1. Steuerfestsetzung
Die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 betragen:
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - Grundsteuer A - | 300 % |
| b) | für Grundstücke sowie Wohnhäuser - Grundsteuer B - | 389 % |
der Steuermessbeträge.
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben. Sie gelten für die Gemeinde Föritztal mit allen ihren Ortsteilen gleichermaßen.
Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird hiermit gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) die Grundsteuer für das Jahr 2023 in der zuletzt für das Jahr 2021 veranlagten Höhe durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerpflichtigen treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht, in der Miteigentümerschaft oder hinsichtlich des Zustellvertreters eingetreten sind. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den letzten Messbescheid des zuständigen Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Grundsteuer B - Ersatzbemessung -
Die Festsetzung der Grundsteuer nach Nr. 1 gilt nicht für die Bemessung der Grundsteuer für Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke nach der Ersatzbemessungsgrundlage Wohn-/Nutzfläche des § 42 GrStG. Dabei handelt es sich ausschließlich um jene Fälle, in denen das Finanzamt Suhl keinen Einheitswert und Grundsteuermessbetrag festgesetzt hat.
Die Eigentümer dieser Grundstücke haben zur Ermittlung der Grundsteuer B für das Jahr 2023 eine neue Grundsteuer-Anmeldung einzureichen, falls sich am Grundstück seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung Änderungen ergeben haben (z. B. durch Modernisierung, An- oder Umbauten und/oder Aufstockungen bzw. Nutzungsänderungen, die zur Veränderung der Wohn- und Nutzfläche führen oder durch die Schaffung von Stellplätzen für Pkw). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung ergibt sich aus § 44 Abs. 3 GrStG.
Die Vordrucke zur Grundsteuer-Anmeldung sind zu den allgemeinen Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Föritztal in der Kämmerei Sachgebiet Steuern erhältlich.
Sollten sich seit der letzten Grundsteuer-Anmeldung keine Veränderungen ergeben haben, so ist keine neue Steueranmeldung erforderlich.
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2023 - wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt - mit Angabe des Kassenzeichens zu entrichten.
3. Hundesteuer
Bei der Hundesteuer treten ebenfalls mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als wäre an diesem Tag ein schriftlicher Hundesteuerbescheid zugegangen.
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Hundesteuer erteilt haben, werden gebeten, die Hundesteuer 2023 - wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt - mit Angabe des Kassenzeichens zu entrichten.
Der Steuersatz für das Halten von Hunden beträgt jährlich:
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| für den ersten und zweiten Hund | 60,00 € |
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| für jeden weiteren Hund | 72,00 € |
Die Hundesteuer ist nach der Fälligkeit des Bescheides aus dem Jahr 2021 zu entrichten.
Das An- bzw. Abmelden eines Hundes muss schriftlich erfolgen. Die dafür benötigten Vordrucke sowie die Hundemarke erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Föritztal.
Bankverbindung der Gemeinde Föritztal:
IBAN: DE 53 8405 4722 0304 1402 10
BIC: HELA DE F1 SON
Sparkasse Sonneberg
Fälligkeiten lt. Grundsteuergesetz:
| - | 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November je zu einem Viertel |
| - | 15. Februar und 15. August je zur Hälfte, wenn die Jahressteuer über 15,00 € und bis zu 30,00 € beträgt |
| - | 15. August als Gesamtbetrag bei einer Jahressteuer bis 15,00 € |
Abweichend von diesen Fälligkeiten können Sie die jährliche Grundsteuer als Gesamtbetrag zum 01. Juli entrichten. Den Antrag müssen Sie bis zum 30. September des Vorjahres bei der Gemeinde Föritztal einreichen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Föritztal, Schierschnitzer Straße 9, 96524 Föritztal OT Neuhaus-Schierschnitz schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Einlegung eines Widerspruches ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
Hinweis an alle Steuerzahler
Wer einen Grund- bzw. Hundesteuerbescheid benötigt, kann diesen bei der Gemeindeverwaltung Föritztal, Sachgebiet Steuern, Frau Launert Durchwahl 036764 79625 und Frau Zilensek Durchwahl 096764 79622 anfordern.
A. Meusel
Bürgermeister