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Hörselbote
Ausgabe 2/2026
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung über Teilnachschätzungsarbeiten aufgrund § 11 Bodenschätzungsgesetz

in den Gemarkungen Mechterstädt und Teutlebten

Aufgrund wesentlich veränderter Ertragsbedingungen ist eine Überprüfung und Nachschätzung der bodengeschätzten Flächen erforderlich geworden.

Nach den Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes vom 28. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 69, S. 3179) sind diese Arbeiten vom Schätzungsausschuss des Finanzamts durchzuführen.

Der zeitliche Ablauf der Arbeiten ist wie folgt geplant:

Nach § 15 des Bodenschätzungsgesetzes sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke verpflichtet, den mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die von ihnen für die Zwecke der Bodenschätzung als notwendig erachteten Maßnahmen, z. B. Aufgrabungen, zuzulassen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.