Mit der neuen Verwaltungsvorschrift zum Erwerb der Untersuchungsberechtigungsscheine für die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz im digitalen Verfahren wird das Verfahren zum Erhalt dieser Untersuchungsberechtigungsscheine geändert. Die Verwaltungsvorschrift trat am 01.01.2025 in Kraft.
Ab dem 01.01.2025 ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz für die Ausstellung der Untersuchungsberechtigungsschein zuständig, nicht mehr die Meldebehörde! Die Beantragung erfolgt online unter https://verbraucherschutz.thueringen.de/ubs. Für die Beantragung ist die freigeschaltete Online-Ausweisfunktion des Jugendlichen oder des Personensorgeberechtigten erforderlich.
Im Ausnahmefall kann der Antrag schriftlich oder durch persönliches Erscheinen (nach vorheriger Terminvereinbarung) beim
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Regionalinspektion Südthüringen
Karl-Liebknecht-Straße 4
98527 Suhl
Telefon: 0361 57-3814800
E-Mail: Poststelle.AS-Sued@tlv.thueringen.de
gestellt werden.
Worum geht es beim Untersuchungsberechtigungsschein?
Jugendliche unter 18 Jahren, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, benötigen eine ärztliche Erstuntersuchung. Hierfür sind der Untersuchungsberechtigungsschein mit UBS-ID sowie der Erhebungsbogen notwendig. Nur damit ist die ärztliche Untersuchung möglich. Ein Jahr nach der ersten Beschäftigung erfolgt eine verpflichtende Nachuntersuchung soweit der Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Weitere Nachuntersuchungen können jährlich durchgeführt werden, solange die Person noch minderjährig ist. Diese Untersuchungen stellen sicher, dass junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer körperlich und entwicklungsbedingt für ihre Tätigkeit geeignet sind und keine gesundheitlichen Risiken eingehen. Für mehrere Bewerbungen und bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes innerhalb von 12 Monaten ist keine erneute Erstuntersuchung durzuführen. Die Kosten für Doppeluntersuchungen werden vom Freistaat Thüringen zurückgefordert.
Zur Inanspruchnahme der Jugendarbeitsschutzuntersuchung sind nur Jugendliche berechtigt, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Untersuchungsberechtigt sind auch Jugendliche, die an berufsvorbereitenden Maßnahmen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch teilnehmen, die ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, ein Freiwilliges Soziales Jahr oder Vergleichbares leisten sowie Schülerinnen und Schüler, die ein Berufsvorbereitungsjahr machen oder eine Berufsfachschule besuchen.
Für geringfügige Beschäftigungen, bei Betriebspraktika oder Ferienarbeit (zeitlich und kräftemäßig geringe Beanspruchung unter Berücksitigung des jeweiligen Alters) sowie bei nicht länger als zwei Monate andauernden Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine Gesundheitsgefährdungen für Jugendliche ausgehen, ist keine Jugendarbeitschutzuntersuchung durchzuführen.
Einwohnermeldeamt
Föritztal