Das Einwohnermeldeamt der Gemeinde Föritztal ist zur Übermittlung von Daten nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) zu den unten genannten Zwecken (Ziffer 1. bis 5.) angehalten:
1. Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Abs. 1 BMG aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst gemäß § 42 Abs. 2 BMG auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
2. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Abs. 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die betroffenen Personen können der Datenübermittlung widersprechen.
3. Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Die Meldebehörde darf auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern gemäß § 50 Abs. 2 BMG erteilen. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen nach § 50 Abs. 2 BMG wirkt auch für den anderen Ehegatten.
4. Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
5. Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Durch das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG), welches zum 01.01.2026 in Kraft getreten ist, wurde § 36 Abs. 2 des BMG gestrichen, wodurch die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Übermittlung der Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr weggefallen ist. Infolgedessen ist auch die Übermittlungssperre aus diesem Anlass entfallen.
Im Melderegister noch vorhandene Übermittlungssperren werden gelöscht.
Betroffene haben das Recht, der Weitergabe von persönlichen Daten in oben genannten Fällen ohne Angabe von Gründen gemäß §§ 42 Abs. 3 S. 2, 50 Abs. 5, 36 Abs. 2 BMG zu widersprechen. Zuständig ist die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung. Ist der Haupt- bzw. alleinige Wohnsitz in Föritztal, kann der Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Föritztal, Einwohnermeldeamt, Schierschnitzer Straße 9, 96524 Föritztal OT Neuhaus-Schierschnitz eingelegt werden. Er ist an keine Form und Frist gebunden und bedarf keiner Begründung und gilt bis zu seinem Widerruf (ein entsprechendes Formular ist abrufbar unter: www.foeritztal.de/einwohnermeldeamt - Errichtung oder Widerruf einer Übermittlungssperre). Kosten werden nicht erhoben.
Bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingelegte Widersprüche zur Datenübermittlung behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht nochmals eingelegt werden.
Gemeinde Föritztal
Einwohnermeldeamt