörsel ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel.

4.

Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den GBM als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel, durch den Gemeindejugendfeuerwehrwart und durch den WF, die sich dazu der Jugendfeuerwehrwarte bedienen.

5.

Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr ist schriftlich bei dem jeweiligen WF zu beantragen. Dieser Antrag muss vor Aufnahme des Dienstes durch den Bürgermeister bestätigt werden. Mit dem Aufnahmeantrag ist die schriftliche Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

6.

Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet durch

-

Austritt

-

Übernahme in die Einsatzabteilung

-

Entpflichtung oder

-

Tod.

7.

Für den Austritt und die Entpflichtung gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 2 und Abs. 3 entsprechend.

8.

Die Jugendfeuerwehrwarte der Ortsteilfeuerwehren wählen aus den Angehörigen der Einsatzabteilung ein Mitglied, der die Arbeit der Jugendfeuerwehren koordiniert. Er führt die Bezeichnung "Gemeindejugendfeuerwehrwart" und wird vom Bürgermeister auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Der GBM, dessen Stellvertreter und der WF, sowie deren Stellvertreter sind von der Funktion ausgeschlossen.

§ 11

Gemeindebrandmeister, stellvertretender Gemeindebrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

1.

Die Angehörigen der Einsatzabteilungen wählen aus ihrer Mitte den GBM, dessen Stellvertreter, den WF und den stellvertretenden WF, Löschgruppenführer (nachfolgend LGF genannt), stellvertretenden LGF sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

2.

Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hörsel ist der GBM.

3.

Der GBM wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4.

Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§§ 15 und 16) der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel statt.

5.

Gewählt werden kann nur, wer Angehöriger der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel ist, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch, der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und persönlich geeignet ist.

6.

Der GBM wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hörsel ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat sich bei der Gemeinde Hörsel für die ordnungsgemäße Ausstattung, die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren einzusetzen sowie den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende GBM, die WF, die stellvertretenden WF, LGF, stellvertretenden LGF und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

7.

Der stellvertretende GBM hat den GBM bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der GBM gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden GBM stattfinden kann. Der stellvertretende GBM wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hörsel ernannt.

8.

Die WF führen die Ortsteilfeuerwehren nach Weisung des GBM. Der WF wird von den aktiven Angehörigen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch, der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt und persönlich geeignet ist. Der WF wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hörsel ernannt.

9.

Der stellvertretende WF hat den WF im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch, der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

10.

Sollte ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel in einer der vorgenannten Positionen gewählt werden, aber die erforderlichen Lehrgangsabschlüsse nicht besitzen, so muss dieser mindesten den Lehrgang der darunterliegenden Führungsebene erfolgreich absolviert haben. Dies stellt sicher, dass dieser die Möglichkeit hat, die erforderliche Qualifikation binnen 24 Monate nach der Wahl zu erlangen. § 18 Abs. 3 ThürBKG ist maßgebend.

§ 12

Löschgruppen

1.

Der Bürgermeister kann wegen fehlender fachlicher Voraussetzungen, auf Vorschlag des GBM, einzelne Ortsteilfeuerwehren in Löschgruppen umwandeln. Löschgruppen sind einer anderen Ortsteilfeuerwehr zuzuordnen.

2.

Die zugehörigen Löschgruppen einer Ortsteilfeuerwehr werden nach Weisung des zuständigen WF durch den LGF geführt.

3.

Der LGF wird von den aktiven Angehörigen der Löschgruppe grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Löschgruppe (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Löschgruppe angehört. Der LGF wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hörsel ernannt.

4.

Der stellvertretende LGF hat den LGF im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Löschgruppe (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Löschgruppe angehört. Der stellvertretende LGF wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Hörsel ernannt.

5.

Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des WF oder GBM eine Löschgruppe auflösen. Hierfür benötigt der WF eine 2/3 Mehrheit der Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Feuerwehr. Die Abstimmung über die Auflösung hat in einer hierzu einberufenen Versammlung zu erfolgen. § 15 Abs. 1 - 5 gilt entsprechend.

§ 13

Feuerwehrausschuss

1.

Zur Unterstützung und Beratung der WF bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann ein Feuerwehrausschuss je Ortsteilfeuerwehr gebildet werden.

2.

Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem WF als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, aus vier weiteren Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.

3.

Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von vier Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

4.

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschuss ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

5.

Der GBM, sein Stellvertreter sowie der Bürgermeister haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

6.

Kann aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine Versammlung des Feuerwehrausschusses in Präsenz stattfinden, kann diese auch auf virtuellen Wegen durchgeführt werden.

§ 14

Wehrführerausschuss

1.

Die Gemeinde Hörsel hat mehrere Ortsteilfeuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem GBM, seinem Stellvertreter, den WF, deren Stellvertretern, der LGF, deren Stellvertreter und dem Gemeindejugendfeuerwehrwart besteht. Er hat die Aufgabe, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel zu koordinieren.

2.

Der GBM beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

3.

Über die Sitzungen des Wehrführerausschusses sind Niederschriften zu fertigen.

4.

Der Bürgermeister kann zu den Wehrführerausschusssitzungen eingeladen werden.

5.

Kann aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine Versammlung des Wehrführerausschusses in Präsenz stattfinden, kann diese auch auf virtuellen Wegen durchgeführt werden.

§ 15

Jahreshauptversammlung Ortsteilfeuerwehren

1.

Unter dem Vorsitz des WF findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr statt. Sollten Löschgruppen angegliedert sein, sind deren Jahreshauptversammlungen mit den übergeordneten WF abzustimmen und zu planen.

2.

Die Jahreshauptversammlung wird vom WF einberufen. Dieser hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

3.

Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt, § 15 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.

4.

Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Bürgermeister sowie dem GBM mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

5.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigen anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

6.

Kann aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine Jahreshauptversammlung jährlich stattfinden, bleiben alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Regelungen in Kraft sowie alle gemäß dieser Satzung gewählten Personen im Amt. Die Jahreshauptversammlung ist unverzüglich nachzuholen, sofern dies wieder zulässig ist.

§ 16

Gemeinsame Jahreshauptversammlung

1.

Unter dem Vorsitz des GBM findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Hörsel statt. Bei dieser Versammlung hat der GBM einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

2.

Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom GBM einberufen. Sie ist innerhalb von einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

3.

§ 15 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 17

Wahl des Gemeindebrandmeisters, des stellvertretenden Gemeindebrandmeisters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers und Mitglieder des Feuerwehrausschusses

1.

Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet. Der Wahlleiter wird in der jeweiligen Versammlung oder im Vorfeld vom Bürgermeister bestimmt. Er darf selbst nicht zur Wahl stehen.

2.

Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend. Der GBM, sein Stellvertreter, die WF, die stellvertretenden WF, die LGF, die stellvertretenden LGF, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3.

Die Wahl der übrigen Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

4.

Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen nach Abs. 2 kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht, per Handzeichen gewählt werden.

5.

Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des GBM, seines Stellvertreters, der WF, der stellvertretenden WF, der LGF und der stellvertretenden LGF ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten zu übergeben.

§ 18

Feuerwehrvereine

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

§ 19

Aufwandsentschädigung

Aufwandsentschädigungen werden in der Satzung über die Aufwandsentschädigung für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Hörsel (Feuerwehr-Entschädigungssatzung) geregelt.

§ 20

Wasserwehrdienst

1.

Die Gemeinde Hörsel richtet einen Wasserwehrdienst nach § 55 Satz 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

2.

Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 21

Aufgaben des Wasserwehrdienstes

1.

Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen. Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Die Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

2.

Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

-

die Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

-

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

-

den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

-

die Art der Alarmierung,

-

den Sammlungsort,

-

die Ablösung und Versorgung,

-

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

-

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

-

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.

Der Organisationsplan ist zusammen mit der Satzung ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

3.

Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

-

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

-

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),

-

die einzuleitenden Maßnahmen,

-

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

-

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

4.

Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan mindestens alle drei Jahre oder aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 22

Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst

1.

Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er überträgt die Leitung des Einsatzes auf den GBM.

2.

Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 23

Beteiligte am Wasserwehrdienst

1.

Der Leiter des Wasserwehrdienstes kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:

-

die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,

-

die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 55 Satz 3 ThürWG).

2.

Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

3.

Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserdienst temporär an.

4.

Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer vom ihm beauftragten Person.

5.

Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 24

Gleichstellung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form, sowie für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 25

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Hörsel über die freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) vom 26.04.2019 außer Kraft.

Hörsel, den 23.01.2025

gez. Florian Seitz — (Siegel)

Bürgermeister