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Hörselbote
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung

1.

Am 18.06.2023 findet die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hörsel von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.

Die Gemeinde bildet 10 Stimmbezirke. Der Wahlräume befinden sich:

Stimmbezirk

Abgrenzung des Stimmbezirks

Anschrift des Wahllokals

01

OT Aspach

Alte Schule

OT Aspach

Kirchstraße 6

99880 Hörsel

(nicht barrierefrei)

02

OT Ebenheim

Gemeindeamt

OT Ebenheim

Hauptstraße 46

99869 Hörsel

(nicht barrierefrei)

03

OT Fröttstädt

Dorfgemeinschaftshaus

OT Fröttstädt

Am Sportplatz

99880 Hörsel

(barrierefrei)

04

OT Hörselgau

Kulturhaus, Saal

OT Hörselgau

Waltershäuser Straße 16c

99880 Hörsel

(barrierefrei)

05

OT Laucha

Kindertagesstätte "Pusteblume"

OT Laucha

Wiesenweg 14

99880 Hörsel

(nicht barrierefrei)

06

OT Mechterstädt

Seniorenclub

OT Mechterstädt

Lindenplatz 1

99880 Hörsel

(barrierefrei)

07

OT Metebach und Neufrankenroda

Mehrzweckgebäude

OT Metebach

Hauptstraße 28

99880 Hörsel

(barrierefrei)

08

OT Teutleben

Bürgerhaus

OT Teutleben

Anger 64a

99880 Hörsel

(barrierefrei)

09

OT Trügleben

Dorfgemeinschaftshaus

OT Trügleben

Ernst-Thälmann-Straße 3

99880 Hörsel

(nicht barrierefrei)

10

OT Weingarten

Dorfgemeinschaftshaus

OT Weingarten

Hauptstraße 7

99869 Hörsel

(barrierefrei)

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses wurde ein Briefwahlvorstand gebildet. Die Arbeitsräume des Briefwahlvorstands befinden sich in der Gemeindeverwaltung Hörsel, OT Hörselgau, Waltershäuser Straße 16a, 99880 Hörsel, Versammlungsraum, Zimmer-Nr. 1.

Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag, dem 18.06.2023, um 16.00 Uhr zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise: Jede Wählerin und jeder Wähler haben eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

4.

Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum sowie zu dem Arbeitsraum des Briefwahlvorstands, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 18.06.2023 bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Hörsel, den 17.05.2023

gez. Kühn

1. Beigeordneter der Gemeinde Hörsel