Die Erhebung der Friedhofsbewirtschaftsgebühr erfolgt aufgrund des § 12 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) i.V.m. der geltenden Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hörsel. Gegenüber dem Kalenderjahr 2021 wird keine Änderung vorgenommen, so dass auf die Erteilung von Bescheiden für das Kalenderjahr 2024 verzichtet wird.
Die Bewirtschaftungsgebühr 2024 beträgt 27,50 € pro Grab und ist am 01.07.2024 zur Zahlung fällig. Die zuletzt ergangenen Bescheide behalten, sofern keine Änderung erfolgte, ihre Gültigkeit.
Die Bewirtschaftungsgebühr wird hiermit für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt und ist zum Fälligkeitstermin auf eines der Konten der Gemeinde Hörsel zu überweisen.
| Kreissparkasse Gotha | |
| IBAN | DE18 8205 2020 0300 0276 72 |
| BIC | HELADEF1GTH |
| Raiffeisenbank Gotha | |
| IBAN | DE46 8206 4088 0002 2260 90 |
| BIC | GENODEF1ESA |
Soweit der Gemeinde ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde, wird der Betrag zur Fälligkeit eingezogen. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Hörsel, OT Hörselgau, Waltershäuser Straße 16a, 99880 Hörsel einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf die Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Widerspruchs) wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Gebühr nicht aufgehalten.
Hörsel, den 01.01.2024
gez. Rudloff
Bürgermeister